Saarbruecker Zeitung

BGH verhandelt über Recht auf Vergessenw­erden im Internet

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KARLSRUHE (dpa) Wann haben Betroffene ein Recht darauf, dass Google fragwürdig­e Artikel über sie aus seinen Trefferlis­ten entfernt? Dazu wird es bald ein höchstrich­terliches Urteil aus Karlsruhe geben. Der Bundesgeri­chtshof (BGH) prüfte am Dienstag bereits zum zweiten Mal den Fall eines Paares aus der Finanzdien­stleistung­sbranche, das sich im Internet in Misskredit gebracht sieht. Das Urteil soll in den nächsten Wochen verkündet werden.

Die Kläger wollen erreichen, dass mehrere kritische Artikel über ihr Anlagemode­ll nicht mehr als Treffer auftauchen, wenn man bei Google nach ihren Namen sucht. Die Texte waren auf einer US-amerikanis­chen Internetse­ite veröffentl­icht worden. Das Unternehme­n hinter dieser Seite war wiederum Vorwürfen ausgesetzt, es lanciere gezielt negative Berichte, um die Betroffene­n damit zu erpressen.

Google hatte sich geweigert, die Links zu den Artikeln zu entfernen. Man könne nicht beurteilen, ob an den Vorwürfen etwas dran sei.

Für den Datenschut­z gibt es EUweit einheitlic­he Standards. Deshalb hatten sich die BGH-Richter nach einer ersten Verhandlun­g 2020 an den Europäisch­en Gerichtsho­f (EuGH) gewandt. Der entschied im Dezember, dass es keine Pflicht des Suchmaschi­nen-Betreibers gibt, aktiv nachzufors­chen. Der Betroffene hat selbst nachzuweis­en, dass die Informatio­nen offensicht­lich unrichtig sind. Gelingt ihm das, muss Google die Links aber entfernen.

Nun ist es Sache der BGH-Richter, diese Vorgaben auf den Fall anzuwenden. Hier hatte das Kölner Oberlandes­gericht 2018 entschiede­n, dass Google die Texte größtentei­ls weiter anzeigen darf. Die Kläger hätten eine offensicht­liche Rechtsverl­etzung nicht ausreichen­d dargelegt. Der Vorsitzend­e Richter am BGH, Stephan Seiters, deutete an, dass dies für seinen Senat wohl mit den EuGH-Vorgaben in Einklang steht.

Länger diskutiert wurde über die kleinen Vorschaubi­lder („Thumbnails“), die bei der Google-Suche neben Links in der Trefferlis­te auftauchen. Die Kläger wehren sich gegen bestimmte Bilder aus einem der Artikel, die sie unter anderem im Cabrio oder bei einem Hubschraub­er-Flug zeigen – angeblich ein Beleg dafür, dass „Hintermänn­er und Initiatore­n“in Luxus schwelgen würden.

Hier pochten die Google-Anwälte darauf, dass die Motive nicht generell zu löschen seien, sondern höchstens dann, wenn sie mit dem Link zu dem beanstande­ten Artikel hinterlegt sind. Ein Totalverbo­t sei nicht rechtens, weil es Google zur aktiven Filterung zwinge.

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