Zusatzleistungen werten das Nettogehalt auf
Extras vom Arbeitgeber, die teilweise sogar steuerfrei sind, können manchmal mehr bewirken als eine reine Lohnerhöhung.
(dpa) Das neue Jahr ist noch jung - und damit ist jetzt in vielen Unternehmen die Zeit für Jahresgespräche zwischen Vorgesetzten und Beschäftigten. In der Regel geht es darin um die Bewertung der Arbeitsleistung und die berufliche Perspektive, aber auch um das Gehalt.
„Für Arbeitnehmer ist es oft ratsam, bei Verhandlungen mit dem Arbeitgeber nicht nur das Gehalt, sondern auch Sonderleistungen anzusprechen“, sagt Claudia Kalina-Kerschbaum, Geschäftsführerin der Bundessteuerberaterkammer. Weil solche Zusatzleistungen häufig steuerlich begünstigt, mitunter sogar komplett von der Steuer befreit sind, kann am Ende im Vergleich zur Gehaltserhöhung mehr im eigenen Geldbeutel ankommen. Welche Sonderleistungen sich lohnen:
1. Einmalzahlung
„Einmalzahlungen sind in der Regel einfacher durchzusetzen, weil sie das Unternehmen nicht langfristig zu einer höheren Gehaltszahlung verpflichten“, sagt Annina Hering, Arbeitsmarktexpertin beim Indeed Hiring Lab. Zwar sind solche Boni in der Regel in voller Höhe zu versteuern. Noch bis Ende dieses Jahres haben Arbeitgeber aber die Möglichkeit, Beschäftigten bis zu 3000 Euro als Inflationsausgleichsprämie steuer- und sozialversicherungsfrei zu gewähren.
Voraussetzung für die Befreiung von Steuer und Sozialversicherungsbeiträgen ist laut Bundessteuerberaterkammer, dass die Zahlung zusätzlich zur normalen Arbeitsvergütung erfolgt. In besonderen Notfällen wie Krankheit
oder Unfall können Unternehmen den betroffenen Mitarbeitern bis zu 600 Euro Beihilfe pro Jahr steuerfrei auszahlen. Diese Zahlung ist auch für von einem Krieg betroffene Beschäftigte gedacht.
2. Jobticket, Dienstrad oder Fahrtkostenzuschuss
Beschäftigte, die mit dem Privatauto zur Arbeit kommen, können mit ihrem Arbeitgeber einen Fahrtkostenzuschuss aushandeln. Beteiligt sich dieser an den Kosten, muss er pauschal 15 Prozent Lohnsteuer
abführen. Handelt es sich bei dem Pkw um ein E-Auto, kann er auch die Nutzung der betriebseigenen E-Ladesäule gestatten oder sich am Erwerb oder der Nutzung einer privaten Ladesäule beteiligen. Auch diese Zuschüsse müssen Arbeitgeber pauschal versteuern.
Betriebe können ihren Mitarbeitern auch Wochen-, Monats- oder Jahreskarten für den ÖPNV vergünstigt oder komplett kostenfrei überlassen, teilt der Bund der Steuerzahler mit. Solche Jobtickets sind steuerfrei, Sozialversicherungs
beiträge fallen ebenfalls nicht an. Genauso können sie ein Fahrrad oder E-Bike zur uneingeschränkten beruflichen und privaten Nutzung zur Verfügung stellen – auch das steuer- und sozialversicherungsfrei.
Allerdings: Manche der gewährten Zuschüsse tauchen laut Bund der Steuerzahler auf der Lohnsteuerbescheinigung auf. Das Finanzamt verrechnet diese im Rahmen der Steuererklärung mit der Entfernungspauschale. Die steuerliche Entlastung für den Weg zur Arbeit fällt für Betroffene damit also niedriger aus, weil der Arbeitgeber sich bereits an den Kosten beteiligt.
3. Erholungsbeihilfe und Gesundheitsförderung
Einmal im Jahr kann sich der Arbeitgeber mit der sogenannten Erholungsbeihilfe auch an den Urlaubskosten seiner Beschäftigten beteiligen. 156 Euro können auf diese Weise steuer- und sozialversicherungsfrei ausgezahlt werden. Haben Beschäftigte einen Ehepartner, können 104 Euro mehr überwiesen werden, je Kind sind noch einmal 52 Euro drin, so die Bundessteuerberaterkammer.
Tun Beschäftigte aktiv etwas für Ihre Gesundheit, können bis zu einem Betrag von 600 Euro pro Jahr etwa Kosten für Ernährungsberatung, Rauchentwöhnung, Rückenschule oder Yoga-Kurse übernommen werden, wenn die Maßnahme von der Krankenkasse zertifiziert ist, teilt der Bund der Steuerzahler mit.
4. Altersvorsorge
Auf Wunsch können Arbeitnehmer einen Teil ihres Gehalts umwandeln und von ihrem Arbeitgeber direkt in die Altersvorsorge, etwa in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds, investieren lassen. Der Vorteil: Auf den umgewandelten Betrag fallen bis zu einer gewissen Höchstgrenze keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge an. Und der Arbeitgeber muss den umgewandelten Betrag bezuschussen – so wandern noch einmal 15 Prozent mehr in die Altersvorsorge.
5. Beteiligung an Betreuungskosten
Wenn beide Elternteile arbeiten, brauchen sie eine Betreuung für
nicht schulpflichtige Kinder. Arbeitgeber können anfallende Kosten für Kita oder Tagespflege bezuschussen oder vollständig übernehmen. Dafür müssen Beschäftigte allerdings die Kosten für die Betreuung offenlegen.
6. Sachbezüge
Bis zu einer Grenze von 50 Euro im Monat können Arbeitgeber ihren Beschäftigten Gutscheine, Geldkarten oder Essensmarken steuer- und sozialversicherungsfrei ausgeben. Häufig können solche Gutscheine dann an Tankstellen, in Supermärkten oder im Einzelhandel eingesetzt werden. Die Sachbezugsgrenze können Arbeitgeber alternativ auch nutzen, um für ihre Beschäftigten einen besseren Versicherungsschutz abzuschließen – etwa im Rahmen einer Krankenzusatz- oder einer freiwilligen Unfallversicherung, so ein Tipp des Steuerzahlerbunds.