Steuer in CoronaZeiten
Homeoffice, Fahrtweg und Kurzarbeitergeld: Steuerberater Michael Ammer aus Augsburg klärt auf
War es vor rund einem Jahr noch nahezu undenkbar, als Angestellter vor allem in den eigenen vier Wänden zu arbeiten, hat der Gesetzgeber diese Vorstellung um 180 Grad gewendet und alle Arbeitgeber verpflichtet, Mitarbeitern die Möglichkeit zur Arbeitsleistung von zu Hause aus einzuräumen. Es ist davon auszugehen, dass sich dieser Effekt der Pandemie in einer modernen Arbeitswelt zumindest in Teilen auch in Zukunft im Arbeitsalltag vieler Arbeitnehmer widerspiegeln wird.
Diese Änderungen im Arbeitsalltag wirken sich auch auf die Steuererklärung aus:
HomeofficePauschale
Kann der Steuerpflichtige Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich nicht geltend machen, kann er für jeden Kalendertag,
an dem er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsucht, für seine gesamte Betätigung einen Betrag von fünf Euro abziehen, höchstens 600 Euro im Jahr. „Bei Arbeitnehmern wirkt sich diese Regelung jedoch nur aus, wenn der Werbungskostenpauschbetrag von 1000 Euro pro Jahr überschritten wird“, weiß Michael Ammer, Steuerberater und Senior Manager bei Sonntag & Partner am KanzleiStammsitz Augsburg.
Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte
Beim Arbeiten im Homeoffice entfällt anteilig der Abzug für Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. „Arbeitnehmer
müssen daran denken, die berücksichtigungsfähigen Arbeitstage in der Steuererklärung
entsprechend zu verringern“, sagt Ammer. Bis zu einem täglichen Arbeitsweg von knapp 17 Kilometer kompensiert die Wirkung der Homeoffice-Pauschale die Wirkung der wegfallenden Entfernungspauschale vollständig. Arbeitnehmer mit einem kürzen Arbeitsweg werden mit der Homeoffice-Pauschale besser stehen, als wenn sie pendeln würden. Bei Pendlern mit einem längeren Arbeitsweg wird die Homeoffice-Pauschale die Entfernungspauschale nicht vollständig kompensieren.
Progressionsvorbehalt für Lohnersatzleistungen
Kurzarbeitergeld ist für viele Arbeitnehmer existenzsichernd. Zwar sind diese Lohnersatzleistungen, wozu auch Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz und Entschädigungen für den Verdienstausfall aufgrund geschlossener Betreuungseinrichtungen und Schulen gehören, steuerfrei, vollkommen steuerlich irrelevant sind sie allerdings keinesfalls. Ammer weist insbesondere darauf hin, dass „Arbeitnehmer, welche derartige Lohnersatzleistungen für das Jahr 2020 bezogen haben, eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen“.
Es bleibt zwar bei der Steuerfreiheit, allerdings wirken sich diese Lohnersatzleistungen auf den Progressionsvorbehalt aus. „Das bedeutet, dass die Einbeziehung – zum Beispiel des Kurzarbeitergeldes – in das Einkommen des Arbeitnehmers, zu einem höheren Steuersatz führt, der auf das steuerpflichtige Einkommen (ohne Kurzarbeitergeld) anzuwenden ist“, erklärt Michael Ammer.
pm