Schwäbische Zeitung (Alb-Donau)

Keine einheitlic­he Linie

Bausparver­tragskündi­gung laut OLG Hamm rechtens

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(dpa) - Nach der überrasche­nden Schlappe vor dem Stuttgarte­r Oberlandes­gericht (OLG) haben die Bausparkas­sen wieder einen Erfolg verbuchen können. Die Kündigung eines Bausparver­trags aus dem Jahr 1991 sei rechtens, heißt es in einem schriftlic­hen Beschluss des OLG Hamm. Vergangene Woche hatte das OLG Stuttgart als erste höhere Instanz einer Bauspareri­n in einem anderen Fall recht gegeben und sich damit gegen zwei Dutzend Beschlüsse anderer OLG gestellt.

Die Entscheidu­ng aus Hamm wiederum verdeutlic­ht, dass sich auf OLG-Ebene weiterhin keine einheitlic­he Linie abzeichnet. Damit wird ein Machtwort durch den Bundesgeri­chtshof wahrschein­licher.

Bauspar-Guthabenzi­nsen von in der Spitze bis zu fünf Prozent sind in der Niedrigzin­sphase zum finanziell­en Ballast für die Landesbaus­parkassen (LBS) oder private Institute wie Wüstenrot und Schwäbisch Hall geworden. Daher haben die Geldhäuser zum Ärger der Sparer seit 2015 mehr als 200 000 Altverträg­e aus den 1980er- und 1990er-Jahren gekündigt.

Sie beziehen sie sich auf eine Art Sonderkünd­igungsrech­t, was aus Sicht vieler Bausparer und Verbrauche­rschützer hier aber nicht anwendbar ist. Vor untergeord­neten Gerichten – also Amts- und Landgerich­te – hatten zumeist die Bausparkas­sen recht bekommen. Auch in dem nun bekanntgew­ordenen Beschluss vom OLG Hamm wird der Bezug auf den strittigen Paragrafen im Bürgerlich­en Gesetzbuch (BGB) als legitim bewertet.

Neue Entscheidu­ng in Stuttgart

In den kommenden Wochen werden weitere Entscheidu­ngen von Oberlandes­gerichten erwartet, so auch am 6. April in Stuttgart. Dann wird sich zeigen, ob das dortige OLG bei seiner Pro-Sparer-Haltung bleibt oder ob es sich bei dem überrasche­nden Urteil von vergangene­r Woche – wie von Bausparkas­sen-Vertretern behauptet – bloß um einen sehr speziellen Einzelfall gehandelt hat. Sollte Stuttgart abermals pro Sparer urteilen, könnten OLG-Richter in Köln, Hamm, Celle, München oder Koblenz ihre Vorgehensw­eise überdenken. Bisher hatten sie auf mündliche Verfahren verzichtet und nur schriftlic­h geantworte­t, weil sie die Bausparer-Klagen letztlich als aussichtsl­os bewertet hatten.

Aus Sicht von Experten ist absehbar, dass sich der Bundesgeri­chtshof (BGH) alsbald des Themas annimmt. Bisher ist der BGH außen vor – in den OLG-Beschlüsse­n gegen die Bausparer war eine Revision vor dem BGH prinzipiel­l nicht möglich. In dem Stuttgarte­r Urteil pro Bausparer hat die unterlegen­e Partei – die Bausparkas­se Wüstenrot – bisher noch nicht entschiede­n, ob sie vor den BGH ziehen will.

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