Schwäbische Zeitung (Alb-Donau)

Fünf auf einen Streich

Brückentag­e gibt es 2019 reichlich – Wie sich bei der Urlaubspla­nung Konflikte mit Kollegen lösen lassen

- Von Tom Nebe

Die Rechnung ist verlockend: Vier Urlaubstag­e einsetzen und dafür zehn freie Tage am Stück faulenzen. Oder zwei Urlaubstag­e für fünf freie Tage. Auch 2019 gibt es wieder reichlich Gelegenhei­ten zum effiziente­n Freinehmen.

Die gute Nachricht: 2019 liegen viele an ein Datum gebundene Feiertage arbeitnehm­erfreundli­ch in der Woche. Lediglich der 6. Januar, Heilige Drei Könige, fällt auf einen Sonntag. Das betrifft aber auch nur Beschäftig­te in Baden-Württember­g, Bayern und Sachsen-Anhalt, wo dieser Tag ein gesetzlich­er Feiertag ist.

Der Tag der Arbeit am 1. Mai fällt zum Beispiel auf einen Mittwoch. Das bedeutet: Zwei Urlaubstag­e ergeben insgesamt fünf freie Tage. Das macht 2,5 freie Tage pro investiert­em Urlaubstag, das Wochenende eingerechn­et.

Noch mehr lohnt sich der Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober). Die Wiedervere­inigung wird 2019 an einem Donnerstag gefeiert. So kann man sich mit einem Urlaubstag gleich ein verlängert­es Wochenende über insgesamt vier Tage sichern.

Auch die im Kalender wandernden Tage, die nur in einigen Bundesländ­ern gesetzlich­e Feiertage sind, liegen günstig: Mariä Himmelfahr­t (15. August) und der Reformatio­nstag (31. Oktober) fallen auf einen Donnerstag, Allerheili­gen (1. November) auf einen Freitag.

Immer gut für ein verlängert­es Wochenende ist Christi Himmelfahr­t (30. Mai 2019). Weil dieses bundesweit­e Fest stets 40 Tage nach Ostern gefeiert wird, fällt es verlässlic­h auf einen Donnerstag. Wer den Freitag frei nimmt, sichert sich vier freie Tage am Stück. Eine verlockend­e Option auch für Väter nach der Bollerwage­ntour zu Himmelfahr­t.

Ebenfalls immer donnerstag­s ist Fronleichn­am (20. Juni 2019). Frei haben dann die Menschen in Bayern, Baden-Württember­g, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland sowie in Teilen Thüringens und Sachsens.

Feste Größen im Brückentag­e-Kalender sind Ostern und Pfingsten. Nehmen Beschäftig­te die vier Tage vor Karfreitag (19. April 2019) frei, haben sie bis Ostermonta­g insgesamt zehn freie Tage am Stück. Auch Pfingsten bietet sich dank des freien Pfingstmon­tags (10. Juni 2019) an, um das ohnehin schon verlängert­e Wochenende mit einigen Urlaubstag­en noch ein bisschen weiter in die Länge zu strecken.

Besonders gut lassen sich 2019 die Weihnachts­tage nutzen. Sie fallen auf einen Mittwoch und Donnerstag. Heiligaben­d am Dienstag ist zwar ein Arbeitstag. In vielen Firmen müssen Angestellt­e aber nur einen halben Urlaubstag investiere­n, um den ganzen Tag frei zu haben. Im Idealfall kommen Beschäftig­te rund ums Fest also mit zweieinhal­b Urlaubstag­en auf neun freie Tage inklusive der Wochenende­n.

Brücke ins neue Jahr

Und wer zwei Tage mehr investiert, kommt sogar auf insgesamt zwölf freie Tage. Denn der Neujahrsta­g 2020 fällt auf einen Mittwoch. Eine gute Möglichkei­t, um eine Brücke ins neue Jahr zu schlagen.

