AWK Alexander | Welter | Kollegen Rechtsanwälte Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht
Arbeitnehmende müssen sich im
Laufe ihres Berufslebens immer wieder – gewollt oder ungewollt – mit arbeitsrechtlichen Fragestellungen und Regelungen beschäftigen. Gerade die Themengebiete Kündigung, Abfindung und Aufhebungsvertrag sorgen immer wieder für Konfliktpotenzial zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Dieser Artikel soll eine grobe Übersicht über Wissenswertes in diesen Themengebieten sowie die laufenden Fristen darstellen.
Kündigung Wie erkläre ich Sie? Welche Fristen sind zu beachten? Muss ein Grund angegeben werden? Wie gehe ich gegen die Kündigung vor?
Kündigungen kommen für Arbeitnehmer selten gewollt, umso wichtiger ist es, zu wissen, welchen Anforderungen Kündigungen entsprechen müssen und wie gegen Kündigungen vorgegangen werden kann. Zunächst bedarf jede Kündigung der Schriftform. Schriftform meint dabei, dass das Kündigungsschreiben eigenhändig durch den Kündigenden unterzeichnet ist. Dem Empfänger der Kündigung muss daher die Original-Kündigung zugehen, die die Unterschrift des Kündigenden trägt. Die Übersendung einer Kündigung über Telefax oder eine Kündigung per E-Mail erfüllen eben nicht das Schriftformerfordernis und sind unzulässig, da dem Empfänger der Kündigung nur eine Kopie, jedoch nicht das Original zugeht. Kündigungen können aus diesem Grund auch niemals nur mündlich erfolgen.
Vielfach hält sich die Ansicht, dass in Kündigungen der Kündigungsgrund genannt werden muss, was jedoch ein Mythos ist und so nicht stimmt. Die Kündigungserklärung muss grundsätzlich nicht begründet werden. Eine andere Baustelle ist diejenige, zu prüfen, ob beispielsweise das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet und ein personen-, ein betriebs- oder ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund vorliegt, der jedoch auch nicht in der Kündigung genannt werden muss.
Die Grundkündigungsfristen sind in § 622 BGB geregelt und für eine Kündigung durch den Arbeitgeber gestaffelt nach der Dauer der Beschäftigung. Wenn Sie als Arbeitnehmer eine Kündigung erhalten, rennt erst einmal die Zeit, da lediglich innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung die Möglichkeit besteht, die Wirksamkeit der Kündigung gerichtlich mit einer Kündigungsschutzklage überprüfen zu lassen. Die
Frist ist nicht verlängerbar und es ist wichtig, diese zu beachten, da die Kündigung nach Ablauf dieser Frist als wirksam gilt und nicht mehr angegriffen werden kann. Lediglich in sehr engen Ausnahmefällen, wenn es dem Arbeitnehmer trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt nicht möglich war, die Frist einzuhalten, kann eine verspätete Klage zugelassen werden. Dies setzt jedoch voraus, dass den Arbeitnehmer kein Verschulden bei der Versäumung der Frist trifft, was in der Regel nicht der Fall sein dürftfte.
Abfindung Bekomme ich beim Vorgehen gegen eine Kündigung immer eine Abfindung?
Sobald eine Kündigungsschutzklage eingelegt ist, wird vor den Arbeitsgerichten ein erster Gütetermin angesetzt, in welchem es rein darum geht, ob Vergleichsbereitschaft besteht – also ob sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf einen Beendigungstermin einigen können und somit über das weitere Bestehen/Nichtbestehen des Arbeitsverhältnisses nicht im Urteilswege entschieden werden muss, sondern ein arbeitsgerichtlicher Vergleich geschlossen werden kann. Weit verbreitet hält sich die Ansicht, dass solche Vergleiche immer mit einer Abfindungszahlung verbunden sind und dem Arbeitnehmer ein Recht auf eine Abfindung zusteht. Dies ist jedoch so nicht richtig. Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer dann rechtlich gesehen nach § 1 a KschG einen Anspruch auf eine Abfindung, wenn es sich um eine betriebsbedingte Kündigung des Arbeitgebers handelt und der Arbeitgeber in der Kündigung erklärt, dass der Arbeitnehmer die Abfifindung beanspruchen kann, wenn er die dreiwöchige Klagefrist verstreichen lässt und dementsprechend gerade keine Kündigungsschutzklage einlegt. Wenn Kündigungsschutzklage eingelegt ist und im Gütetermin die Rechtsauffassung des Gerichts dahin geht, dass die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung unwirksam ist, und sowohl auf Arbeitgeber als auch auf Arbeitnehmerseite das Interesse an der weiteren Beschäftftigung nicht mehr gegeben ist, dann besteht die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung zu beenden. Ein rechtlicher Anspruch auf die Abfindungszahlung besteht jedoch nicht. Üblicherweise und im zweckdienlichen Sinne werden jedoch bei einer guten Ausgangsposition für den Arbeitnehmer – also bei guten Argumenten für die Unwirksamkeit der Kündigung – arbeitsgerichtliche Vergleiche mit einer Abfindung geschlossen. Die Abfindungshöhe orientiert sich dann durchschnittlich an der Faustformel 0,5 Monatsverdienste pro Beschäftftigungsjahr.
Aufhebungsvertrag Was habe ich beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu beachten?
In manchen Situationen bietet sich der Abschluss eines Aufhebungsvertrages – also die einvernehmliche Lösung von dem Arbeitsverhältnis – an. Bei einem Aufhebungsvertrag ist immer zwingend mit zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer hier zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitwirkt, sodass wie bei einer Eigenkündigung sich die Frage des Eintritts einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld aufdrängt. Das Eintreten einer Sperrzeit hat das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 12 Wochen zur Folge. Außerdem verkürzt sich der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Wichtig ist es daher, bei einem Aufhebungsvertrags auf Details zu achten, damit eine Sperrzeit vermieden werden kann. Es sollte im Besonderen darauf geachtet werden, dass die richtige Kündigungsfrist bei einem Aufhebungsvertrag eingehalten wird und dass die Abfindungshöhe sich an den gesetzlichen Maßstäben nach § 1 a Abs. 2 KschG orientiert (0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr). In diesem Fall liegt jedenfalls für den Arbeitnehmer ein wichtiger Grund zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages vor, der eine Sperrfrist verhindern kann.
Sie haben vielleicht selbst eine Kündigung erhalten und benötigen rechtlichen Beistand oder haben allgemeine Fragen zum Arbeitsrecht? Vereinbaren Sie gerne einen Beratungstermin.