Saarbruecker Zeitung

AWK Alexander | Welter | Kollegen Rechtsanwä­lte Wissenswer­tes aus dem Arbeitsrec­ht

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Arbeitnehm­ende müssen sich im

Laufe ihres Berufslebe­ns immer wieder – gewollt oder ungewollt – mit arbeitsrec­htlichen Fragestell­ungen und Regelungen beschäftig­en. Gerade die Themengebi­ete Kündigung, Abfindung und Aufhebungs­vertrag sorgen immer wieder für Konfliktpo­tenzial zwischen Arbeitnehm­er und Arbeitgebe­r. Dieser Artikel soll eine grobe Übersicht über Wissenswer­tes in diesen Themengebi­eten sowie die laufenden Fristen darstellen.

Kündigung Wie erkläre ich Sie? Welche Fristen sind zu beachten? Muss ein Grund angegeben werden? Wie gehe ich gegen die Kündigung vor?

Kündigunge­n kommen für Arbeitnehm­er selten gewollt, umso wichtiger ist es, zu wissen, welchen Anforderun­gen Kündigunge­n entspreche­n müssen und wie gegen Kündigunge­n vorgegange­n werden kann. Zunächst bedarf jede Kündigung der Schriftfor­m. Schriftfor­m meint dabei, dass das Kündigungs­schreiben eigenhändi­g durch den Kündigende­n unterzeich­net ist. Dem Empfänger der Kündigung muss daher die Original-Kündigung zugehen, die die Unterschri­ft des Kündigende­n trägt. Die Übersendun­g einer Kündigung über Telefax oder eine Kündigung per E-Mail erfüllen eben nicht das Schriftfor­merfordern­is und sind unzulässig, da dem Empfänger der Kündigung nur eine Kopie, jedoch nicht das Original zugeht. Kündigunge­n können aus diesem Grund auch niemals nur mündlich erfolgen.

Vielfach hält sich die Ansicht, dass in Kündigunge­n der Kündigungs­grund genannt werden muss, was jedoch ein Mythos ist und so nicht stimmt. Die Kündigungs­erklärung muss grundsätzl­ich nicht begründet werden. Eine andere Baustelle ist diejenige, zu prüfen, ob beispielsw­eise das Kündigungs­schutzgese­tz Anwendung findet und ein personen-, ein betriebs- oder ein verhaltens­bedingter Kündigungs­grund vorliegt, der jedoch auch nicht in der Kündigung genannt werden muss.

Die Grundkündi­gungsfrist­en sind in § 622 BGB geregelt und für eine Kündigung durch den Arbeitgebe­r gestaffelt nach der Dauer der Beschäftig­ung. Wenn Sie als Arbeitnehm­er eine Kündigung erhalten, rennt erst einmal die Zeit, da lediglich innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung die Möglichkei­t besteht, die Wirksamkei­t der Kündigung gerichtlic­h mit einer Kündigungs­schutzklag­e überprüfen zu lassen. Die

Frist ist nicht verlängerb­ar und es ist wichtig, diese zu beachten, da die Kündigung nach Ablauf dieser Frist als wirksam gilt und nicht mehr angegriffe­n werden kann. Lediglich in sehr engen Ausnahmefä­llen, wenn es dem Arbeitnehm­er trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutend­en Sorgfalt nicht möglich war, die Frist einzuhalte­n, kann eine verspätete Klage zugelassen werden. Dies setzt jedoch voraus, dass den Arbeitnehm­er kein Verschulde­n bei der Versäumung der Frist trifft, was in der Regel nicht der Fall sein dürftfte.

Abfindung Bekomme ich beim Vorgehen gegen eine Kündigung immer eine Abfindung?

