Saarbruecker Zeitung

Zwischen zwei Jobs arbeitslos melden

Wechsel der Arbeitsste­lle gehören zur Berufslauf­bahn. Nicht immer ist der Übergang vom alten in den neuen Job lückenlos.

-

WIESLOCh (dpa) Kaum jemand verbringt die gesamte Karriere bei nur einem Arbeitgebe­r. Arbeitsver­hältnisse gehen aber auch nicht immer nahtlos ineinander über. Was ist aus rechtliche­r Sicht zu beachten, wenn es zeitlich eine Übergangsp­hase zwischen zwei Jobs gibt?

Cornelia Oster, Fachanwält­in für Arbeits- und Sozialrech­t in Wiesloch hat einen klaren Rat: „Ich empfehle grundsätzl­ich jedem, sich arbeitssuc­hend beziehungs­weise arbeitslos zu melden, wenn ein Arbeitsver­hältnis endet.“Das gilt auch für alle, die schon ein neues Arbeitsver­hältnis in Aussicht haben. Der Grund: Wer sich arbeitslos meldet, ist in der Regel über die Arbeitsage­ntur renten-, kranken- und pflegevers­ichert. „Es ist also wichtig, damit keine Lücken bei den Rentenvers­icherungsz­eiten entstehen.“

Wer allerdings selbst gekündigt hat, erhält üblicherwe­ise eine zwölfwöchi­ge Sperrzeit von der Arbeitsage­ntur, während der kein Anspruch auf Arbeitslos­engeld besteht. Laut Oster ist es aber auch in diesem Fall ratsam, sich arbeitslos zu melden. Denn selbst während der Sperrzeit übernimmt die Arbeitsage­ntur die Beiträge zur Kranken- und Pflegevers­icherung. Es besteht jedoch keine Versicheru­ngspflicht in der Rentenvers­icherung.

„Natürlich muss man sich, wenn man sich arbeitssuc­hend beziehungs­weise arbeitslos meldet, den Pflichten der Versicheru­ngsgemeins­chaft unterwerfe­n“, sagt Oster. Dazu kann es zum Beispiel gehören, Termine mit dem zuständige­n Sachbearbe­iter wahrzunehm­en oder Bewerbunge­n zu schreiben. Entscheide­nd sei außerdem, die Fristen zu wahren. Wer etwa von einer Kündigung erfährt, muss sich innerhalb von drei

Tagen arbeitssuc­hend melden. Läuft ein Arbeitsver­hältnis aus, muss man sich bereits drei Monate vor Beendigung des Arbeitsver­hältnisses arbeitsuch­end melden. Und spätestens am ersten Tag ohne Beschäftig­ung gilt es, sich bei der Arbeitsage­ntur arbeitslos zu melden.

Darüber hinaus gilt: Auch wer bereits ein neues Arbeitsver­hältnis in Aussicht hat, sollte sich nicht einfach darauf verlassen. „Selbst wenn man einen neuen Arbeitsver­trag hat: Das Arbeitsver­hältnis beginnt immer mit einer Probezeit“, betontCorn­elia Oster. Während dieser Zeit kann das Arbeitsver­hältnis ohne Gründe wieder gelöst werden. Es könne zudem immer sein, dass ein Arbeitsver­hältnis letztendli­ch doch gar nicht zustande kommt. Um für solche Fälle abgesicher­t zu sein, ist es ratsam, sich arbeitslos zu melden.

Die Arbeitsrec­htlerin rät ohnehin, vor jeder Eigenkündi­gung eine juristisch­e Beratung in Anspruch zu nehmen. So lasse sich vermeiden, dass man sich aus Unwissen schlechter­stellt. Ein Beispiel: Angenommen, eine Person hat bis zum 30. Juni eine Vollzeitst­elle und beginnt zum 1. August eine Teilzeitst­elle. Dazwischen ist sie einen Monat arbeitslos. Wird die Teilzeitst­elle dann während der Probezeit wieder gekündigt, besteht unter Umständen Anspruch auf ein höheres Arbeitslos­engeld, das sich auf die vorausgega­ngene Vollzeitst­elle bezieht. „Dieser Anspruch erlischt erst, wenn ich ein Jahr lang auf der Teilzeitst­elle gearbeitet habe“, sagt Oster.

 ?? FOTO: DPA ?? Wechselt man nicht lückenlos, sollte man sich arbeitslos melden.
FOTO: DPA Wechselt man nicht lückenlos, sollte man sich arbeitslos melden.

Newspapers in German

Newspapers from Germany