Wenn die Polizei in der weltweiten Cloud ermittelt Justiz Die Fahndung scheitert oft an der schnellen Freigabe von Daten. Das soll sich ändern, aber Deutschland sperrt sich
alle Straftaten gelten, die mit mindestens drei Jahren Haft belegt sind.
Dies sieht die sogenannte E-Evidence-Verordung vor, die die Brüsseler EU-Kommission schon im Frühjahr präsentierte und die trotzdem weitgehend unbeachtet blieb. Doch der Widerstand gegen diesen – wie Kritiker sagen – schweren Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Privatsphäre der Bürger ist groß.
Bundesjustizministerin Katharina Barley (SPD) lehnte die Verordnung zwar am Freitag ab, wurde aber überstimmt. „Es ist richtig, dass die Verfahren beschleunigt werden müssen“, sagte die SPD-Politikerin anschließend. „Aber wir sind mit dem Weg nicht einverstanden. Das Vier-Augen-Prinzip muss bleiben. Ohne Zustimmung der zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten darf es keine Herausgabe der Daten geben.“
Nun kommt alles auf das Europäische Parlament an, das noch zustimmen muss. Auch dort gibt es Widerstand. Die innenpolitische Expertin der sozialdemokratischen Fraktion, Birgit Sippel, stellte bereits klar: „Wir sind nicht gegen die Verordnung als solche. Aber unser Eindruck ist, dass hier sehr schnell über Fragen und Bedenken hinweggegangen wurde.“
Tatsächlich warnen die Vereinigungen von Rechtsanwälten und Richtern in Deutschland vor einer „unhaltbaren Praxis“. Denn wenn andere europäische Fahndungsbehörden ohne Kontrolle eines Richters oder einer Polizeibehörde Daten abfragen dürfen, könnten diese Informationen auch zur Verfolgung von Delikten genutzt werden, die in der Bundesrepublik nicht strafbar sind. Den Providern selbst bliebe keine Wahl: Sie müssten den Ersuchen der Behörden entsprechen, um horrenden Strafen von bis zu zwei Prozent ihres Jahresumsatzes zu entgehen. Konkret will die EU diese Internet-Betreiber zwingen, einen direkten Ansprechpartner für die Fahnder zu benennen, der die Anfragen binnen sechs Stunden bearbeiten muss.
Beim Verband der InternetWirtschaft hält man das für illusorisch und verweist darauf, dass es alleine in Deutschland 117 Staatsanwaltschaften, 638 Amtsgerichte und 115 Landgerichte gebe, die nach der neuen Verordnung auskunftsberechtigt wären – dazu kämen die entsprechenden Justizbehörden der anderen Mitgliedstaaten. Somit könnten die Anlaufstellen der Provider unmöglich einschätzen, welche Ämter oder Personen wirklich zur Abfrage autorisiert sind.