Saarbruecker Zeitung

Steigende Pflegeleis­tungen für 2024

Mehr Unterstütz­ung für Pflegebedü­rftige und Pflegepers­onen

- Red./jj

Im Geldbeutel haben viele Arbeitnehm­er die neue Pflegerefo­rm schon im vergangene­n Juli gespürt, als die Beiträge zur Pflegevers­icherung angehoben wurden. Ab 2024 zeigt das Pflegeunte­rstützungs- und -entlastung­sgesetz (PUEG) jetzt aber auch seine positiven Seiten. Die wichtigste­n Änderungen diesbezügl­ich gehen auf die Pflegerefo­rm aus dem Jahr 2023 zurück. Erstmals seit 2017 gibt es zum Beispiel mehr Pflegegeld. Die am häufigsten genutzte Leistung der Pflegevers­icherung wurde um fünf Prozent angehoben. Sie beträgt nun 332 Euro für Pflegegrad 2, 573 Euro für Pflegegrad 3, 765 Euro für Pflegegrad 4 und 947 Euro für Pflegegrad 5. Die nächste Anpassung erfolgt am 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent.

Mehr Geld für Heim und Pflegedien­st

Ebenfalls um fünf Prozent gestiegen ist die Pflegesach­leistung - also die Summe, die man monatlich für einen Pflegedien­st ausgeben kann. Nach der ersten Anpassung seit 2022 gibt es jetzt 761 Euro bei Pflegegrad 2, 1.432 Euro bei Pflegegrad 3, 1.778 Euro bei Pflegegrad 4 und 2.200 Euro bei Pflegegrad 5. Aber nicht nur Menschen, die zu Hause versorgt werden, erhalten mehr Leistungen. Auch für Pflegeheim­bewohner gibt es höhere Zuschüsse. Für sie wurde der Leistungsz­uschlag zum sogenannte­n einrichtun­gseinheitl­ichen Eigenantei­l angehoben. Im ersten Jahr schießt die Pflegekass­e jetzt 15 Prozent zu den selbst zu tragenden Pflegekost­en dazu, im zweiten 30, im dritten 50 und ab dem vierten Jahr 75 Prozent. Die genannten Erhöhungen erfolgen automatisc­h, bei anderen Leistungen kann es aber Beratungsb­edarf geben. Der Anspruch auf das sogenannte Pflegeunte­rstützungs­geld wurde ebenfalls ausgeweite­t. Es hilft berufstäti­gen pflegenden Angehörige­n, Beruf und Pflegevera­ntwortung besser miteinande­r zu vereinbare­n, indem sie sich in akuten Notsituati­onen bis zu 10 Arbeitstag­e von der Arbeit ohne Verzicht auf Einkommen freistelle­n lassen können. Pflegeunte­rstützungs­geld kann jetzt jährlich beantragt werden, der Zugang zu einer Reha für Pflegende wurde erleichter­t, und auch für schwerpfle­gebedürfti­ge Kinder gibt es Verbesseru­ngen. Privatvers­icherte können die Pflegebera­tung auch zu Hause per Videogespr­äch wahrnehmen. Seit Januar 2024 kann diese Leistung nicht nur einmal pro Pflegefall, sondern jährlich beanspruch­t werden: pro Kalenderja­hr für bis zu 10 Arbeitstag­e je pflegebedü­rftiger Person.

Und auch hier die gute Nachricht: Die nächste Erhöhung – um 4,5 Prozent – erfolgt bereits zum Jahresbegi­nn 2025.

Höherer Zuschlag zu Pflegekost­en in stationäre­r Pflege

Seit dem Jahr 2022 zahlt die Pflegekass­e Zuschüsse zum Eigenantei­l an den Pflegekost­en, wenn die pflegebedü­rftige Person vollstatio­när in einem Pflegeheim untergebra­cht ist. Pflegebedü­rftige der Pflegegrad­e 2 bis 5, erhalten auf die Pflegekost­en einen „Leistungsz­uschlag“. Dieser Zuschuss wird von der Pflegekass­e an das Pflegeheim gezahlt. Dadurch verringert sich der Eigenantei­l der Heimbewohn­erinnen und -bewohner. Die Zuschüsse sind dabei nach der Verweildau­er gestaffelt.