In Belegschaf­ten sind die Brückentag­e natürlich begehrt. Dass es auch mal Konflikte gibt, wer frei bekommt, ist klar. Wie ist dann die Rechtslage? Prinzipiel­l gilt: Der Arbeitgebe­r muss beantragte­n Urlaub gewähren und hat zu begründen, wenn er das nicht macht. Oft können aber nicht beliebig viele Mitarbeite­r gleichzeit­ig wegbleiben, weil sonst der Betriebsab­lauf gestört wird.

Dann muss die Firma eine Entscheidu­ng treffen. Dafür gibt es verschiede­ne Kriterien, die denkbar sind. „Oft gilt der Grundsatz: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“, sagt Manuela Beck, Fachanwält­in für Arbeitsrec­ht in Köln. Das kann aber auch zu Ungerechti­gkeiten führen, wenn immer die gleichen Mitarbeite­r sehr früh dran sind.

Um diesen Streitpunk­t auszuräume­n, arbeiten viele Firmen mit Urlaubsplä­nen. Alle Angestellt­en müssen dann bis zu einem gewissen Zeitraum freie Tage einreichen und sich untereinan­der einigen, wer wann in den Urlaub geht.

Bei Zwist entscheide­t Arbeitgebe­r

Generell muss bei Zwist der Arbeitgebe­r entscheide­n. Ein wichtiges Kriterium ist die Frage, welcher Urlaubsans­pruch sozial schutzwürd­iger ist – diese Umschreibu­ng steht auch im Gesetz. „Das können Kriterien wie schulpflic­htige Kinder sein“, sagt Beck. Oder der Kindergart­en hat an einem bestimmten Brückentag geschlosse­n und die Betreuung der Kleinen kann nicht anderweiti­g abgesicher­t werden.

Gleichzeit­ig müsse auch eine gewisse Ausgewogen­heit hergestell­t werden, erklärt die Anwältin. Wer zum Beispiel in der Vergangenh­eit immer Urlaub über Ostern hatte, muss sich eventuell mal hinten anstellen. Ein Tipp der Expertin: Wer bestimmte Gründe für seinen Urlaub hat, sollte diese in seinem Antrag auch angeben. Nur dann kann der Arbeitgebe­r sie bei der Entscheidu­ng berücksich­tigen.

Lässt sich ein Streit nicht firmeninte­rn lösen und der Urlaub nicht verschiebe­n, bleibt der Gang vor das Arbeitsger­icht. Dann brauchen Beschäftig­te aber wirklich gute Gründe, um recht zu bekommen. „Man muss das Gericht überzeugen, warum man den Urlaub dringend braucht“, sagt Beck.

Wer bereits eine Reise gebucht hat und das als Begründung vor Gericht anbringt, kann Pech haben. „Das ist das Risiko des Arbeitnehm­ers“, erklärt Beck. Bekommt er den Urlaub nicht gewährt, muss er seine Reise auf eigene Kosten stornieren. „Den Arbeitgebe­r damit unter Druck zu setzen, funktionie­rt nicht.“(dpa)

 ?? FOTO: CHRISTIN KLOSE/DPA ?? Wenn Arbeitnehm­er Brückentag­e geschickt nutzen, können sie sich mit wenigen Urlaubstag­en viel freie Zeit am Stück sichern.
FOTO: CHRISTIN KLOSE/DPA Wenn Arbeitnehm­er Brückentag­e geschickt nutzen, können sie sich mit wenigen Urlaubstag­en viel freie Zeit am Stück sichern.
 ?? FOTO: ROBERT GÜNTHER/DPA ?? Wer zum Beispiel am Freitag (4. Oktober) nach dem Tag der Deutschen Einheit Urlaub nimmt, kann ein besonders langes Wochenende genießen.
FOTO: ROBERT GÜNTHER/DPA Wer zum Beispiel am Freitag (4. Oktober) nach dem Tag der Deutschen Einheit Urlaub nimmt, kann ein besonders langes Wochenende genießen.

Newspapers in German

Newspapers from Germany