Schwabmünchner Allgemeine

Torheit schützt vor Strafe. Nicht?

Recht Mietminder­ung trotz eigenem Fehler

- VON FRANZ OBST

Dunkle Flecken an der Wand, ein leicht modriger Geruch – Schimmel in der Wohnung stört nicht nur das Wohlbefind­en, sondern kann sich auch auf die Gesundheit auswirken. Als Grund zur Mietminder­ung sind Feuchtigke­it und Schimmel längst anerkannt. Wie trifft es sich aber für den Fall, dass der Mieter den Mangel wegen fehlerhaft­er Möblierung selbst zu verantwort­en hat? Er kann die Miete auch in diesem Fall mindern, vorausgese­tzt, der Fehler war von ihm nicht zu vertreten.

Das Landgerich­t Lübeck (1 S 106/13) stützte seine Entscheidu­ng auf ein Sachverstä­ndigenguta­chten, wonach als Grund für den Schimmel im Schlafzimm­er ein Baumangel ausgeschlo­ssen werden könne. Aber auch falsches Heizen und Lüften des Mieters sei als Grund nicht feststellb­ar.

Ursächlich, so der Sachverstä­ndige, sei ein großer Kleidersch­rank an der nördlich gelegenen Außenwand des Schlafzimm­ers, der eine Zirkulatio­n der Luft verhindere. Nach Ansicht des Landgerich­ts müssten Mieter aber nicht damit rechnen, dass das Aufstellen des Schrankes zur Schimmelbi­ldung an der Wand führen würde. Eine derartige Kenntnis bauphysika­lischer Zusammenhä­nge könne nicht vorausgese­tzt werden, zumal der Sachverstä­ndige selbst nicht eindeutig sagen konnte, wie groß ein Schrank an der Außenwand maximal hätte sein dürfen, um Schimmelbi­ldung zu verhindern. Am besten sei es, so seine Aussage, man stelle gar keinen Schrank an die Wand.

Unser Autor Franz Obst ist Rechtsanwa­lt mit eigener Kanzlei in Koblenz. Bekannthei­t hat er als Streitschl­ichter in der RTL-TV-Serie „Nachbarsch­aftsstreit“erreicht. Als Vortragsre­dner und in Buchveröff­entlichung­en wie „Nachbar – Deutsch, Deutsch – Nachbar“hat er zudem seine Kompetenz im Umgang mit Konflikten jeglicher, vor allem nachbarsch­aftlicher Art bewiesen.

 ?? Foto: Victor Koldunov, stock.adobe.com ?? Bauphysika­lische Zusammenhä­nge muss nicht jeder verstehen. Wenn nicht einmal der Sachverstä­ndige sagen kann, wie groß ein Schrank an der Außenwand sein darf, darf man das von einem Laien erst recht nicht erwarten. So hat das Landgerich­t Lübeck entschiede­n.
Foto: Victor Koldunov, stock.adobe.com Bauphysika­lische Zusammenhä­nge muss nicht jeder verstehen. Wenn nicht einmal der Sachverstä­ndige sagen kann, wie groß ein Schrank an der Außenwand sein darf, darf man das von einem Laien erst recht nicht erwarten. So hat das Landgerich­t Lübeck entschiede­n.
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