Grüne Oase – mit Sicherheit
Blumenkästen und -töpfe müssen absturzsicher angebracht sein
Frische Kräuter oder eine saftige Tomate – im Sommer geht nichts über selbst Angebautes. Das funktioniert selbst auf einem kleinen Balkon. Der gehört mit zur vermieteten Wohnung, man hat als Mieter also das Recht, Pflanzenkästen oder -töpfe aufzustellen. Voraussetzung ist immer, dass sie ordnungsgemäß befestigt werden und sichergestellt ist, dass sie auch bei starkem Wind nicht hinabstürzen und Passanten oder Nachbarn gefährden können.
Ist das gewährleistet, dürfen Blumentöpfe auch an der Außenseite des Balkons befestigt werden, entschied beispielsweise das Landgericht Hamburg (316 S 79/04). Anderer Ansicht ist dagegen das Landgericht Berlin (67 S 370/09). Das Gericht verurteilte einen Mieter dazu, seine Blumenkästen nicht mehr an der Außenseite, sondern an der Balkoninnenseite anzubringen. Anderenfalls sei nach allgemeiner Lebenserfahrung ein Abstürzen der Blumenkästen durch Gegenstoßen, Übergewicht der Pflanzen, starken Wind oder Materialermüdung nicht mit absoluter Sicherheit auszuschließen.
Stellt der Mieter trotz Abmahnung des Vermieters weiterhin diverse Topfpflanzen ungesichert auf den Balkon und stürzt ein Blumentopf herab, kann der Vermieter nach einer weiteren Abmahnung das Mietverhältnis sogar fristlos kündigen (LG Berlin 67 S 278/09).
Eventuell herabfallende Blüten oder Blätter müssen die unter dem Balkon wohnenden Mieter dulden. Anders wiederum, wenn der Balkonbewuchs so umfangreich ist, dass er zu einer erheblichen Belästigung führt. Knöterich zum Beispiel muss zurückgeschnitten werden, wenn er über die Balkonbrüstung wuchert (LG Berlin 67 S 27/02). Franz Obst ist Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei in Koblenz. Bekanntheit hat er als Streitschlichter in der RTL-TVSerie „Nachbarschaftsstreit“erreicht. Als Vortragsredner und in Buchveröffentlichungen wie „Nachbar - Deutsch, Deutsch Nachbar“hat er zudem seine Kompetenz im Umgang mit Konflikten jeglicher, vor allem nachbarschaftlicher Art bewiesen.
lime