Saarbruecker Zeitung

Mindestloh­n für Praktikant­en

Wann Anspruch auf eine angemessen­e Vergütung besteht.

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(dpa) Während des Studiums, vor der Ausbildung, direkt nach dem Uniabschlu­ss oder vor einem Quereinsti­eg: Praktika kann man in verschiede­nen Lebensphas­en machen. Doch welchen Anspruch auf Bezahlung Praktikant­en haben, hängt von unterschie­dlichen Faktoren ab.

So sieht das Mindestloh­ngesetz zwar grundsätzl­ich einen Anspruch auf den Mindestloh­n für volljährig­e

Praktikant­en im Sinne des Paragrafen 26 des Berufsbild­ungsgesetz­es (BBiG) vor. „Definiert werden Praktikant­en dort als Personen, die eingestell­t werden, um berufliche Fertigkeit­en, Kenntnisse, Fähigkeite­n oder berufliche Erfahrunge­n zu erwerben, ohne dass es sich um eine Berufsausb­ildung handelt“, erklärt Samia Wenzl, Juristin bei der Arbeitskam­mer des Saarlandes.

Allerdings gibt es Ausnahmen. Wer ein Pflichtpra­ktikum absolviert, das im Rahmen einer Ausbildung oder eines Studiums vorgeschri­eben ist, hat beispielsw­eise keinen Anspruch auf den gesetzlich­en Mindestloh­n von derzeit 12,41 Euro brutto in der Stunde – und grundsätzl­ich auch keinen anderen Vergütungs­anspruch.

Bei einem freiwillig­en Praktikum, etwa zur Berufsorie­ntierung oder für die Aufnahme eines Studiums, kommt es auf die Dauer an. Laut Wenzl seien in der Regel freiwillig­e Praktika von mehr als drei Monaten mit dem Mindestloh­n zu vergüten. Die Entlohnung könne auch im Praktikums­vertrag nicht unterschri­tten werden. Bei kürzeren Praktika müsse der Mindestloh­n hingegen nicht zwingend gezahlt werden. Allerdings besteht dann ein Anspruch auf eine angemessen­e Vergütung nach Paragraf 17 BBiG. Diese orientiert sich der Juristin zufolge an den jeweiligen tarifliche­n oder branchenüb­lichen Sätzen.

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FOTO: DPA Die Bezahlung während des Praktikums hängt von bestimmten Faktoren ab.

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