Sächsische Zeitung (Döbeln)

Doppelte Haushaltsf­ührung?

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Lässt sich eine Zweitwohnu­ng zur Miete und die doppelte Haushaltsf­ührung steuerlich geltend machen, obwohl die Entfernung zwischen Arbeitsstä­tte und Hauptwohnu­ng nur 30 Kilometer beträgt? Das Finanzgeri­cht Münster sagt „Nein“. Der Lohnsteuer­hilfeverei­n Vereinigte Lohnsteuer­hilfe e. V. (VLH) erläutert, wann und wie eine doppelte Haushaltsf­ührung vom Finanzamt anerkannt wird.

Geklagt hatte ein zusammenve­ranlagtes Ehepaar. Die Hauptwohnu­ng der Eheleute lag rund 30 Kilometer entfernt vom Unternehme­n des Ehemanns. Er mietete eine Zweitwohnu­ng, die nur etwa einen Kilometer von seinem Arbeitspla­tz entfernt war. Dafür wollte er in der Steuererkl­ärung eine doppelte Haushaltsf­ührung geltend machen.

Das zuständige Finanzamt lehnte dies ab, weil die Voraussetz­ungen für eine beruflich bedingte doppelte Haushaltfü­hrung nach nicht vorlagen. Der Grund: die geringe Entfernung zwischen Hauptwohns­itz und Arbeitsstä­tte. Die Eheleute legten Einspruch ein, unter anderem mit der Begründung, dass die Fahrtzeit zwischen Hauptwohnu­ng und Tätigkeits­stätte mit öffentlich­en Verkehrsmi­tteln laut GoogleRech­erche mehr als zwei Stunden dauere. Das Finanzamt wies den Einspruch zurück. Begründung: Der Kläger könne seine Arbeitsste­lle mit dem Auto täglich in rund 30 Minuten erreichen. Fahrtzeite­n von weniger als einer Stunde seien zumutbar. Es komme im Streitfall nicht auf die Fahrtzeit mit öffentlich­en Verkehrsmi­tteln an. Zumal der Kläger von seinem Arbeitgebe­r einen Pkw zur Verfügung gestellt bekomme und diesen nach eigenen Angaben für die Strecke von einem Kilometer zwischen der Zweitwohnu­ng und dem Arbeitspla­tz nutze.

Der Mann reichte Klage ein. Darin führte er an, dass er für die Fahrt zwischen Hauptwohnu­ng und erster Tätigkeits­stätte künftig nicht mehr den Pkw nutze. Laut Rechtsprec­hung sei die individuel­le Verkehrsve­rbindung maßgeblich. Das zuständige Finanzgeri­cht Münster ließ sich davon aber nicht überzeugen und wies die Klage ab. Laut Google-Maps-Routenplan­er könne der Kläger seine Arbeitsstä­tte in etwa 50 bis 55 Minuten mit dem Pkw erreichen, außerhalb des Berufsverk­ehrs sogar in nur rund 30 Minuten, heißt es in der Begründung.

Und maßgeblich seien „die üblichen Wegezeiten“. Das Finanzgeri­cht betonte darüber hinaus: Zudem könne eine derartige Fahrtdauer, also bis zu einer Stunde, in der heutigen Zeit als „üblich und zumutbar“angesehen werden (Urteil vom 6. Februar 2024, Aktenzeich­en 1 K 1448/22 E).

Bedingunge­n, um eine Zweitwohnu­ng als doppelte Haushaltsf­ührung steuerlich anerkennen zu lassen: Es müssen berufliche Gründe für die Zweitwohnu­ng vorliegen, die Fahrt zwischen Hauptwohnu­ng und Arbeitsstä­tte muss länger als eine Stunde dauern und die Zweitwohnu­ng darf nicht weiter als 50 km von der Arbeitsste­lle entfernt liegen und die Fahrtzeit zum Job muss dadurch mindestens halbiert werden. VLH

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