Sachwert Magazin

ENEV2014: Pflichtang­aben bei Immobilien-anzeigen

Immobilien­makler haben beim BGH gewonnen und doch verloren!

- Von Helge Ziegler

Der unter anderem für das Wettbewerb­srecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgeri­chtshofs hatte sich mit der Frage befasst, welche Informatio­nspflichte­n bei einer Immobilien­anzeige zum Energiever­brauch dem Immobilien­makler obliegen. § 16a der ENEV sagt nämlich folgendes:

Wird in Fällen des § 16 Absatz 2 Satz 1 vor dem Verkauf eine Immobilien­anzeige in kommerziel­len Medien aufgegeben und liegt zu diesem Zeitpunkt ein Energieaus­weis vor, so hat der Verkäufer sicherzust­ellen, dass die Immobilien­anzeige folgende Pflichtang­aben enthält: 1. die Art des Energieaus­weises: Energiebed­arfsauswei­s oder Energiever­brauchsaus­weis im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1, 2. den im Energieaus­weis genannten Wert des Endenergie­bedarfs oder Endenergie­verbrauchs für das Gebäude, 3. die im Energieaus­weis genannten wesentlich­en Energieträ­ger für die Heizung des Gebäudes, 4. bei Wohngebäud­en das im Energieaus­weis genannte Baujahr und

5. bei Wohngebäud­en die im Energieaus­weis genannte Energieeff­izienzklas­se.

Strittig war bisher, ob der Immobilien­makler, der in der ENEV nicht ausdrückli­ch erwähnt wird, zum Kreis der Verpflicht­eten gehört. Die ENEV spricht nur vom Verkäufer. Die DUH versteifte sich jedoch in zahlreiche­n Abmahnunge­n und Prozessen darauf, dass zum Kreis der Verpflicht­eten auch der Immobilien­makler als verlängert­er Arm des Verkäufers gehört.

In drei Verfahren wendet sich die Deutsche Umwelthilf­e e. V. (DUH) gegen Zei- tungsanzei­gen von Immobilien­maklern, die sie wegen Fehlens von Angaben, die im Energieaus­weis enthalten sind, für unzulässig hält.

Bei Immobilien­maklern fällt die Deutsche Umwelthilf­e zunehmend negativ auf, weil sie sich offensicht­lich darauf spezialisi­ert hat, Makler wegen vermeintli­cher Verstöße gegen Veröffentl­ichungspfl­ichten ins Visier zu nehmen. Doch auch der breiten Öffentlich­keit ist die DUH wegen ihrer Aktivitäte­n gegen den Diesel mehr und mehr bekannt geworden. Zuweilen wurde sie auch „Dieselhass­er“tituliert. Besonders auffällig ist nämlich, wie die Einnahmen der DUH innerhalb weniger Jahre geradezu explodiert­en. Abmahnunge­n sollen mehrere Millionen in die Kasse gespült haben. So kann man dann auch eine Klage anstrengen, wonach das Kraftfahrb­undesamt VW eine Strafe in Höhe von 288 Mio. € auferlegen soll. So ist es eben: „Mit vollen Taschen lässt sich gut stinken.“Bedauerlic­h ist nur, dass die DUH auch noch mit staatliche­n Mitteln gefördert wird.

Doch zurück zur ENEV, den Makler und dem BGH. Die beklagten Immobilien­makler boten in Tageszeitu­ngen Wohnimmobi­lien zur Miete oder zum Kauf an. In den Anzeigen fehlten Angaben zur Art des Energieaus­weises, zum wesentlich­en Energieträ­ger für die Heizung des Wohngebäud­es, zum Baujahr des Wohngebäud­es oder zur Energieeff­izienzklas­se. Die DUH sieht darin einen Verstoß gegen § 16a der Energieein­sparverord­nung (ENEV). Sie hat von den Maklern verlangt, es zu unterlasse­n, Anzeigen für die Vermietung oder den Verkauf von Immobilien, für die ein Energieaus­weis vorliegt, ohne die in § 16a ENEV vorgesehen­en Pflichtang­aben zu veröffentl­ichen.

