Was bei der Weihnachtsdeko erlaubt ist
Frohes Fest Viele schmücken ihre Häuser und Wohnungen – manch einer übertreibt. Experten sagen, worauf Mieter und Hausbesitzer achten müssen
Augsburg Wer durch die Straßen läuft, dem fallen jetzt in der Adventszeit wieder viele geschmückte Häuserfassaden auf. Während es einige dezent angehen, übertreiben manche in den Augen vieler Bürger. So wirklich besinnlich ist die Weihnachtsdeko schon lange nicht mehr. Es blinkt, funkelt und strahlt mancherorts so hell wie in einem Vergnügungspark. Nach amerikanischem Vorbild entstehen vielerorts Landschaften und Skulpturen aus Glühbirnen. Das führt oft dazu, dass sich Anwohner und Nachbarn gestört fühlen. Was Hausbesitzer und Mieter bei der Weihnachtsdeko beachten müssen, wissen Experten:
● Leuchtdeko Das Landgericht Berlin hat in einem Urteil festgestellt, dass es eine weitverbreitete Sitte ist, Fenster und Balkone in der Weihnachzeit mit elektrischer Beleuchtung zu schmücken (Az.: 65 S 390/09). „Allerdings sollte eine elektrische Beleuchtung nicht ständig und dauerhaft in die gegenüberliegende Wohnung scheinen“, schränkt Ulrich Ropertz ein. Er ist Geschäftsführer beim Deutschen Mieterbund.
Um Mitternacht ins Schlafzimmer blinkende Lichter muss also niemand akzeptieren. „Weihnachtsbeleuchtung darf nicht wesentlich heller sein als die sonstige Beleuchtung vor Ort“, erklärt Neumann. Einige Kommunen haben demnach in Satzungen Obergrenzen für die Dauer der Beleuchtung, die erlaubte Helligkeit und die erlaubte Lautstärke festgelegt. Wer Ärger vermeiden möchte, schaltet Lichter zu den üblichen Ruhezeiten zwischen 22 und 6 Uhr aus. Hierfür bieten sich Zeitschaltuhren an.
● Außenfassade Selbstverständlich muss jede Art von Außendekoration so angebracht werden, dass auch bei einem Sturm nichts herunterfällt, sagen die Rechtsexperten von Arag. Mieter müssen zudem ihren Vermieter um Erlaubnis fragen, wenn sie an der Hausfassade etwas verän- dern wollen. „Lichterketten, kletternde Nikoläuse und andere Dekorationsartikel sind so zu befestigen, dass das Gebäude nicht beschädigt wird“, sagt Gabriele Seidenspinner vom Verein Haus & Grund in Augsburg.
Außerdem dürfe das Äußere des Hauses optisch nicht beeinträchtigt werden. Fällt der Lichterschmuck bei Sturm von der Wand und verletzt Passanten, liegt die Haftung bei dem, der die Weihnachtsdekoration montiert hat, erklärt Seidenspinner. ● Treppenhaus Auch im Treppenhaus gibt es Grenzen für die Dekorationsfreudigkeit der Bewohner. Einzelne, nicht störende und unauffällige sozialadäquate Nutzungen seien problemlos erlaubt. Heißt: „Ein bunter Adventskranz an der Außenseite der Wohnungstür ist jedenfalls
Lieber mit dem Vermieter abklären
unbedenklich“, sagt Seidenspinner. Jedoch dürfe die Befestigung des Kranzes nicht die Tür beschädigen.
Sowohl Nachbarn als auch der Vermieter müssen eine Treppenhaus-Deko nicht ohne Weiteres hinnehmen, sondern können die Entfernung fordern, zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Münster (Az.: 38 C 1858/08). Auch weihnachtliche Duftsprays dürfen nicht im ganzen Haus versprüht werden, entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf vor einigen Jahren (Az.: 3 WX 98/03). Kerzen im Treppenhaus sind aufgrund der Brandgefahr ohnehin tabu.
Aufwendige und stark leuchtende Weihnachtsdekorationen sollten vorab mit dem Hauseigentümer und den übrigen Bewohnern abgesprochen werden. „Eine gemeinsame Aktion bringt viel mehr Freude und vermeidet unnötigen Ärger in der Vorweihnachtszeit“, empfiehlt Seidenspinner.