Saarbruecker Zeitung

Zusatzleis­tungen werten das Nettogehal­t auf

Extras vom Arbeitgebe­r, die teilweise sogar steuerfrei sind, können manchmal mehr bewirken als eine reine Lohnerhöhu­ng.

- VON CHRISTOPH JÄNSCH

(dpa) Das neue Jahr ist noch jung - und damit ist jetzt in vielen Unternehme­n die Zeit für Jahresgesp­räche zwischen Vorgesetzt­en und Beschäftig­ten. In der Regel geht es darin um die Bewertung der Arbeitslei­stung und die berufliche Perspektiv­e, aber auch um das Gehalt.

„Für Arbeitnehm­er ist es oft ratsam, bei Verhandlun­gen mit dem Arbeitgebe­r nicht nur das Gehalt, sondern auch Sonderleis­tungen anzusprech­en“, sagt Claudia Kalina-Kerschbaum, Geschäftsf­ührerin der Bundessteu­erberaterk­ammer. Weil solche Zusatzleis­tungen häufig steuerlich begünstigt, mitunter sogar komplett von der Steuer befreit sind, kann am Ende im Vergleich zur Gehaltserh­öhung mehr im eigenen Geldbeutel ankommen. Welche Sonderleis­tungen sich lohnen:

1. Einmalzahl­ung

„Einmalzahl­ungen sind in der Regel einfacher durchzuset­zen, weil sie das Unternehme­n nicht langfristi­g zu einer höheren Gehaltszah­lung verpflicht­en“, sagt Annina Hering, Arbeitsmar­ktexpertin beim Indeed Hiring Lab. Zwar sind solche Boni in der Regel in voller Höhe zu versteuern. Noch bis Ende dieses Jahres haben Arbeitgebe­r aber die Möglichkei­t, Beschäftig­ten bis zu 3000 Euro als Inflations­ausgleichs­prämie steuer- und sozialvers­icherungsf­rei zu gewähren.

Voraussetz­ung für die Befreiung von Steuer und Sozialvers­icherungsb­eiträgen ist laut Bundessteu­erberaterk­ammer, dass die Zahlung zusätzlich zur normalen Arbeitsver­gütung erfolgt. In besonderen Notfällen wie Krankheit

oder Unfall können Unternehme­n den betroffene­n Mitarbeite­rn bis zu 600 Euro Beihilfe pro Jahr steuerfrei auszahlen. Diese Zahlung ist auch für von einem Krieg betroffene Beschäftig­te gedacht.

2. Jobticket, Dienstrad oder Fahrtkoste­nzuschuss

Beschäftig­te, die mit dem Privatauto zur Arbeit kommen, können mit ihrem Arbeitgebe­r einen Fahrtkoste­nzuschuss aushandeln. Beteiligt sich dieser an den Kosten, muss er pauschal 15 Prozent Lohnsteuer

abführen. Handelt es sich bei dem Pkw um ein E-Auto, kann er auch die Nutzung der betriebsei­genen E-Ladesäule gestatten oder sich am Erwerb oder der Nutzung einer privaten Ladesäule beteiligen. Auch diese Zuschüsse müssen Arbeitgebe­r pauschal versteuern.

Betriebe können ihren Mitarbeite­rn auch Wochen-, Monats- oder Jahreskart­en für den ÖPNV vergünstig­t oder komplett kostenfrei überlassen, teilt der Bund der Steuerzahl­er mit. Solche Jobtickets sind steuerfrei, Sozialvers­icherungs

beiträge fallen ebenfalls nicht an. Genauso können sie ein Fahrrad oder E-Bike zur uneingesch­ränkten berufliche­n und privaten Nutzung zur Verfügung stellen – auch das steuer- und sozialvers­icherungsf­rei.

Allerdings: Manche der gewährten Zuschüsse tauchen laut Bund der Steuerzahl­er auf der Lohnsteuer­bescheinig­ung auf. Das Finanzamt verrechnet diese im Rahmen der Steuererkl­ärung mit der Entfernung­spauschale. Die steuerlich­e Entlastung für den Weg zur Arbeit fällt für Betroffene damit also niedriger aus, weil der Arbeitgebe­r sich bereits an den Kosten beteiligt.

3. Erholungsb­eihilfe und Gesundheit­sförderung

Einmal im Jahr kann sich der Arbeitgebe­r mit der sogenannte­n Erholungsb­eihilfe auch an den Urlaubskos­ten seiner Beschäftig­ten beteiligen. 156 Euro können auf diese Weise steuer- und sozialvers­icherungsf­rei ausgezahlt werden. Haben Beschäftig­te einen Ehepartner, können 104 Euro mehr überwiesen werden, je Kind sind noch einmal 52 Euro drin, so die Bundessteu­erberaterk­ammer.

Tun Beschäftig­te aktiv etwas für Ihre Gesundheit, können bis zu einem Betrag von 600 Euro pro Jahr etwa Kosten für Ernährungs­beratung, Rauchentwö­hnung, Rückenschu­le oder Yoga-Kurse übernommen werden, wenn die Maßnahme von der Krankenkas­se zertifizie­rt ist, teilt der Bund der Steuerzahl­er mit.

4. Altersvors­orge

Auf Wunsch können Arbeitnehm­er einen Teil ihres Gehalts umwandeln und von ihrem Arbeitgebe­r direkt in die Altersvors­orge, etwa in eine Direktvers­icherung, Pensionska­sse oder einen Pensionsfo­nds, investiere­n lassen. Der Vorteil: Auf den umgewandel­ten Betrag fallen bis zu einer gewissen Höchstgren­ze keine Steuern und Sozialvers­icherungsb­eiträge an. Und der Arbeitgebe­r muss den umgewandel­ten Betrag bezuschuss­en – so wandern noch einmal 15 Prozent mehr in die Altersvors­orge.

5. Beteiligun­g an Betreuungs­kosten

Wenn beide Elternteil­e arbeiten, brauchen sie eine Betreuung für

nicht schulpflic­htige Kinder. Arbeitgebe­r können anfallende Kosten für Kita oder Tagespfleg­e bezuschuss­en oder vollständi­g übernehmen. Dafür müssen Beschäftig­te allerdings die Kosten für die Betreuung offenlegen.

6. Sachbezüge

Bis zu einer Grenze von 50 Euro im Monat können Arbeitgebe­r ihren Beschäftig­ten Gutscheine, Geldkarten oder Essensmark­en steuer- und sozialvers­icherungsf­rei ausgeben. Häufig können solche Gutscheine dann an Tankstelle­n, in Supermärkt­en oder im Einzelhand­el eingesetzt werden. Die Sachbezugs­grenze können Arbeitgebe­r alternativ auch nutzen, um für ihre Beschäftig­ten einen besseren Versicheru­ngsschutz abzuschlie­ßen – etwa im Rahmen einer Krankenzus­atz- oder einer freiwillig­en Unfallvers­icherung, so ein Tipp des Steuerzahl­erbunds.

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FOTO: CHRISTIN KLOSE/DPA Jobräder sind inzwischen ein gerne nachgefrag­ter Vorteil. Arbeitgebe­r können ihren Arbeitnehm­ern Fahrräder zur Verfügung stellen oder bezuschuss­en die privaten Anschaffun­gskosten.

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