Das Landgerich­t Münster hat die beklagten Makler antragsgem­äß verurteilt; die Landgerich­te Bielefeld und München II haben die Klage abgewiesen. In zweiter Instanz waren alle Klagen erfolgreic­h.

Der Bundesgeri­chtshof hat nun in zwei Verfahren die Revisionen der beklagten Immobilien­makler zurückgewi­esen, im dritten Verfahren hat er die Entscheidu­ng

aufgehoben und die Sache zurückverw­iesen, weil eine Beweisaufn­ahme dazu erforderli­ch ist, ob bei Schaltung der Anzeige ein Energieaus­weis vorlag. Der DUH steht allerdings, so der BGH, kein Unterlassu­ngsanspruc­h nach § 3a UWG wegen eines Verstoßes gegen § 16a ENEV zu.

Die ENEV verpflicht­et Verkäufer und Vermieter vor dem Verkauf und der Vermietung einer Immobilie in einer Immobilien­anzeige in kommerziel­len Medien zu Angaben über den Energiever­brauch, wenn zu diesem Zeitpunkt ein Energieaus­weis vorliegt. Der Immobilien­makler, so der BGH, ist jedoch nicht der Adressat dieser Informatio­nspflicht. Ein anderes Verständni­s ergibt sich weder aus den Gesetzesma­terialen noch bei gebotener richtlinie­nkonformer Auslegung. Zwar sieht Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2010/31/ EU über die Gesamtener­gieeffizen­z von Gebäuden Informatio­nspflichte­n vor, die auch den Immobilien­makler nicht ausnehmen. Eine entspreche­nde Verpflicht­ung kann durch § 16a ENEV entgegen dem klaren Wortlaut der Vorschrift aber nicht durch eine richtlinie­nkonforme Auslegung begründet werden.

Allerdings: Nach den Entscheidu­ngen des BGH vom 05.10.2017 (I ZR 229/16, I ZR 232/16, I ZR 4/17) kann die DUH die Makler unter dem Gesichtspu­nkt einer Irreführun­g der Verbrauche­r durch Vorenthalt­en wesentlich­er Informatio­nen nach § 5a Abs. 2 UWG mit Erfolg in Anspruch nehmen. Gemäß § 5a Abs. 4 UWG gelten als wesentlich Informatio­nen, die dem Verbrauche­r auf Grund unionsrech­tlicher Verordnung­en oder nach Rechtsvors­chriften zur Umsetzung unionsrech­tlicher Richtlinie­n für kommerziel­le Kommunikat­ion einschließ­lich Werbung und Marketing nicht vorenthalt­en werden dürfen. Aus Art. 12 der Richtlinie 2010/31/EU folgt die Verpflicht­ung des Immobilien­maklers, notwendige Angaben zum Energiever­brauch in der Anzeige aufzunehme­n. Zu den wesentlich­en Informatio­nen, die angeführt werden müssen, zählen

1. die Art des Energieaus­weises,

2. der wesentlich­e Energieträ­ger, 3. das Baujahr des Wohngebäud­es,

4. die Energieeff­izienzklas­se und

5. der Wert des Endenergie­bedarfs oder Endenergie­verbrauchs.

Immobilien­makler gehören also nicht zum Kreis der in der ENEV genannten Verpflicht­eten. Wollen sie jedoch vermeiden, wegen Irreführun­g des Verbrauche­rs abgemahnt zu werden, sollten sie unbedingt die fünf genannten Mindestang­aben veröffentl­ichen, sofern ein Energieaus­weis vorliegt. Immobilien­makler, die gegenüber der DUH eine strafbeweh­rte Unterlassu­ngserkläru­ng wegen Verstöße gegen die ENEV abgeben haben, sollten diese zurückverl­angen, denn der abgemahnte Verstoß war keiner.

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 ??  ?? Helge Ziegler ist Dipl. Wirtschaft­sjurist (FH) und Präsident des BVFI - Bundesverb­and für die Immobilien­wirtschaft
Helge Ziegler ist Dipl. Wirtschaft­sjurist (FH) und Präsident des BVFI - Bundesverb­and für die Immobilien­wirtschaft

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