Mindestlohn für Praktikanten
Wann Anspruch auf eine angemessene Vergütung besteht.
(dpa) Während des Studiums, vor der Ausbildung, direkt nach dem Uniabschluss oder vor einem Quereinstieg: Praktika kann man in verschiedenen Lebensphasen machen. Doch welchen Anspruch auf Bezahlung Praktikanten haben, hängt von unterschiedlichen Faktoren ab.
So sieht das Mindestlohngesetz zwar grundsätzlich einen Anspruch auf den Mindestlohn für volljährige
Praktikanten im Sinne des Paragrafen 26 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vor. „Definiert werden Praktikanten dort als Personen, die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um eine Berufsausbildung handelt“, erklärt Samia Wenzl, Juristin bei der Arbeitskammer des Saarlandes.
Allerdings gibt es Ausnahmen. Wer ein Pflichtpraktikum absolviert, das im Rahmen einer Ausbildung oder eines Studiums vorgeschrieben ist, hat beispielsweise keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn von derzeit 12,41 Euro brutto in der Stunde – und grundsätzlich auch keinen anderen Vergütungsanspruch.
Bei einem freiwilligen Praktikum, etwa zur Berufsorientierung oder für die Aufnahme eines Studiums, kommt es auf die Dauer an. Laut Wenzl seien in der Regel freiwillige Praktika von mehr als drei Monaten mit dem Mindestlohn zu vergüten. Die Entlohnung könne auch im Praktikumsvertrag nicht unterschritten werden. Bei kürzeren Praktika müsse der Mindestlohn hingegen nicht zwingend gezahlt werden. Allerdings besteht dann ein Anspruch auf eine angemessene Vergütung nach Paragraf 17 BBiG. Diese orientiert sich der Juristin zufolge an den jeweiligen tariflichen oder branchenüblichen Sätzen.