Doppelte Haushaltsführung?
Lässt sich eine Zweitwohnung zur Miete und die doppelte Haushaltsführung steuerlich geltend machen, obwohl die Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Hauptwohnung nur 30 Kilometer beträgt? Das Finanzgericht Münster sagt „Nein“. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) erläutert, wann und wie eine doppelte Haushaltsführung vom Finanzamt anerkannt wird.
Geklagt hatte ein zusammenveranlagtes Ehepaar. Die Hauptwohnung der Eheleute lag rund 30 Kilometer entfernt vom Unternehmen des Ehemanns. Er mietete eine Zweitwohnung, die nur etwa einen Kilometer von seinem Arbeitsplatz entfernt war. Dafür wollte er in der Steuererklärung eine doppelte Haushaltsführung geltend machen.
Das zuständige Finanzamt lehnte dies ab, weil die Voraussetzungen für eine beruflich bedingte doppelte Haushaltführung nach nicht vorlagen. Der Grund: die geringe Entfernung zwischen Hauptwohnsitz und Arbeitsstätte. Die Eheleute legten Einspruch ein, unter anderem mit der Begründung, dass die Fahrtzeit zwischen Hauptwohnung und Tätigkeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln laut GoogleRecherche mehr als zwei Stunden dauere. Das Finanzamt wies den Einspruch zurück. Begründung: Der Kläger könne seine Arbeitsstelle mit dem Auto täglich in rund 30 Minuten erreichen. Fahrtzeiten von weniger als einer Stunde seien zumutbar. Es komme im Streitfall nicht auf die Fahrtzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln an. Zumal der Kläger von seinem Arbeitgeber einen Pkw zur Verfügung gestellt bekomme und diesen nach eigenen Angaben für die Strecke von einem Kilometer zwischen der Zweitwohnung und dem Arbeitsplatz nutze.
Der Mann reichte Klage ein. Darin führte er an, dass er für die Fahrt zwischen Hauptwohnung und erster Tätigkeitsstätte künftig nicht mehr den Pkw nutze. Laut Rechtsprechung sei die individuelle Verkehrsverbindung maßgeblich. Das zuständige Finanzgericht Münster ließ sich davon aber nicht überzeugen und wies die Klage ab. Laut Google-Maps-Routenplaner könne der Kläger seine Arbeitsstätte in etwa 50 bis 55 Minuten mit dem Pkw erreichen, außerhalb des Berufsverkehrs sogar in nur rund 30 Minuten, heißt es in der Begründung.
Und maßgeblich seien „die üblichen Wegezeiten“. Das Finanzgericht betonte darüber hinaus: Zudem könne eine derartige Fahrtdauer, also bis zu einer Stunde, in der heutigen Zeit als „üblich und zumutbar“angesehen werden (Urteil vom 6. Februar 2024, Aktenzeichen 1 K 1448/22 E).
Bedingungen, um eine Zweitwohnung als doppelte Haushaltsführung steuerlich anerkennen zu lassen: Es müssen berufliche Gründe für die Zweitwohnung vorliegen, die Fahrt zwischen Hauptwohnung und Arbeitsstätte muss länger als eine Stunde dauern und die Zweitwohnung darf nicht weiter als 50 km von der Arbeitsstelle entfernt liegen und die Fahrtzeit zum Job muss dadurch mindestens halbiert werden. VLH