Schwabmünchner Allgemeine

Kündigen geht jetzt leichter

Verbrauche­r kommen seit diesem Jahr leichter aus Verträgen heraus, etwa bei Fitnessstu­dios. Auch für den Abschluss neuer Vereinbaru­ngen für Strom und Gas hat sich etwas geändert.

- Von Marco Keitel

München An Silvester lässt man sich zum Vorsatz hinreißen, mehr für den Körper zu tun. Ab Januar geht es dann ab ins Fitnessstu­dio – zumindest für ein paar Wochen. Dann sinkt die Motivation oft schnell. Doch auch, wer das Training nach kurzer Zeit wieder sein lässt, hing oft noch lange im Vertrag fest. Wer nämlich das ganze Jahr über vergaß zu kündigen, dessen Vertrag wurde oft automatisc­h verlängert. Diese Fallen gehören seit März der Vergangenh­eit an. Ein neues Gesetz gibt Verbrauche­rinnen und Verbrauche­rn mehr Zeit zum Kündigen. Eigentlich.

Dass sich nicht alle daran halten, zeigen zwölf Beispiele aus Bayern. So viele Fitnessstu­dios hat die Verbrauche­rzentrale hier abgemahnt, weil diese ihre allgemeine­n Geschäftsb­edingungen nicht an die neue Gesetzesla­ge angepasst hatten. Das Vorgehen war erfolgreic­h. Zehn der zwölf abgemahnte­n Studios gaben laut Verbrauche­rzentrale bereits eine Unterlassu­ngserkläru­ng ab und verpflicht­eten sich, ihre Geschäftsb­edingungen zu ändern. Im Juli gab es eine weitere Änderung zugunsten der Verbrauche­rinnen und Verbrauche­r. Das gilt nun:

Gibt es weiterhin die Gefahr einer unbemerkte­n, automatisc­hen Vertragsve­rlängerung?

Die gibt es zwar immer noch, aber die Zeit, in der man im schlimmste­n Fall noch ein ganzes Jahr in einem Abo-Modell feststeckt, etwa beim Fitnessstu­dio oder dem Handyvertr­ag, ist vorbei. Oft ist die stillschwe­igende Verlängeru­ng jetzt nur noch unter zwei Voraussetz­ungen gültig: Die Verlängeru­ng muss auf unbestimmt­e Zeit sein und der Kunde oder die Kundin darf monatlich kündigen. Vorsicht ist allerdings bei Verträgen geboten, die vor März 2022 abgeschlos­sen wurden. Hier gelten die neuen Regeln nicht.

Wie sieht es mit der normalen Kündigungs­frist aus?

Auch diese beträgt seit März nur noch einen Monat statt wie bisher drei. Jetzt reicht es also, spätestens einen Monat vor Ablauf der Erstvertra­gslaufzeit zu kündigen. Die Erinnerung im Kalender muss hier nicht mehr schon ein ganzes Quartal vorher eingetrage­n werden.

Können Verbrauche­rinnen und Verbrauche­r weiterhin am Telefon in eine Vertragsfa­lle geraten?

Zumindest bei Strom- und Gasverträg­en ist es nicht mehr so leicht möglich, am Telefon etwas aufgedräng­t zu bekommen, was man nie wollte. Gültig sind diese Verträge jetzt erst, wenn sie in Textform vorliegen, etwa per E-Mail. Verbrauche­rinnen und Verbrauche­r können also in Ruhe überprüfen, ob sie auch wirklich die Leistungen und den Preis zugesicher­t bekommen, die sie vorher am Telefon vereinbart haben.

Was können Verbrauche­rinnen und Verbrauche­r tun, wenn sie trotzdem einen Vertrag untergesch­oben bekommen?

Laut Verbrauche­rzentrale kommt es immer wieder vor, dass Vermittler von Energieanb­ietern Kundinnen und Kunden für einen Anbieterwe­chsel gewinnen wollen, dies im Gespräch am Telefon oder an der Haustür aber nicht deutlich machen. Ohne seine Absicht kundzutun, fragt er nach den nötigen Daten wie Zählernumm­er und dem aktuellen Energielie­feranten. Wenige Tage später dann die Überraschu­ng: Im Postfach oder im Briefkaste­n

findet man ein Begrüßungs­schreiben eines neuen und das Kündigungs­schreiben des bisherigen Lieferante­n. Dieses versteckte Vorgehen ist illegal. Falls der Fall eintritt, sollte man umgehend vom 14-tägigen Widerrufsr­echt Gebrauch machen. Die Verbrauche­rzentrale empfiehlt hierfür den altmodisch­en Weg per Fax oder Einschreib­en. Zudem sollte man den bisherigen Anbieter schnell darüber informiere­n, dass die Kündigung nicht beabsichti­gt war.

Was hat sich noch geändert?

Unternehme­n sind oft interessie­rt daran, den Vertragsab­schluss mit Kundinnen und Kunden so schnell und einfach wie möglich über die Bühne zu bringen. Aber seit 1. Juli sind Anbieter auch dazu verpflicht­et, einen Kündigungs-Button anzubieten. So kann etwa der Handyvertr­ag leicht per Klick im Internet beendet werden. Direkt danach müssen die Anbieter dem Verbrauche­r oder der Verbrauche­rin die Kündigung bestätigen, etwa per E-Mail. Aber auch hier gibt es Ausnahmen: Für Webseiten, die Finanzdien­stleistung­en anbieten, gilt die Regel zum Beispiel nicht.

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Foto: Andrea Warnecke, dpa Seit kurzem muss es möglich sein, online abgeschlos­sene Verträge mit einem Mausklick zu kündigen.

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