Sächsische Zeitung  (Dresden)

Rat vom Fachanwalt: Umgang mit leistungss­chwachen Mitarbeite­rn

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Nach den arbeitsver­traglichen Vereinbaru­ngen schulden Arbeitnehm­er (m/w/d) ihren Arbeitgebe­rn grundsätzl­ich eine Arbeitslei­stung, nicht aber einen bestimmten Arbeitserf­olg. Dennoch sieht das Arbeitsrec­ht eine Mindestlei­stung der Arbeitnehm­er vor. Nach der Rechtsprec­hung des Bundesarbe­itsgericht­s erfüllt ein Mitarbeite­r seine arbeitsver­traglichen Pflichten, wenn er „unter angemessen­er Ausschöpfu­ng seiner persönlich­en Leistungsf­ähigkeit die Leistung erbringt, die er bei angemessen­er Anspannung seiner geistigen und körperlich­en Kräfte auf Dauer ohne Gefährdung seiner Gesundheit zu leisten imstande ist“.

Nicht alle Beschäftig­ten zeigen die Leistung oder Leistungsb­ereitschaf­t, die Arbeitgebe­r erwarten. Arbeitnehm­er,

die über einen längeren Zeitraum eine schwache Arbeitslei­stung zeigen, bezeichnet man als sogenannte „Low Performer“oder Schlecht-/Minderleis­ter. Sie leisten aus Arbeitgebe­rsicht zu wenig oder qualitativ zu schlecht. Grundsätzl­ich lassen sich Low Performer in zwei Kategorien einteilen: Personenbe­dingte Low Performer können nicht mehr Leistung erbringen, obwohl sie wollen, da sie bspw. durch Krankheit oder fachliche Mängel nicht in der Lage dazu sind. Verhaltens­bedingte Low Performer halten bewusst die eigene Leistungsf­ähigkeit zurück oder legen ein nachlässig­es Verhalten an den

Tag, indem sie bspw. zu spät kommen, ihren Arbeitspla­tz zu früh verlassen oder sich anderweiti­g unmotivier­t verhalten. Arbeitgebe­r können eine Abmahnung ausspreche­n, wenn Mitarbeite­r vorwerfbar gegen arbeitsver­tragliche Pflichten verstoßen. Wenn Beschäftig­te trotz Mitarbeite­rgespräche­n und Hilfestell­ungen

bzw. Führungsma­ßnahmen oder Abmahnunge­n keine bessere Arbeitslei­stung erbringen, kann dann unter bestimmten Voraussetz­ungen eine Kündigung gerechtfer­tigt sein. In der kostenfrei­en Veranstalt­ung „Richtiger Umgang mit Schlecht- und Minderleis­tern“erfahren Sie von Rechtsanwa­lt und Fachanwalt für Arbeitsrec­ht Christian Rothfuß am Mittwoch, 24.04.2024, 18:00 Uhr in der Kanzlei BSKP, Fetscherst­raße 29, 01307 Dresden, wie Sie als Arbeitgebe­r strategisc­h richtig vorgehen und mit Low Performanc­e rechtlich korrekt umgehen. Um vorherige Anmeldung per Telefon unter 0351/318900 oder per E-Mail an horn.maria@bskp.de oder über www.bskp.de wird gebeten.

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Tätigkeits­schwerpunk­te: Prozessver­tretung Vertragsge­staltung Rechtsbera­tung
Christian Rothfuß Rechtsanwa­lt Fachanwalt für Arbeitsrec­ht Tätigkeits­schwerpunk­te: Prozessver­tretung Vertragsge­staltung Rechtsbera­tung

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