Steigende Pflegeleistungen für 2024
Mehr Unterstützung für Pflegebedürftige und Pflegepersonen
Im Geldbeutel haben viele Arbeitnehmer die neue Pflegereform schon im vergangenen Juli gespürt, als die Beiträge zur Pflegeversicherung angehoben wurden. Ab 2024 zeigt das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) jetzt aber auch seine positiven Seiten. Die wichtigsten Änderungen diesbezüglich gehen auf die Pflegereform aus dem Jahr 2023 zurück. Erstmals seit 2017 gibt es zum Beispiel mehr Pflegegeld. Die am häufigsten genutzte Leistung der Pflegeversicherung wurde um fünf Prozent angehoben. Sie beträgt nun 332 Euro für Pflegegrad 2, 573 Euro für Pflegegrad 3, 765 Euro für Pflegegrad 4 und 947 Euro für Pflegegrad 5. Die nächste Anpassung erfolgt am 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent.
Mehr Geld für Heim und Pflegedienst
Ebenfalls um fünf Prozent gestiegen ist die Pflegesachleistung - also die Summe, die man monatlich für einen Pflegedienst ausgeben kann. Nach der ersten Anpassung seit 2022 gibt es jetzt 761 Euro bei Pflegegrad 2, 1.432 Euro bei Pflegegrad 3, 1.778 Euro bei Pflegegrad 4 und 2.200 Euro bei Pflegegrad 5. Aber nicht nur Menschen, die zu Hause versorgt werden, erhalten mehr Leistungen. Auch für Pflegeheimbewohner gibt es höhere Zuschüsse. Für sie wurde der Leistungszuschlag zum sogenannten einrichtungseinheitlichen Eigenanteil angehoben. Im ersten Jahr schießt die Pflegekasse jetzt 15 Prozent zu den selbst zu tragenden Pflegekosten dazu, im zweiten 30, im dritten 50 und ab dem vierten Jahr 75 Prozent. Die genannten Erhöhungen erfolgen automatisch, bei anderen Leistungen kann es aber Beratungsbedarf geben. Der Anspruch auf das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld wurde ebenfalls ausgeweitet. Es hilft berufstätigen pflegenden Angehörigen, Beruf und Pflegeverantwortung besser miteinander zu vereinbaren, indem sie sich in akuten Notsituationen bis zu 10 Arbeitstage von der Arbeit ohne Verzicht auf Einkommen freistellen lassen können. Pflegeunterstützungsgeld kann jetzt jährlich beantragt werden, der Zugang zu einer Reha für Pflegende wurde erleichtert, und auch für schwerpflegebedürftige Kinder gibt es Verbesserungen. Privatversicherte können die Pflegeberatung auch zu Hause per Videogespräch wahrnehmen. Seit Januar 2024 kann diese Leistung nicht nur einmal pro Pflegefall, sondern jährlich beansprucht werden: pro Kalenderjahr für bis zu 10 Arbeitstage je pflegebedürftiger Person.
Und auch hier die gute Nachricht: Die nächste Erhöhung – um 4,5 Prozent – erfolgt bereits zum Jahresbeginn 2025.
Höherer Zuschlag zu Pflegekosten in stationärer Pflege
Seit dem Jahr 2022 zahlt die Pflegekasse Zuschüsse zum Eigenanteil an den Pflegekosten, wenn die pflegebedürftige Person vollstationär in einem Pflegeheim untergebracht ist. Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, erhalten auf die Pflegekosten einen „Leistungszuschlag“. Dieser Zuschuss wird von der Pflegekasse an das Pflegeheim gezahlt. Dadurch verringert sich der Eigenanteil der Heimbewohnerinnen und -bewohner. Die Zuschüsse sind dabei nach der Verweildauer gestaffelt.
Zum 1. Januar wurde der Zuschuss wie folgt erhöht:
• bei einer Verweildauer von 0 bis 12 Monaten von 5 auf 15 %
• bei einer Verweildauer von 13 bis 24 Monaten von 25 auf 30 %
• bei einer Verweildauer von 25 bis 36 Monaten von 45 auf 50 %
• bei einer Verweildauer von mehr als 36 Monaten von 70 auf 75 %
Auskunft über Pflegeleistungen
Seit Januar 2024 können Pflegebedürftige von ihrer Pflegekasse Auskünfte über die in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten ein
fordern. Diese Aufstellung kann regelmäßig alle sechs Monate eingefordert werden.
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
Zum 1. Juli 2025 werden die Leistungsbeträge der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zu einem „Gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege“zusammengefasst. Damit steht für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege künftig ein Gesamtleistungsbetrag von bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung, der flexibel für diese Leistungsarten eingesetzt werden kann. Zudem wird die zeitliche Höchstdauer der Verhinderungspflege auf bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr verlängert. Weiterhin ist eine sechsmonatige Vorpflegezeit vor der erstmaligen
Inanspruchnahme von Verhinderungspflege ab dem 1. Juli 2025 nicht mehr erforderlich. Besonderheit: Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5 gelten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres diese Verbesserungen schon seit dem 1. Januar 2024, mit einem Entlastungsbudget von 3.386 Euro.
Mitaufnahme von Pflegebedürftigen in stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
Ab Juli 2024 gilt: Wenn für eine Pflegeperson eine Vorsorgeoder Rehabilitationsmaßnahme in einer stationären Einrichtung ansteht, kann die pflegebedürftige Person dort leichter mit aufgenommen werden.
Die pflegerische Versorgung kann in dieser Zeit erfolgen: in der gleichen Einrichtung durch vorhandene Versorgung in der gleichen Einrichtung durch eine externe zugelassene ambulante Versorgung in einer nahen vollstationären Pflegeeinrichtung
Die Kosten dafür übernimmt die Pflegeversicherung. Der Anspruch umfasst pflegebedingte Aufwendungen, Betreuung, medizinische Behandlungspflege, Unterkunft, Verpflegung, Investitionsaufwendungen sowie notwendige Fahr- und Gepäcktransportkosten.
Während die Pflegeperson und mit ihr die pflegebedürftige Person in der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung ist, ruht der Anspruch auf Leistungen bei häuslicher Pflege einschließlich des Pflegegeldes.