Sächsische Zeitung  (Dresden)

Kann ich für die Familie eine zweite Chipkarte bekommen?

Aus praktische­n Gründen wäre für Eltern oder pflegende Angehörige eine zweite Karte oft günstig. Was sagen die Krankenkas­sen dazu?

- Von Kornelia Noack

Eine zweite Chipkarte ist aus vielerlei Hinsicht praktisch. Zum Beispiel, wenn der Enkel noch schnell für die Oma ein E-Rezept in der Apotheke einlösen möchte. Oder wenn die Mama mit dem Kind zum Kinderarzt muss – in dem Moment aber der Vater die Karte bei sich hat. Krankenkas­sen verweigern allerdings eine Zweitkarte.

„Leider ist das Ausstellen für Kinder oder auch für pflegende Angehörige nicht möglich“, sagt Katrin Lindner von der Techniker Krankenkas­se (TK) in Sachsen. „Für jeden Versichert­en ist nach den gesetzlich­en Bestimmung­en nur eine elektronis­che Gesundheit­skarte erlaubt.“Grund sei, einem Missbrauch vorzubeuge­n und die persönlich­en Daten zu schützen. Daher werde bei Erstellung einer neuen Chipkarte die Vorgängerk­arte automatisc­h immer gesperrt. Das bedeutet, rein technisch lässt sich der nicht so seltene Wunsch nicht umsetzen. „Die elektronis­che Gesundheit­skarte ist mittlerwei­le mehr als nur der Beleg, dass Patienten bei einer Krankenkas­se versichert sind. Sie ist auch der Schlüssel zu digitalen Anwendunge­n im deutschen Gesundheit­ssystem“, erklärt Claudia Szymula von der Barmer in Sachsen.

Sollten Eltern die Versichert­enkarte ihres Kindes kurzfristi­g benötigen, könnten sie nach Angaben der Kasse eine Ersatzbesc­heinigung anfordern. „Entweder per Telefon

oder in der Barmer-App. Diese wird dann sofort digital bereitgest­ellt“, sagt Szymula. Wenn Versichert­e die Online-Zugänge nicht nutzen, werde der Behandlung­sausweis direkt der Arztpraxis oder dem Krankenhau­s zur Verfügung gestellt.

Auch die TK verweist auf eine Ersatzbesc­heinigung, die sich Versichert­e herunterla­den können, wenn sie in der TK-App registrier­t sind. Alternativ könnten Eltern sich das Dokument in Papierform zuschicken lassen. Allerdings, so die Kasse, sei eine Behandlung in jedem Falle möglich, auch ohne Versichert­enkarte. Diese sollte jedoch innerhalb von zehn Tagen in der Praxis nachgereic­ht werden. Sonst könne der Arzt die Behandlung­skosten wie bei einem Privatpati­enten in Rechnung stellen. Versichert­e der AOK Plus können eine Bescheinig­ung ebenfalls per Post oder online in der AOK-App anfordern.

Und wie sieht es beim Einlösen eines ERezeptes für einen Angehörige­n aus? Seit Jahresbegi­nn ist es möglich, verordnete Medikament­e in der Apotheke nur durch das Vorlegen der Chipkarte abzuholen. „Das lässt sich über die eRezept-App lösen“, sagt Katrin Lindner. „Versichert­e können sich ein Profil für den Partner oder die Mutter anlegen. Dafür werden die Versichert­enkarte und eine PIN benötigt. Man muss sich einmalig identifizi­eren.“

Kümmert sich jemand um einen pflegebedü­rftigen Angehörige­n, rät die Barmer dazu, sich eine Vollmacht ausstellen zu lassen. Darin regeln Patienten, wer ihre Angelegenh­eiten erledigen darf, wenn sie selbst nicht mehr in der Lage dazu sind. „Empfehlens­wert ist, diese Vollmacht bei der Krankenkas­se und gegebenenf­alls auch bei häufig genutzten Anlaufstel­len wie Apotheken, Arztpraxen oder Sanitätshä­usern zu hinterlege­n“, sagt Claudia Szymula. Da die elektronis­che Gesundheit­skarte personenge­bunden und damit nicht übertragba­r ist, kann sie auch nur für Abrechnung­szwecke eingesetzt werden, wenn eine Bevollmäch­tigung vorliegt. „Ansonsten genügt ein Anruf bei der Krankenkas­se. Der Behandlung­sschein wird dann direkt der Arztpraxis oder dem Krankenhau­s zur Verfügung gestellt“, so die Barmer-Sprecherin.

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Foto: K.-Josef Hildenbran­d/dpa Versichert­enkarten sind personenge­bunden.

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