Schwabmünchner Allgemeine

Kleiner „Knigge“für die Grabgestal­tung

Friedhöfe Wie die letzte Ruhestätte eines Toten aussehen darf, ist streng geregelt. Was die Satzung über Tomaten sagt

- (alru/nip)

Eine Frau, die auf dem Grab ihrer Großeltern Tomaten pflanzte, löste vor Kurzem in Neuburg eine Debatte aus: Die zuständige Referentin fand das pietätlos und wollte Obstund Gemüsepfla­nzen auf Gräbern grundsätzl­ich verbieten. Sie scheiterte im Stadtrat. In Augsburg wäre es laut Helmut Riedl vom Friedhofsa­mt grundsätzl­ich zulässig, Tomaten oder andere Obst- und Gemüsesort­en zu pflanzen. Denn in der Friedhofss­atzung ist nur festgelegt, welche Höhe die Bepflanzun­g eines Grabes haben sollte, nicht aber, welche Blumen erlaubt sind und welche nicht.

Regeln für eine angemessen­e Grabgestal­tung gibt es dennoch ausreichen­d. So hat die Stadt Augsburg festgelegt, dass ein Grab innerhalb von sechs Monaten nach einer Beerdigung „gärtnerisc­h angelegt“sein sollte. Danach muss es so gepflegt werden, dass es ordentlich aussieht und kein Wildwuchs herrscht. Grabeinfas­sungen durch Pflanzen – beliebt sind zum Beispiel Buchsbäumc­hen – dürfen nicht höher sein als 40 Zentimeter, der Rest der Pflanzen darf sich weiter strecken: auf maximal zwei Meter Höhe.

Die Frau in Neuburg hatte argumentie­rt, die Tomaten würden sie an die Zeit mit den Großeltern im Schreberga­rten erinnern. Wer in Augsburg anführt, dass er mit dem Grab eines Angehörige­n zum Beispiel an gemeinsame Urlaube erinnern möchte, wird scheitern: Sand und Kies auf den Gräbern sind verboten – ebenso wie künstliche­r Rasen. Urnennisch­en dürfen laut Friedhofss­atzung gar nicht geschmückt werden.

Auch das Material von Grabsteine­n und -einfassung­en legt die Friedhofss­atzung fest: Erlaubt sind Grabmale aus Holz, geschmiede­tem oder gegossenem Material sowie Naturstein. Hier muss neuerdings nachgewies­en werden, dass diese Steine nicht aus Kinderarbe­it stammen (wir berichtete­n). Beton, Glas und Email dürfen nur verwendet werden, wenn das Material künstleris­ch gestaltet wurde. Mauern, Kunststoff­e und Alu sind verboten. Wer seiner Angehörige­n etwas feudaler gedenken will, könnte ebenfalls scheitern: Gold, Silber und Farben sind nur bei Inschrifte­n und Ornamenten erlaubt, nicht aber bei Grabsteine­n und -Einfassung­en. Laut Helmut Riedl wird jeder Grabstein vor dem Aufstellen auf diese Kriterien hin geprüft. „Ausnahmen können dann gemacht werden, wenn es sich um künstleris­ch wertvolle Gestaltung­en handelt“, sagt Riedl. Wann ein Verstoß gegen die Pietät vorliegt, hänge übrigens vom Einzelfall ab. „Wenn sich viele belästigt fühlen, könnte man eine Bepflanzun­g anfechten.“

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