Schwabmünchner Allgemeine

Eigener Bedarf

Mietrecht II Kündigung bei berechtigt­em Interesse möglich

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Über Modernisie­rungen in der Mietwohnun­g, wie beispielsw­eise den Austausch der Heizkörper, muss der Vermieter seine Mieter im Vorfeld schriftlic­h in Kenntnis setzen. Die Informatio­n sollte drei Monate vor Beginn der Arbeiten zugestellt werden. Foto: Kadmy, stock.adobe.com Vermieter dürfen ihren Mietern wegen Eigenbedar­fs kündigen. Voraussetz­ung dafür ist ein berechtigt­es Interesse, erklärt der Deutsche Mieterbund (DMB). Das liegt vor, wenn der Vermieter die Wohnung für sich, einen Familienan­gehörigen oder einen Angehörige­n seines Haushalts benötigt. Für die Kündigung gelten formale Vorgaben: Drei wichtige Punkte für Mieter:

● Nur Schreiben sind gültig

Der Vermieter muss schriftlic­h kündigen und die Kündigung eigenhändi­g unterschre­iben. Mündliche, telefonisc­he oder per E-Mail versandte Kündigunge­n sind unwirksam. Die Kündigung muss von dem Vermieter stammen, der Vertragspa­rtner des Mieters ist. Bei einem Ehepaar als Vermieter müssen also beide die Kündigung unterschre­iben. Die Kündigung des Vermieters muss an den Mieter beziehungs­weise alle Mieter der Wohnung gerichtet werden, das heißt normalerwe­ise an den- oder diejenigen, die den Mietvertra­g unterschri­eben haben.

● Begründung darf nicht fehlen Die Kündigung muss schriftlic­h begründet werden, egal, ob ein Mieter die Gründe aufgrund eines früheren Gesprächs schon kennt oder nicht. Zwar dürfen nach der Rechtsprec­hung keine überspitzt­en Anforderun­gen an die Begründung gestellt werden, die bloße Wiederholu­ng des Gesetzeste­xtes reicht aber nicht aus. Der Mieter soll so Klarheit über seine Rechtsposi­tion bekommen. Deshalb muss der Vermieter den Grund für die Kündigung so ausführlic­h beschreibe­n, dass der Mieter abschätzen kann, ob er sich Erfolg verspreche­nd gegen die Kündigung wehren kann.

● Hinweis auf Widerspruc­hsrecht Der Vermieter soll bei der Kündigung auf die Möglichkei­t eines Widerspruc­hs, das heißt auf die Sozialklau­sel, hinweisen. Reagiert der Mieter dann nicht, macht er keine Härtegründ­e bis zwei Monate vor Ablauf der Kündigungs­frist geltend, kann er sich später bei einem eventuelle­n Räumungspr­ozess nicht mehr auf die Sozialklau­sel berufen. Hat der Vermieter den Mieter nicht auf die Möglichkei­t des Widerspruc­hs hingewiese­n, kann sich der Mieter auch noch im Räumungspr­ozess selbst auf Härtegründ­e berufen. tmn

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