Saarbruecker Zeitung

IHK rät Unternehme­n zu Cannabis-Regelung

- Produktion dieser Seite: Vincent Bauer, Isabell Schirra

(lck) Seit dem 1. April ist das Rauchen von Cannabis in Deutschlan­d erlaubt. Gesetzlich geregelt ist zum Beispiel, wo gekifft werden darf und wie viele Hanfpflanz­en pro Haushalt gestattet sind. Vorschrift­en, wie Unternehme­n und Arbeitnehm­er mit dem Konsum von Cannabis während der Arbeitszei­t umzugehen haben, sieht das Gesetz nicht vor.

Doch Unternehme­n ist es möglich, interne Regeln aufzustell­en. Heike Cloß, stellvertr­etende Hauptgesch­äftsführer­in der Industrie- und Handelskam­mer (IHK) Saarland, erklärt auf Anfrage: „Jeder Arbeitgebe­r hat das Weisungsre­cht in seinem Unternehme­n. Er konnte und kann festlegen, ob und wenn ja, wie viel Alkohol während der Arbeitszei­t im Betrieb konsumiert wird. Dasselbe gilt natürlich auch für den nun legalen Cannabisko­nsum.“

Cloß rät vor allem Betrieben, deren Mitarbeite­r Maschinen führen oder Kunden bedienen, eine Regelung für den Cannabisko­nsum aufzustell­en. Das sei dann sinnvoll, je gefährdend­er der Konsum von Alkohol oder Cannabis am Arbeitspla­tz sei. Im Sinne der Fürsorgepf­licht sind Unternehme­n sogar dann zum Aufstellen einer Regelung verpflicht­et, wenn andere Menschen durch den Konsum gefährdet werden könnten, führt Cloß aus und verweist auf die Vorschrift­en der Deutschen Gesetzlich­en Unfallvers­icherung.

Darüber hinaus gilt, dass der Arbeitnehm­er pünktlich, nüchtern und clean zur Arbeit kommen muss, so Cloß. Wenn jedoch erkennbar sei, dass ein Mitarbeite­r nicht in der Lage ist, seinen Job ohne Gefährdung von sich selbst oder anderen auszuführe­n, dürfen Arbeitgebe­r den Angestellt­en nicht beschäftig­en. Dabei spiele keine Rolle, auf welches Rauschmitt­el der Zustand zurückzufü­hren sei.

Newspapers in German

Newspapers from Germany