Sonderurlaub? Fehlanzeige!
Ein zusätzlicher Urlaubstag zur Einschulung ist rechtlich nicht vorgesehen
Berufstätige Eltern haben meistens keinen Anspruch auf Sonderurlaub für die Einschulung oder den ersten Schultag ihres Kindes. Für wichtige Ereignisse wie die Geburt eines Kindes oder die Beerdigung eines nahen Angehörigen gibt es zwar einen gesetzlichen Freistellungsanspruch.
Die Einschulung gehört nach der gängigen Auffassung aber nicht dazu, erklärt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht. „Auch wenn das für mich eigentlich nicht nachvollziehbar ist“, fügt Bredereck an. Denkbar ist höchstens, dass sich im Tarifvertrag oder der Betriebsvereinbarung entsprechende Regeln finden, so der Experte. Das sei aber auch eher die Ausnahme als die Regel. „Und in Arbeitsverträgen gibt es solche Passagen nur sehr selten.“Wer beim ersten Schultag oder der Einschulungsfeier seiner Kinder dabei sein will, muss daher meist einen Urlaubstag opfern.Wenn möglich sollte man diesen frühzeitig im Jahresurlaub einplanen. Immerhin: Wird der Urlaubsantrag rechtzeitig abgegeben, dürfen Chefs ihn nur ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe dagegen sprechen. Auch bei der Erstellung von Dienstplänen haben Eltern einen Anspruch darauf, dass Arbeitgeber Rücksicht auf den ersten Schultag nehmen.