Sobald eine Kündigungs­schutzklag­e eingelegt ist, wird vor den Arbeitsger­ichten ein erster Gütetermin angesetzt, in welchem es rein darum geht, ob Vergleichs­bereitscha­ft besteht – also ob sich Arbeitnehm­er und Arbeitgebe­r auf einen Beendigung­stermin einigen können und somit über das weitere Bestehen/Nichtbeste­hen des Arbeitsver­hältnisses nicht im Urteilsweg­e entschiede­n werden muss, sondern ein arbeitsger­ichtlicher Vergleich geschlosse­n werden kann. Weit verbreitet hält sich die Ansicht, dass solche Vergleiche immer mit einer Abfindungs­zahlung verbunden sind und dem Arbeitnehm­er ein Recht auf eine Abfindung zusteht. Dies ist jedoch so nicht richtig. Grundsätzl­ich hat der Arbeitnehm­er dann rechtlich gesehen nach § 1 a KschG einen Anspruch auf eine Abfindung, wenn es sich um eine betriebsbe­dingte Kündigung des Arbeitgebe­rs handelt und der Arbeitgebe­r in der Kündigung erklärt, dass der Arbeitnehm­er die Abfifindun­g beanspruch­en kann, wenn er die dreiwöchig­e Klagefrist verstreich­en lässt und dementspre­chend gerade keine Kündigungs­schutzklag­e einlegt. Wenn Kündigungs­schutzklag­e eingelegt ist und im Gütetermin die Rechtsauff­assung des Gerichts dahin geht, dass die vom Arbeitgebe­r ausgesproc­hene Kündigung unwirksam ist, und sowohl auf Arbeitgebe­r als auch auf Arbeitnehm­erseite das Interesse an der weiteren Beschäftft­igung nicht mehr gegeben ist, dann besteht die Möglichkei­t, das Arbeitsver­hältnis gegen Zahlung einer Abfindung zu beenden. Ein rechtliche­r Anspruch auf die Abfindungs­zahlung besteht jedoch nicht. Üblicherwe­ise und im zweckdienl­ichen Sinne werden jedoch bei einer guten Ausgangspo­sition für den Arbeitnehm­er – also bei guten Argumenten für die Unwirksamk­eit der Kündigung – arbeitsger­ichtliche Vergleiche mit einer Abfindung geschlosse­n. Die Abfindungs­höhe orientiert sich dann durchschni­ttlich an der Faustforme­l 0,5 Monatsverd­ienste pro Beschäftft­igungsjahr.

Aufhebungs­vertrag Was habe ich beim Abschluss eines Aufhebungs­vertrages zu beachten?

In manchen Situatione­n bietet sich der Abschluss eines Aufhebungs­vertrages – also die einvernehm­liche Lösung von dem Arbeitsver­hältnis – an. Bei einem Aufhebungs­vertrag ist immer zwingend mit zu berücksich­tigen, dass der Arbeitnehm­er hier zur Beendigung des Arbeitsver­hältnisses mitwirkt, sodass wie bei einer Eigenkündi­gung sich die Frage des Eintritts einer Sperrzeit beim Arbeitslos­engeld aufdrängt. Das Eintreten einer Sperrzeit hat das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslos­engeld für die Dauer von 12 Wochen zur Folge. Außerdem verkürzt sich der Anspruch auf Arbeitslos­engeld. Wichtig ist es daher, bei einem Aufhebungs­vertrags auf Details zu achten, damit eine Sperrzeit vermieden werden kann. Es sollte im Besonderen darauf geachtet werden, dass die richtige Kündigungs­frist bei einem Aufhebungs­vertrag eingehalte­n wird und dass die Abfindungs­höhe sich an den gesetzlich­en Maßstäben nach § 1 a Abs. 2 KschG orientiert (0,5 Bruttomona­tsgehälter pro Beschäftig­ungsjahr). In diesem Fall liegt jedenfalls für den Arbeitnehm­er ein wichtiger Grund zum Abschluss eines Aufhebungs­vertrages vor, der eine Sperrfrist verhindern kann.

Sie haben vielleicht selbst eine Kündigung erhalten und benötigen rechtliche­n Beistand oder haben allgemeine Fragen zum Arbeitsrec­ht? Vereinbare­n Sie gerne einen Beratungst­ermin.

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Foto: PR Julia Hilt, Fachanwält­in für Arbeitsrec­ht.

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