So können Eltern Schulgeld steuerlich absetzen
In Sachsen besucht inzwischen mehr als jedes zehnte Kind eine Privatschule. Einen Teil der Beiträge gibt es zurück.
Damit ihr Kind in der Schule individueller gefördert wird, sind immer mehr Eltern bereit, dafür Geld zu bezahlen. Laut Statistischem Bundesamt lag in Sachsen der Anteil der Schüler, die eine Privatschule besuchen, im vergangenen Schuljahr bei 11,5 Prozent. Nur in Mecklenburg-Vorpommern gab es noch mehr Privatschüler. Im Schnitt bezahlen Eltern bundesweit für einen kostenpflichtigen Privatschulplatz rund 2.030 Euro pro Jahr – das hat eine Auswertung für 2019 ergeben.
„Eltern können einen Teil der Kosten als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend machen“, erläutert Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine (BVL). Das Finanzamt berücksichtige 30 Prozent der Kosten, maximal 5.000 Euro im Jahr. Beispiel: Beläuft sich das Schulgeld auf 5.000 Euro im Jahr, können Eltern 1.500 Euro steuerlich absetzen. Macht jeder Elternteil für sich eine Steuererklärung, kann er seinen Anteil angeben – hierfür gilt eine Obergrenze von 2.500 Euro im Jahr. Auf Antrag ist auch eine andere Aufteilung möglich. In Sachsen haben Eltern im Jahr 2019 im Schnitt 1.210 Euro geltend gemacht.
Steuerlich absetzen lässt sich Schulgeld, das Eltern für überwiegend privat finanzierte Schulen entrichten, erklärt der BVL. Ebenfalls anerkannt werde Schulgeld für Schulen in freier Trägerschaft wie Waldorfschulen oder Montessori-Schulen, die zu einem allgemeinbildenden oder berufsbildenden Abschluss führen. Gleiches gelte für Schulen im EU-Ausland, in Island, Liechtenstein und Norwegen sowie für Deutsche Auslandsschulen und Europäische Schulen. Nicht anerkannt werden Gebühren für Fach- und Hochschulen mit akademischem Abschluss. „Diese Kosten können Studentinnen und Studenten nur in ihrer eigenen Steuererklärung beim Finanzamt geltend machen“, erklärt Nöll.
Zum Schulgeld zählen auch Beiträge, die Eltern zum Erhalt der Schule investieren. Nicht dazu gehören Ausgaben für Verpflegung, Betreuung und Unterkunft.
Gut zu wissen: Weitere Betreuungskosten
für Kinder bis zum 14. Geburtstag, beispielsweise für den Hort, können Eltern in der Anlage Kind separat abrechnen. Das sind laut BVL maximal bis zu 6.000 Euro im Jahr, von denen zwei Drittel als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden können. (mit dpa)