Das ändert sich 2024 für Luxemburg-Pendler
Neues Jahr, neues Glück – und für Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Deutschland in Luxemburg gibt es noch einige Neuerungen.
Dank einer Vereinbarung der beiden Finanzminister aus Deutschland und Luxemburg im Juli 2023 gibt es für Beschäftigte aus Deutschland im Großherzogtum einige Neuerungen im sogenannten Doppelbesteuerungsabkommen, von denen sie profitieren werden.
Hier zusammengefasst die wichtigsten Fakten, ergänzt um Anmerkungen des Trierer Anwalts und deutsch-luxemburgischen Steuerrechtsexperten Stephan Wonnebauer:
Wer als Grenzgänger bis zu 34 Tage zu Hause im heimischen Homeoffice, sprich als deutscher Grenzgänger in Deutschland arbeitet, muss keine Steuer in Deutschland zahlen. „Das vereinfacht sich für alle Personalabteilungen“, sagt Wonnebauer. Denn die Regel gilt für alle Arbeitszeiten außerhalb Luxemburgs. Das kann im Homeoffice sein, auf der Straße oder bei Kunden. Und auch für Teilzeitkräfte, denn auch bei ihnen bleibt es bei 34 Tagen.
Was noch neu ist im Jahr 2024: Mussten Grenzgängerinnen und Grenzgänger bislang zumindest zeitanteilig das Gehalt in Luxemburg ab einer Frist von fünf Minuten in Deutschland versteuern, so wird dies im kommenden Jahr bei bis zu 30 Freiminuten pro Tag nicht gewertet. Heißt: Wer als Büroangestellter vor der Arbeit mal sein Notebook aufklappt oder als Handwerker mit einem Lager in Deutschland dort Material einlädt, hat es nun leichter.
Umgekehrt gilt jedoch auch: Es zählt nur die bezahlte Arbeitszeit. Wer also über die vereinbarte Arbeitszeit von 40 Stunden „mal spaßeshalber“in die Dienst-E-Mails schaut, kann das nicht berechnen. Grenzgängerinnen und Grenzgänger sind gehalten, Arbeitszeiten aufzuzeichnen. Und die deutschen Finanzämter fragen dazu häufig im Rahmen der Steuererklärung nach einer Bescheinigung des Arbeitgebers. „Der Grenzgänger ist letztendlich gegenüber dem Finanzamt verantwortlich“, stellt Stephan Wonnebauer klar. Dazu müsse sich der Grenzgänger im Eigeninteresse im Notfall selbst kümmern.
Eine weitere Neuheit: Die Homeoffice-Fristen gelten nun auch für den öffentlichen Dienst. Er war bislang ausgenommen, so dass Beschäftigte bereits ab dem ersten Tag im Homeoffice in Deutschland versteuert wurden. Jetzt unterliegen sowohl öffentlicher Dienst als auch privat Angestellte der 34-Tage-Grenze.
Auch wird der Bereitschaftsdienst im neuen Doppelbesteuerungsabkommen ausdrücklich erwähnt. Wenn es dafür eine Vergütung gibt, dann wird die Vergütung in Deutschland versteuert.
Neue Regeln gibt es zur Freistellung und zur Abfindung. Beispiel Krankenschwester im Krankenhaus: Wird sie freigestellt, wird die Steuer da gezahlt, wo sie gewöhnlich den Dienst absolviert hätte, also demnach in Luxemburg. Das war bis jetzt anders. Gibt es infolge einer Massenentlassung eine Abfindung, wird die nur in Luxemburg versteuert. Gibt es eine „normale“Entlassung ohne Massenentlassung, dann muss die Abfindung in der Regel anteilig in Deutschland versteuert werden, je nach Auslandstagen in den letzten fünf Jahren. Und hier kommen dann wieder die aufgezeichneten Arbeitszeiten ins Spiel.