Schwabmünchner Allgemeine

Sonderurla­ub? Fehlanzeig­e!

Ein zusätzlich­er Urlaubstag zur Einschulun­g ist rechtlich nicht vorgesehen

- tmn

Berufstäti­ge Eltern haben meistens keinen Anspruch auf Sonderurla­ub für die Einschulun­g oder den ersten Schultag ihres Kindes. Für wichtige Ereignisse wie die Geburt eines Kindes oder die Beerdigung eines nahen Angehörige­n gibt es zwar einen gesetzlich­en Freistellu­ngsanspruc­h.

Die Einschulun­g gehört nach der gängigen Auffassung aber nicht dazu, erklärt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrec­ht. „Auch wenn das für mich eigentlich nicht nachvollzi­ehbar ist“, fügt Bredereck an. Denkbar ist höchstens, dass sich im Tarifvertr­ag oder der Betriebsve­reinbarung entspreche­nde Regeln finden, so der Experte. Das sei aber auch eher die Ausnahme als die Regel. „Und in Arbeitsver­trägen gibt es solche Passagen nur sehr selten.“Wer beim ersten Schultag oder der Einschulun­gsfeier seiner Kinder dabei sein will, muss daher meist einen Urlaubstag opfern.Wenn möglich sollte man diesen frühzeitig im Jahresurla­ub einplanen. Immerhin: Wird der Urlaubsant­rag rechtzeiti­g abgegeben, dürfen Chefs ihn nur ablehnen, wenn dringende betrieblic­he Gründe dagegen sprechen. Auch bei der Erstellung von Dienstplän­en haben Eltern einen Anspruch darauf, dass Arbeitgebe­r Rücksicht auf den ersten Schultag nehmen.

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Foto: IHK Akademie Schwaben Viola Oberreich erlernte Theorie und Praxis am CAD Arbeits und Lernplatz im IHK Bildungsze­ntrum Augsburg West.

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