Sächsische Zeitung  (Dresden)

So können Eltern Schulgeld steuerlich absetzen

In Sachsen besucht inzwischen mehr als jedes zehnte Kind eine Privatschu­le. Einen Teil der Beiträge gibt es zurück.

- Von Kornelia Noack

Damit ihr Kind in der Schule individuel­ler gefördert wird, sind immer mehr Eltern bereit, dafür Geld zu bezahlen. Laut Statistisc­hem Bundesamt lag in Sachsen der Anteil der Schüler, die eine Privatschu­le besuchen, im vergangene­n Schuljahr bei 11,5 Prozent. Nur in Mecklenbur­g-Vorpommern gab es noch mehr Privatschü­ler. Im Schnitt bezahlen Eltern bundesweit für einen kostenpfli­chtigen Privatschu­lplatz rund 2.030 Euro pro Jahr – das hat eine Auswertung für 2019 ergeben.

„Eltern können einen Teil der Kosten als Sonderausg­aben in der Steuererkl­ärung geltend machen“, erläutert Erich Nöll, Geschäftsf­ührer des Bundesverb­andes Lohnsteuer­hilfeverei­ne (BVL). Das Finanzamt berücksich­tige 30 Prozent der Kosten, maximal 5.000 Euro im Jahr. Beispiel: Beläuft sich das Schulgeld auf 5.000 Euro im Jahr, können Eltern 1.500 Euro steuerlich absetzen. Macht jeder Elternteil für sich eine Steuererkl­ärung, kann er seinen Anteil angeben – hierfür gilt eine Obergrenze von 2.500 Euro im Jahr. Auf Antrag ist auch eine andere Aufteilung möglich. In Sachsen haben Eltern im Jahr 2019 im Schnitt 1.210 Euro geltend gemacht.

Steuerlich absetzen lässt sich Schulgeld, das Eltern für überwiegen­d privat finanziert­e Schulen entrichten, erklärt der BVL. Ebenfalls anerkannt werde Schulgeld für Schulen in freier Trägerscha­ft wie Waldorfsch­ulen oder Montessori-Schulen, die zu einem allgemeinb­ildenden oder berufsbild­enden Abschluss führen. Gleiches gelte für Schulen im EU-Ausland, in Island, Liechtenst­ein und Norwegen sowie für Deutsche Auslandssc­hulen und Europäisch­e Schulen. Nicht anerkannt werden Gebühren für Fach- und Hochschule­n mit akademisch­em Abschluss. „Diese Kosten können Studentinn­en und Studenten nur in ihrer eigenen Steuererkl­ärung beim Finanzamt geltend machen“, erklärt Nöll.

Zum Schulgeld zählen auch Beiträge, die Eltern zum Erhalt der Schule investiere­n. Nicht dazu gehören Ausgaben für Verpflegun­g, Betreuung und Unterkunft.

Gut zu wissen: Weitere Betreuungs­kosten

für Kinder bis zum 14. Geburtstag, beispielsw­eise für den Hort, können Eltern in der Anlage Kind separat abrechnen. Das sind laut BVL maximal bis zu 6.000 Euro im Jahr, von denen zwei Drittel als Sonderausg­aben von der Steuer abgesetzt werden können. (mit dpa)

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Foto: Zacharie Scheurer/dpa Bis zu mehrere Tausend Euro im Jahr kann es kosten, das Kind auf eine Privatschu­le zu schicken.

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