Was mit herrenlosen Grundstücken geschieht
SAARBRÜCKEN (mr) Grundstücke ohne bekannte Besitzer – sind das Einzelfälle oder gibt es das öfter? Dazu Marco Kraemer, Pressesprecher des Justizministeriums: „Es kommt durchaus vor, dass das Grundbuch den aktuellen Eigentümer eines Grundstücks nicht ausweist.“Genaue Zahlen gebe es allerdings nicht – was verständlich ist, denn die Informationen aus den Ministerien lassen auf eine unbekannte Dunkelziffer schließen.
Zu solchen Fällen komme es insbesondere dann, wenn der im Grundbuch eingetragene Eigentümer stirbt. Denn die Erben werden zwar Kraft Gesetz automatisch Eigentümer des Grundstücks, „sind allerdings noch nicht im Grundbuch eingetragen“, so Kraemer. Abhilfe würde dann eine Grundbuch-Berichtigung schaffen, wozu allerdings auch der entsprechende Antrag gestellt werden müsste. Und das passiert nicht immer, weshalb dann das Grundbuchamt nichts von den geänderten Verhältnissen erfährt.
Laut Paragraf 82 der Grundbuchordnung kann das Grundbuchamt dem Erben oder Testamentsvollstrecker sogar auferlegen, einen solchen
Antrag zu stellen, aber dazu müsste es erst einmal von den neuen Besitzverhältnissen erfahren haben. Sollte dies aus irgendeinem Grund der Fall sein – etwa durch eine Information des Nachlassgerichts – und ist auch kein neuer Eigentümer greifbar, so kann erst dann das Grundbuchamt den Eintrag von Amts wegen berichtigen und könnte nun auch seinerseits das Nachlassgericht informieren, damit dieses eventuell einen Erben ausfindig macht.
Und was geschieht mit Grundstücken, die keine Besitzer mehr haben? Miriam Gabriel, Pressesprecherin des Finanzministeriums, nennt als eine mögliche Konstellation, dass es tatsächlich keine Erben gibt. Das muss aber zunächst vom Nachlassgericht rechtskräftig festgestellt werden, was lange dauern kann, denn dieses Gericht startet Ermittlungen und bestellt einen Nachlasspfleger, um vielleicht doch noch einen Erben zu finden. Wenn dies nicht gelingt, liegt das Erbrecht beim Staat, bzw. dann „tritt das Saarland, vertreten durch das Landesamt für Zentrale Dienste nach dem Prinzip der in Paragraf 1922 BGB normierten Gesamtrechtsnachfolge in sämtliche Rechtspositionen des Erblassers ein“.
Es kann aber auch herrenlose Grundstücke geben, wenn der ursprüngliche Besitzer, warum auch immer, darauf verzichtet und dies im Grundbuch eintragen lässt. Dann hat das Bundesland, in dem das Grundstück liegt, das Recht darauf, dieses Grundstück zu übernehmen – mit allen Rechten und Pflichten, wäre dann etwa auch Schuldner der Grundsteuer. Sollte das Bundesland das Grundstück jedoch nicht beanspruchen, dann bleibt es ganz einfach herrenlos.