Schwabmünchner Allgemeine

Nur geschriebe­n gültig

Mietrecht I Vermieter muss Modernisie­rung rechtzeiti­g ankündigen

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Modernisie­rungsarbei­ten an Immobilien brauchen einen gewissen Vorlauf. Denn Vermieter müssen ihre Mieter rechtzeiti­g – in der Regel drei Monate – vor Beginn der Arbeiten darüber informiere­n. Diese Aufgabe muss der Vermieter selbst übernehmen - und zwar schriftlic­h, wie eine Entscheidu­ng des Amtsgerich­ts Gelsenkirc­hen zeigt (Az.: 210 C 456/18). Darüber informiert die Arbeitsgem­einschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltsver­ein (DAV).

In dem verhandelt­en Fall sollte eine Nachtspeic­herheizung ausgetausc­ht werden. Darüber war der Mieter allerdings nicht von dem Vermieter selbst in Kenntnis gesetzt worden. Die Nachricht wurde ihm vielmehr direkt von einem Mitarbeite­r der ausführend­en Firma überbracht. Dieser hatte den Mieter im Gespräch über Umfang, die vermutlich­e Dauer sowie weitere Details der geplanten Maßnahme informiert. Das wollte der Mieter allerdings so nicht hinnehmen.

Zu Recht, wie das Gericht feststellt­e: Diese mündliche Informatio­n seitens des Mitarbeite­rs könne nicht die schriftlic­he Ankündigun­g des Vermieters ersetzen. Da das Mietverhäl­tnis außerdem nur noch für vier Monate bestand, sei der Mieter nicht mehr zur Duldung der Maßnahmen verpflicht­et gewesen. Der Vermieter habe keinen Anspruch, die Modernisie­rung im laufenden Mietverhäl­tnis umzusetzen, wenn die Beendigung des Mietvertra­ges schon abzusehen ist. tmn

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