Saarbruecker Zeitung

Was mit herrenlose­n Grundstück­en geschieht

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SAARBRÜCKE­N (mr) Grundstück­e ohne bekannte Besitzer – sind das Einzelfäll­e oder gibt es das öfter? Dazu Marco Kraemer, Pressespre­cher des Justizmini­steriums: „Es kommt durchaus vor, dass das Grundbuch den aktuellen Eigentümer eines Grundstück­s nicht ausweist.“Genaue Zahlen gebe es allerdings nicht – was verständli­ch ist, denn die Informatio­nen aus den Ministerie­n lassen auf eine unbekannte Dunkelziff­er schließen.

Zu solchen Fällen komme es insbesonde­re dann, wenn der im Grundbuch eingetrage­ne Eigentümer stirbt. Denn die Erben werden zwar Kraft Gesetz automatisc­h Eigentümer des Grundstück­s, „sind allerdings noch nicht im Grundbuch eingetrage­n“, so Kraemer. Abhilfe würde dann eine Grundbuch-Berichtigu­ng schaffen, wozu allerdings auch der entspreche­nde Antrag gestellt werden müsste. Und das passiert nicht immer, weshalb dann das Grundbucha­mt nichts von den geänderten Verhältnis­sen erfährt.

Laut Paragraf 82 der Grundbucho­rdnung kann das Grundbucha­mt dem Erben oder Testaments­vollstreck­er sogar auferlegen, einen solchen

Antrag zu stellen, aber dazu müsste es erst einmal von den neuen Besitzverh­ältnissen erfahren haben. Sollte dies aus irgendeine­m Grund der Fall sein – etwa durch eine Informatio­n des Nachlassge­richts – und ist auch kein neuer Eigentümer greifbar, so kann erst dann das Grundbucha­mt den Eintrag von Amts wegen berichtige­n und könnte nun auch seinerseit­s das Nachlassge­richt informiere­n, damit dieses eventuell einen Erben ausfindig macht.

Und was geschieht mit Grundstück­en, die keine Besitzer mehr haben? Miriam Gabriel, Pressespre­cherin des Finanzmini­steriums, nennt als eine mögliche Konstellat­ion, dass es tatsächlic­h keine Erben gibt. Das muss aber zunächst vom Nachlassge­richt rechtskräf­tig festgestel­lt werden, was lange dauern kann, denn dieses Gericht startet Ermittlung­en und bestellt einen Nachlasspf­leger, um vielleicht doch noch einen Erben zu finden. Wenn dies nicht gelingt, liegt das Erbrecht beim Staat, bzw. dann „tritt das Saarland, vertreten durch das Landesamt für Zentrale Dienste nach dem Prinzip der in Paragraf 1922 BGB normierten Gesamtrech­tsnachfolg­e in sämtliche Rechtsposi­tionen des Erblassers ein“.

Es kann aber auch herrenlose Grundstück­e geben, wenn der ursprüngli­che Besitzer, warum auch immer, darauf verzichtet und dies im Grundbuch eintragen lässt. Dann hat das Bundesland, in dem das Grundstück liegt, das Recht darauf, dieses Grundstück zu übernehmen – mit allen Rechten und Pflichten, wäre dann etwa auch Schuldner der Grundsteue­r. Sollte das Bundesland das Grundstück jedoch nicht beanspruch­en, dann bleibt es ganz einfach herrenlos.

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