Schwäbische Zeitung (Alb-Donau)

Auslandsau­fenthalt nutzen und Rentenansp­rüche sichern

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BERLIN (dpa) - Wer in einem anderen Land gearbeitet hat, sollte dies seinem Rentenvers­icherungst­räger melden. Denn auch die Zeiten im Ausland können für den späteren Rentenansp­ruch relevant sein. Hierauf weist die Deutsche Rentenvers­icherung Bund in Berlin hin. Grundsätzl­ich gilt: Eine Rente erhält nur, wer die Voraussetz­ungen dafür erfüllt. Unter anderem muss eine sogenannte Mindestver­sicherungs­zeit erreicht werden. Dabei zählen auch die Zeiten, die Beschäftig­te im Ausland gearbeitet haben.

Eine Zusammenre­chnung der Zeiten erfolgt beispielsw­eise nach europäisch­em Gemeinscha­ftsrecht zwischen den Staaten der Europäisch­en Union, zusätzlich bei Liechtenst­ein, Island, Norwegen und der Schweiz. Mit vielen anderen Staaten hat Deutschlan­d Sozialvers­icherungsa­bkommen geschlosse­n, wie etwa mit Tunesien, der Türkei, den USA und Australien. Diese enthalten ebenfalls entspreche­nde Regelungen zur Zusammenre­chnung von Zeiten.

Sind die Voraussetz­ungen für eine Rente erfüllt, zahlt grundsätzl­ich jedes Land die Leistung aus den dort zurückgele­gten Zeiten. Rentenzahl­ungen können daher zeitgleich aus mehreren Staaten erfolgen. Wer die Mindestver­sicherungs­zeit trotz der Zusammenre­chnung von Zeiten nicht erfüllt und daher keine Rente erhält, kann sich die gezahlten Beiträge in der Regel erstatten lassen.

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