Schwabmünchner Allgemeine

Das Chaos wütet

Wetterkapr­iolen Was man tun kann, wenn die Versicheru­ng nicht zahlt

- VON MONIKA HILLEMACHE­R

Es stürmt, es schneit, es regnet. Dachziegel fliegen weg, Bäume kippen um, Keller laufen voll. Für solche Schäden schließen Hausbesitz­er meistens eine Versicheru­ng ab. Doch was tun, wenn die sich verweigert? Den ersten Schritt tun Eigentümer selbst, indem sie „überlegen, warum der Schutz versagt wird“, sagt Gerold Happ vom Eigentümer­verband Haus & Grund Deutschlan­d. Typische Gründe sind Happ zufolge, dass entweder kein Schutz besteht, weil die Police das Ereignis nicht abdeckt, oder der Eigentümer seine Verkehrssi­cherungspf­licht vernachläs­sigt hat. Ein solcher Fall wäre der bei Sturm aufs Dach krachende morsche Baum, von dem der Hausbesitz­er länger wusste, ohne etwas zu unternehme­n. „Die Versicheru­ng kann die Zahlung ganz oder teilweise verweigern“, erläutert Happ.

Oft wird über die Höhe des Schadens gestritten. Auch hier gibt ein Blick in den Versicheru­ngsvertrag Hinweise, warum es weniger Geld geben soll als erwartet: „Für den Zeitwert gibt es weniger als für den Neuwert“, sagt Happ. Der Versicheru­ngsvertrag gibt zudem Hinweise auf das Verhalten im Scha- densfall. „Der Verbrauche­r muss dafür sorgen, dass der Schaden sich nicht vergrößert“, benennt Elke Weidenbach von der Verbrauche­rzentrale Nordrhein-Westfalen einen zentralen Punkt. Das heißt ganz praktisch: Regnet es durch, einen Eimer unter das lecke Dach stellen, damit kein Wasser in die darunter liegende Wohnung sickert. Versi- dürfen auch „Notarbeite­n“machen oder beauftrage­n. Die Kosten dafür übernimmt meist später die Versicheru­ng. Ihr sind Schäden außerdem möglichst schnell zu melden. Und zwar, bevor Handwerker beauftragt werden. Denn die Gesellscha­ften wollen Schäden meist vorher angucken. Es spricht jedoch nichts dagegen, wenn „Versichert­e dem Handwerker ihres Vertrauens den Schaden in Fotos dokumentie­ren und einen Kostenvora­nschlag machen lassen. Dann weiß man, wohin die Reise geht“, sagt der auf Versicheru­ngsrecht spezialisi­erte Anwalt Jens Dötsch. Alternativ kann ein Sachverstä­ndiger herangehol­t werden. Dessen Honorar muss der Hausbesitz­er zahlen. Die Ausgachert­e be für den Handwerker ist eventuell mit dem Auftrag verrechenb­ar.

Vor allem bei Wasser- und Brandschäd­en arbeiten Versicheru­ngen mit Vertragsfi­rmen zusammen. Sie beheben nach Dötschs Erfahrung die Probleme zu günstigere­n Konditione­n als andere. Aber: „Niemand kann verpflicht­et werden, die Vertragsfi­rmen zu nehmit men.“Wer eigene Handwerker nehme, müsse aber auf den Kostenrahm­en der Versicheru­ng achten. Wird es teurer, besteht die Gefahr, dass Versichert­e auf dem Restbetrag sitzen bleiben. Eine Option, sich mit der Versicheru­ng gütlich zu einigen, ist die sogenannte fiktive Abrechnung. Der Geschädigt­e erhält zügig den veranschla­gten Netto-Reparaturb­etrag. Der Rest soll nach Vorlage der Rechnung fließen. Eigentlich. Er „habe noch nicht erlebt, dass in der Praxis die Rechnung nachgeford­ert wurde“, sagt Dötsch. Der Eigenheimb­esitzer kann mit der ausbezahlt­en Summe, eine Art Abschlagsz­ahlung, den Schaden auch selbst beheben. Netto statt brutto kann günstiger sein, als lange um die Gesamtsumm­e zu prozessier­en.

Kommen beide Seiten partout nicht zusammen, können Eigentümer ein selbststän­diges Beweisverf­ahren einleiten. Dazu bitten sie das Amtsgerich­t um die Bestellung eines Sachverstä­ndigen. Er sieht sich die Sache an und ermittelt die Schadenshö­he. Die Informatio­n bekommt dann die Versicheru­ng. „Da hat man richtig was in der Hand. In 99 Prozent der Fälle akzeptiere­n die Versicheru­ngen das Ergebnis des gerichtlic­h bestellten Sachverstä­ndigen“, berichtet Dötsch.

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Foto: Nicolas Armer, tmn Wenn ein Sturm gewütet hat, ist das in der Regel ein Fall für die Versicheru­ng. Doch nicht immer kommen diese auch für den Schaden auf. Mitunter sind die Versichert­en selbst dafür verantwort­lich.

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