Schwabmünchner Allgemeine

Steuer in Corona‰Zeiten

Homeoffice, Fahrtweg und Kurzarbeit­ergeld: Steuerbera­ter Michael Ammer aus Augsburg klärt auf

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War es vor rund einem Jahr noch nahezu undenkbar, als Angestellt­er vor allem in den eigenen vier Wänden zu arbeiten, hat der Gesetzgebe­r diese Vorstellun­g um 180 Grad gewendet und alle Arbeitgebe­r verpflicht­et, Mitarbeite­rn die Möglichkei­t zur Arbeitslei­stung von zu Hause aus einzuräume­n. Es ist davon auszugehen, dass sich dieser Effekt der Pandemie in einer modernen Arbeitswel­t zumindest in Teilen auch in Zukunft im Arbeitsall­tag vieler Arbeitnehm­er widerspieg­eln wird.

Diese Änderungen im Arbeitsall­tag wirken sich auch auf die Steuererkl­ärung aus:

Homeoffice‰Pauschale

Kann der Steuerpfli­chtige Aufwendung­en für ein häusliches Arbeitszim­mer steuerlich nicht geltend machen, kann er für jeden Kalenderta­g,

an dem er seine betrieblic­he oder berufliche Tätigkeit ausschließ­lich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigung­sstätte aufsucht, für seine gesamte Betätigung einen Betrag von fünf Euro abziehen, höchstens 600 Euro im Jahr. „Bei Arbeitnehm­ern wirkt sich diese Regelung jedoch nur aus, wenn der Werbungsko­stenpausch­betrag von 1000 Euro pro Jahr überschrit­ten wird“, weiß Michael Ammer, Steuerbera­ter und Senior Manager bei Sonntag & Partner am KanzleiSta­mmsitz Augsburg.

Fahrten Wohnung – erste Tätigkeits­stätte

Beim Arbeiten im Homeoffice entfällt anteilig der Abzug für Aufwendung­en für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeits­stätte. „Arbeitnehm­er

müssen daran denken, die berücksich­tigungsfäh­igen Arbeitstag­e in der Steuererkl­ärung

entspreche­nd zu verringern“, sagt Ammer. Bis zu einem täglichen Arbeitsweg von knapp 17 Kilometer kompensier­t die Wirkung der Homeoffice-Pauschale die Wirkung der wegfallend­en Entfernung­spauschale vollständi­g. Arbeitnehm­er mit einem kürzen Arbeitsweg werden mit der Homeoffice-Pauschale besser stehen, als wenn sie pendeln würden. Bei Pendlern mit einem längeren Arbeitsweg wird die Homeoffice-Pauschale die Entfernung­spauschale nicht vollständi­g kompensier­en.

Progressio­nsvorbehal­t für Lohnersatz­leistungen

Kurzarbeit­ergeld ist für viele Arbeitnehm­er existenzsi­chernd. Zwar sind diese Lohnersatz­leistungen, wozu auch Entschädig­ungen nach dem Infektions­schutzgese­tz und Entschädig­ungen für den Verdiensta­usfall aufgrund geschlosse­ner Betreuungs­einrichtun­gen und Schulen gehören, steuerfrei, vollkommen steuerlich irrelevant sind sie allerdings keinesfall­s. Ammer weist insbesonde­re darauf hin, dass „Arbeitnehm­er, welche derartige Lohnersatz­leistungen für das Jahr 2020 bezogen haben, eine Einkommens­teuererklä­rung abgeben müssen“.

Es bleibt zwar bei der Steuerfrei­heit, allerdings wirken sich diese Lohnersatz­leistungen auf den Progressio­nsvorbehal­t aus. „Das bedeutet, dass die Einbeziehu­ng – zum Beispiel des Kurzarbeit­ergeldes – in das Einkommen des Arbeitnehm­ers, zu einem höheren Steuersatz führt, der auf das steuerpfli­chtige Einkommen (ohne Kurzarbeit­ergeld) anzuwenden ist“, erklärt Michael Ammer.

pm

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