IHK rät Unternehmen zu Cannabis-Regelung
(lck) Seit dem 1. April ist das Rauchen von Cannabis in Deutschland erlaubt. Gesetzlich geregelt ist zum Beispiel, wo gekifft werden darf und wie viele Hanfpflanzen pro Haushalt gestattet sind. Vorschriften, wie Unternehmen und Arbeitnehmer mit dem Konsum von Cannabis während der Arbeitszeit umzugehen haben, sieht das Gesetz nicht vor.
Doch Unternehmen ist es möglich, interne Regeln aufzustellen. Heike Cloß, stellvertretende Hauptgeschäftsführerin der Industrie- und Handelskammer (IHK) Saarland, erklärt auf Anfrage: „Jeder Arbeitgeber hat das Weisungsrecht in seinem Unternehmen. Er konnte und kann festlegen, ob und wenn ja, wie viel Alkohol während der Arbeitszeit im Betrieb konsumiert wird. Dasselbe gilt natürlich auch für den nun legalen Cannabiskonsum.“
Cloß rät vor allem Betrieben, deren Mitarbeiter Maschinen führen oder Kunden bedienen, eine Regelung für den Cannabiskonsum aufzustellen. Das sei dann sinnvoll, je gefährdender der Konsum von Alkohol oder Cannabis am Arbeitsplatz sei. Im Sinne der Fürsorgepflicht sind Unternehmen sogar dann zum Aufstellen einer Regelung verpflichtet, wenn andere Menschen durch den Konsum gefährdet werden könnten, führt Cloß aus und verweist auf die Vorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung.
Darüber hinaus gilt, dass der Arbeitnehmer pünktlich, nüchtern und clean zur Arbeit kommen muss, so Cloß. Wenn jedoch erkennbar sei, dass ein Mitarbeiter nicht in der Lage ist, seinen Job ohne Gefährdung von sich selbst oder anderen auszuführen, dürfen Arbeitgeber den Angestellten nicht beschäftigen. Dabei spiele keine Rolle, auf welches Rauschmittel der Zustand zurückzuführen sei.