Kündigen geht jetzt leichter
Verbraucher kommen seit diesem Jahr leichter aus Verträgen heraus, etwa bei Fitnessstudios. Auch für den Abschluss neuer Vereinbarungen für Strom und Gas hat sich etwas geändert.
München An Silvester lässt man sich zum Vorsatz hinreißen, mehr für den Körper zu tun. Ab Januar geht es dann ab ins Fitnessstudio – zumindest für ein paar Wochen. Dann sinkt die Motivation oft schnell. Doch auch, wer das Training nach kurzer Zeit wieder sein lässt, hing oft noch lange im Vertrag fest. Wer nämlich das ganze Jahr über vergaß zu kündigen, dessen Vertrag wurde oft automatisch verlängert. Diese Fallen gehören seit März der Vergangenheit an. Ein neues Gesetz gibt Verbraucherinnen und Verbrauchern mehr Zeit zum Kündigen. Eigentlich.
Dass sich nicht alle daran halten, zeigen zwölf Beispiele aus Bayern. So viele Fitnessstudios hat die Verbraucherzentrale hier abgemahnt, weil diese ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht an die neue Gesetzeslage angepasst hatten. Das Vorgehen war erfolgreich. Zehn der zwölf abgemahnten Studios gaben laut Verbraucherzentrale bereits eine Unterlassungserklärung ab und verpflichteten sich, ihre Geschäftsbedingungen zu ändern. Im Juli gab es eine weitere Änderung zugunsten der Verbraucherinnen und Verbraucher. Das gilt nun:
Gibt es weiterhin die Gefahr einer unbemerkten, automatischen Vertragsverlängerung?
Die gibt es zwar immer noch, aber die Zeit, in der man im schlimmsten Fall noch ein ganzes Jahr in einem Abo-Modell feststeckt, etwa beim Fitnessstudio oder dem Handyvertrag, ist vorbei. Oft ist die stillschweigende Verlängerung jetzt nur noch unter zwei Voraussetzungen gültig: Die Verlängerung muss auf unbestimmte Zeit sein und der Kunde oder die Kundin darf monatlich kündigen. Vorsicht ist allerdings bei Verträgen geboten, die vor März 2022 abgeschlossen wurden. Hier gelten die neuen Regeln nicht.
Wie sieht es mit der normalen Kündigungsfrist aus?
Auch diese beträgt seit März nur noch einen Monat statt wie bisher drei. Jetzt reicht es also, spätestens einen Monat vor Ablauf der Erstvertragslaufzeit zu kündigen. Die Erinnerung im Kalender muss hier nicht mehr schon ein ganzes Quartal vorher eingetragen werden.
Können Verbraucherinnen und Verbraucher weiterhin am Telefon in eine Vertragsfalle geraten?
Zumindest bei Strom- und Gasverträgen ist es nicht mehr so leicht möglich, am Telefon etwas aufgedrängt zu bekommen, was man nie wollte. Gültig sind diese Verträge jetzt erst, wenn sie in Textform vorliegen, etwa per E-Mail. Verbraucherinnen und Verbraucher können also in Ruhe überprüfen, ob sie auch wirklich die Leistungen und den Preis zugesichert bekommen, die sie vorher am Telefon vereinbart haben.
Was können Verbraucherinnen und Verbraucher tun, wenn sie trotzdem einen Vertrag untergeschoben bekommen?
Laut Verbraucherzentrale kommt es immer wieder vor, dass Vermittler von Energieanbietern Kundinnen und Kunden für einen Anbieterwechsel gewinnen wollen, dies im Gespräch am Telefon oder an der Haustür aber nicht deutlich machen. Ohne seine Absicht kundzutun, fragt er nach den nötigen Daten wie Zählernummer und dem aktuellen Energielieferanten. Wenige Tage später dann die Überraschung: Im Postfach oder im Briefkasten
findet man ein Begrüßungsschreiben eines neuen und das Kündigungsschreiben des bisherigen Lieferanten. Dieses versteckte Vorgehen ist illegal. Falls der Fall eintritt, sollte man umgehend vom 14-tägigen Widerrufsrecht Gebrauch machen. Die Verbraucherzentrale empfiehlt hierfür den altmodischen Weg per Fax oder Einschreiben. Zudem sollte man den bisherigen Anbieter schnell darüber informieren, dass die Kündigung nicht beabsichtigt war.
Was hat sich noch geändert?
Unternehmen sind oft interessiert daran, den Vertragsabschluss mit Kundinnen und Kunden so schnell und einfach wie möglich über die Bühne zu bringen. Aber seit 1. Juli sind Anbieter auch dazu verpflichtet, einen Kündigungs-Button anzubieten. So kann etwa der Handyvertrag leicht per Klick im Internet beendet werden. Direkt danach müssen die Anbieter dem Verbraucher oder der Verbraucherin die Kündigung bestätigen, etwa per E-Mail. Aber auch hier gibt es Ausnahmen: Für Webseiten, die Finanzdienstleistungen anbieten, gilt die Regel zum Beispiel nicht.