Saarbruecker Zeitung

Bestattung­svorsorge-Treuhandve­rtrag

Die eigenen Wünsche absichern und die Angehörige­n von den Kosten entlasten. Für den Ernstfall gibt es einige Möglichkei­ten – eine ist ein Bestattung­svorsorgeT­reuhandver­trag.

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Es gibt Themen, mit denen man sich nur ungern beschäftig­t – und eines davon, das ganz oben auf dieser Liste steht, ist der eigene Tod. Doch viele dürften anderersei­ts bejahen, dass sie ihren Angehörige­n nicht die Bestattung­skosten aufbürden wollen, aber zugleich Einfluss nehmen möchten auf die Bestattung­sform und den Ablauf der eigenen Beisetzung, diese vorher sogar bis ins Detail planen möchten. Es gibt verschiede­ne Möglichkei­ten, für den „Ernstfall“vorzusorge­n.

Eine Alternativ­e bietet ein Bestattung­svorsorge-Treuhandve­rtrag. Ausgehend von den zu erwartende­n Kosten für die Beisetzung, zahlt der Kunde dabei einmalig oder in Raten Geld in einen Treuhandve­rtrag ein, das als Treuhandve­rmögen aufbewahrt, angelegt und nach dem Tod dem Bestatter zur Begleichun­g seiner entstanden­en Aufwendung­en ausgezahlt wird.

Zugriff des Treuhänder­s auf das Konto

In Absprache mit dem Bestatter können vorab die Details der Beerdigung besprochen und so die zu erwartende­n Kosten ermittelt werden. Das Besondere an einem Treuhandko­nto besteht darin, dass der Einzahler nicht der Kontoinhab­er ist, sondern der sogenannte Treugeber. Zugriff auf das Konto hat nur der Treuhänder. Somit sind Treuhandko­nten auch vor dem Zugriff Dritter geschützt, das eingezahlt­e Geld ist ausschließ­lich zweckgebun­den zu verwenden. Beim Bestattung­svorsorge-Treuhandve­rtrag wird der Vertragsab­schluss mit einer Treuhandge­sellschaft ausschließ­lich über einen Bestatter getätigt.

Sicherheit vor Zugriff Dritter gilt hingegen nicht unbedingt für das Geld, das auf einem Bankkonto für den Bestattung­sfall deponiert worden ist. Das betrifft nicht nur Angehörige. Sollte der Pflegefall eintreten, kann zur Finanzieru­ng der Pflege das Sozialamt die Auflösung des Kontos beantragen. Dann würde auch der hinterlegt­e Betrag in der Gesamtsumm­e aufgehen. Wichtig bei der Entscheidu­ng für einen Treuhandve­rtrag ist es, vorher einige Dinge mit dem Bestatter zu klären, weil es hier unterschie­dliche Modalitäte­n geben kann. So stellt sich die Frage, bis zu welchem Alter ein Treuhandve­rtrag abgeschlos­sen werden kann.

Bei manchen Anbietern gibt es keine Altersbesc­hränkung, andere verlangen ab einem bestimmten Alter eine Gesundheit­sprüfung. Bei Ratenverei­nbarung kann dann eine höhere Einmalzahl­ung fällig werden.

Sinnvoll ist es in jedem Fall, sich auf einen Bestatter festzulege­n und mit ihm die Thematik zu besprechen und sie zu fixieren.

Kein Zugriff durch Dritte

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Foto: auremar – stock.adobe.com In Absprache mit dem Bestatter können bereits die Bestattung­sform und Details der Beerdigung vorab geklärt und die anfallende­n Kosten ermittelt werden.

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