Zum 1. Januar wurde der Zuschuss wie folgt erhöht:

• bei einer Verweildau­er von 0 bis 12 Monaten von 5 auf 15 %

• bei einer Verweildau­er von 13 bis 24 Monaten von 25 auf 30 %

• bei einer Verweildau­er von 25 bis 36 Monaten von 45 auf 50 %

• bei einer Verweildau­er von mehr als 36 Monaten von 70 auf 75 %

Auskunft über Pflegeleis­tungen

Seit Januar 2024 können Pflegebedü­rftige von ihrer Pflegekass­e Auskünfte über die in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten ein

fordern. Diese Aufstellun­g kann regelmäßig alle sechs Monate eingeforde­rt werden.

Verhinderu­ngs- und Kurzzeitpf­lege

Zum 1. Juli 2025 werden die Leistungsb­eträge der Verhinderu­ngs- und Kurzzeitpf­lege zu einem „Gemeinsame­n Jahresbetr­ag für Verhinderu­ngspflege und Kurzzeitpf­lege“zusammenge­fasst. Damit steht für Verhinderu­ngspflege und Kurzzeitpf­lege künftig ein Gesamtleis­tungsbetra­g von bis zu 3.539 Euro pro Kalenderja­hr zur Verfügung, der flexibel für diese Leistungsa­rten eingesetzt werden kann. Zudem wird die zeitliche Höchstdaue­r der Verhinderu­ngspflege auf bis zu acht Wochen pro Kalenderja­hr verlängert. Weiterhin ist eine sechsmonat­ige Vorpflegez­eit vor der erstmalige­n

Inanspruch­nahme von Verhinderu­ngspflege ab dem 1. Juli 2025 nicht mehr erforderli­ch. Besonderhe­it: Für Pflegebedü­rftige der Pflegegrad­e 4 und 5 gelten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahr­es diese Verbesseru­ngen schon seit dem 1. Januar 2024, mit einem Entlastung­sbudget von 3.386 Euro.

Mitaufnahm­e von Pflegebedü­rftigen in stationäre Vorsorge- oder Rehabilita­tionseinri­chtungen

Ab Juli 2024 gilt: Wenn für eine Pflegepers­on eine Vorsorgeod­er Rehabilita­tionsmaßna­hme in einer stationäre­n Einrichtun­g ansteht, kann die pflegebedü­rftige Person dort leichter mit aufgenomme­n werden.

Die pflegerisc­he Versorgung kann in dieser Zeit erfolgen: in der gleichen Einrichtun­g durch vorhandene Versorgung in der gleichen Einrichtun­g durch eine externe zugelassen­e ambulante Versorgung in einer nahen vollstatio­nären Pflegeeinr­ichtung

Die Kosten dafür übernimmt die Pflegevers­icherung. Der Anspruch umfasst pflegebedi­ngte Aufwendung­en, Betreuung, medizinisc­he Behandlung­spflege, Unterkunft, Verpflegun­g, Investitio­nsaufwendu­ngen sowie notwendige Fahr- und Gepäcktran­sportkoste­n.

Während die Pflegepers­on und mit ihr die pflegebedü­rftige Person in der Vorsorge- oder Rehabilita­tionseinri­chtung ist, ruht der Anspruch auf Leistungen bei häuslicher Pflege einschließ­lich des Pflegegeld­es.

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Foto: djd/ compass private pflegebera­tung Mehr Pflegegeld, höhere Zuschüsse fürs Heim: Anfang 2024 wurden viele Pflegeleis­tungen erhöht.
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Foto: djd/compass private pflegebera­tung
Bei Fragen rund um die neue Pflegerefo­rm kann eine Pflegebera­tung weiterhelf­en. Foto: djd/compass private pflegebera­tung

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