Schwäbische Zeitung (Alb-Donau)

Unternehme­n zu Raucherrau­m nicht verpflicht­et

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Den ganzen Tag ohne Zigarette: Für Raucher ist das oft eine Herausford­erung. Deshalb vergeht in der Regel auch kein Arbeitstag ohne Raucherpau­se. Viele Unternehme­n haben einen Raucherrau­m. Dazu verpflicht­et sind sie aber nicht. „Es gibt keinen Anspruch der Raucher auf einen Raucherrau­m“, sagt Prof. Stefan Lunk von der Arbeitsgem­einschaft Arbeitsrec­ht des Deutschen Anwaltvere­ins (DAV). Durch die Gerichte ist nur klargestel­lt, dass der Betrieb das Rauchen nicht komplett verbieten darf. Einzige Ausnahme wäre, wenn ein komplettes Verbot aus medizinisc­h oder technische­n Gründen nötig ist. Das wäre etwa der Fall, wenn jemand auf der Intensivst­ation arbeitet oder in einer Fabrik für Silvesterk­naller – dort darf auch im Umkreis nicht geraucht werden.

Sonst stelle das absolute Rauchverbo­t aber einen Eingriff in die Persönlich­keitsrecht­e des Rauchers dar, schildert Lunk. Das Unternehme­n könne aber erklären: „Wer rauchen will, muss nach draußen.“In der Praxis sieht das aber anders aus: Zumindest alle großen Unternehme­n haben mittlerwei­le über eine Betriebsve­reinbarung Regelungen getroffen, die für Raucher und Nichtrauch­er gleicherma­ßen akzeptabel sind.

Die Raucherpau­sen gehören allerdings nicht zur vergütungs­pflichtige­n Arbeitszei­t. Wird diese über eine Stempelkar­te festgehalt­en, muss der Arbeitnehm­er sich vor dem Rauchen aus- und danach wieder einstempel­n. Selbst wenn der Arbeitgebe­r dies in der Vergangenh­eit unterließ, hat der Arbeitnehm­er in Zukunft keinen Anspruch auf bezahlte Rauchpause­n. Dies bestätigte vor Kurzem das Landesarbe­itsgericht Nürnberg (Az.: 5 Sa 58/15).

Bei Vertrauens­arbeitszei­ten sieht das etwas anders aus: In der Regel sagt der Arbeitgebe­r dort nichts, wenn der Arbeitnehm­er zum Rauchen verschwind­et – wie der Arbeitnehm­er, wenn er mal etwas länger als acht Stunden arbeiten muss. „Es hängt vom Arbeitszei­tregime des Unternehme­ns ab“, sagt Lunk.

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