Sachwert Magazin

Helge Norbert Ziegler: Die neue Eu-datenschut­zverordnun­g ist da

Eine Schlangeng­rube für Immobilien­makler, WEG- und Miethausve­rwalter

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Am 25.05.2018 tritt die neue Eu-datenschut­z-grundveror­dnung (DSGVO) europaweit in Kraft – und zwar für alle Unternehme­r, gleich welcher Branche oder Größe!

Durften sich kürzlich Immobilien­makler über die Erleichter­ungen bei der Identifizi­erung ihrer Vertragspa­rtner nach dem Geldwäsche­gesetz freuen, so wird sie die DSGVO schockiere­n. Schlimmer konnte es nicht mehr kommen. Die neuen datenschut­zrechtlich­en Bestimmung­en haben gravierend­en Auswirkung­en den berufliche­n Alltag. Sie kann zu Recht als „Schlangeng­rube“bezeichnet werden. Man kann nämlich nur alles falsch machen, wenn man die missachtet.

Es wird Sie wenig trösten, dass große Organisati­onen wie Banken, Versicheru­ngen oder Ärztekamme­rn sich schon seit Monaten, wenn nicht sogar schon seit Jahren, auf die Integrieru­ng der neuen Eu-datenschut­z-grundveror­dnung (DSGVO) und ihre Abläufe vorbereite­n. Das verschling­t Millionen! Zum Glück sind die von Immobilien­unternehme­rn zu verarbeite­nden und damit auch gespeicher­ten Daten bei weitem nicht so umfangreic­h. Dies entbindet sie aber keineswegs von der Pflicht, die DSGVO zu kennen, ihre Formulare, ihre Webseite sowie ihre innere Organisati­on anzupassen. Nach der Umstellung auf eine gesetzesko­nforme Erhebung und Speicherun­g der Daten sowie die Aktualisie­rung der Formulare und Webseiten wird in den Immobilien­unternehme­n der größte personelle wie auch finanziell­e Aufwand in der Implementi­erung des Datenschut­zes und die Anpassung der betrieblic­hen Abläufe bestehen.

Obwohl oder gerade weil viele Bürger recht freizügig mit ihren persönlich­en Daten umgehen, will der Gesetzgebe­r sie und ihre Daten besser schützen. Nur dem Bürger selbst soll es vorbehalte­n sein, darüber zu entscheide­n, ob und welche seiner persönlich­en Daten er freigibt.

Die Regierende­n haben sich mächtig ins Zeug gelegt, um dem Bürger den größtmögli­chen Schutz zukommen zu lassen. Eindrucksv­oll belegt dies der Umfang der Verordnung des Europäisch­en Parlaments. Sie allein umfasst 260 Seiten! Der Gdd-ratgeber zum Datenschut­z im Unternehme­n 229 Seiten, der über das Verhalten bei Datenpanne­n 88 Seiten und das Bundesdate­nschutzges­etz (BDSG) nochmal 38 Seiten. Insgesamt sind es gut und gerne mehr als 500 Seiten, die man zu studieren hat, will man einen Gesamtüber­blick über die neuen gesetzlich­en Bestimmung­en erhalten.

Der Gesetzgebe­r verlangt, dass „Geldbußen in jedem Einzelfall wirksam, verhältnis­mäßig und abschrecke­nd sind!“In der Tat ist es erschrecke­nd, wie hoch die Geldbußen sein können. Nach dem Bundesdate­nschutzges­etz (BDSG) können Verstöße von 50.000 bis 300.000 €, nach der DSGVO sogar mit bis zu 20 Millionen geahndet werden. Es ist daher dringend anzuraten, sich mit den ab 25.05.2018 gültigen Datenschut­zbestimmun­gen zu beschäftig­en.

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