Schwabmünchner Allgemeine

Wenn der Gasversorg­er pleite geht

Verbrauche­r sollten schnell wechseln

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Hannover Auch bei Insolvenz eines Energieanb­ieters erhalten Verbrauche­r weiterhin Gas und Strom. Die Lieferung erhalten sie in Form der sogenannte­n Ersatzvers­orgung. Sie greift automatisc­h, wenn der eigene Anbieter ausfällt und der Lieferant das Netznutzun­gsrecht verliert. Verbrauche­r sollten sich in so einem Fall aber möglichst schnell einen neuen Gasoder Stromanbie­ter suchen, rät die Verbrauche­rzentrale Niedersach­sen. Denn durch eine Anpassung des Energiewir­tschaftsge­setzes dürften sie in der Ersatzvers­orgung sonst kräftig draufzahle­n.

Bislang durfte diese Notversorg­ung nicht teurer sein als die sogenannte Grundverso­rgung. Wer künftig in die Ersatzvers­orgung rutscht, muss mit sehr hohen Kosten rechnen. Die Anbieter dürfen künftig die Preise in der Ersatzvers­orgung an den aktuellen Börsenprei­sen ausrichten. Immerhin wurde im Gesetz untersagt, dass es unterschie­dliche Preise in der Grundverso­rgung gibt. Wer eine Mitteilung über den Eintritt in die Ersatzvers­orgung erhält, sollte seinen Strom- und Gaszähler kurzfristi­g ablesen, rät die Verbrauche­rzentrale Bremen. Die Messwerte sollte man dann dem Grundverso­rger und Netzbetrei­ber mitteilen. Denn der Netzbetrei­ber darf den Energiever­brauch während der Ersatzvers­orgung schätzen.

Kunden werden künftig erst nach drei Monaten in die Grundverso­rgung aufgenomme­n. Bis dahin sind Verbrauche­r den Kosten und möglichen Preissteig­erungen der Ersatzvers­orger der Verbrauche­rschützeri­n zufolge ausgeliefe­rt. Es sei denn, man wechselt den Anbieter. Das ist jederzeit möglich – und dürfte sich künftig noch mehr lohnen. Immerhin müssen Energieanb­ieter Probleme rechtzeiti­g melden. „Energielie­feranten sind verpflicht­et, einen Lieferstop­p – etwa aufgrund einer drohenden Insolvenz – drei Monate vorher der Bundesnetz­agentur mitzuteile­n“, erklärt Julia Schröder, Energierec­htsexperti­n der Verbrauche­rzentrale. Verbrauche­r können bei Hinweisen auf eine Insolvenz bei der Bundesnetz­agentur nachfragen, ob eine solche Mitteilung vorliegt. (dpa)

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