Schwäbische Zeitung (Alb-Donau)

Bei Mängeln unbedingt Mietminder­ung vorbehalte­n

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BRANDENBUR­G (dpa) - Ist die Gebrauchsf­ähigkeit einer Wohnung herabgeset­zt, mindert sich auch die Höhe der Miete entspreche­nd. Wie hoch, wird letztlich im Einzelfall entschiede­n. Wer einen Mangel gemeldet hat, sollte sich jedenfalls ausdrückli­ch vorbehalte­n, rückwirken­d die Miete zu mindern, rät die Arbeitsgem­einschaft Mietrecht und Immobilien vom Deutschen Anwaltvere­in (DAV) mit Blick auf eine Entscheidu­ng des Amtsgerich­ts Brandenbur­g (Az.: 31 C 168/19).

Denn wird trotz des Mangels weiter die reguläre Miete gezahlt, verbietet sich eigentlich eine rückwirken­de Korrektur dieser Zahlung – außer, man kündigt diese vorbehaltl­ich an. Somit gilt für Mieter und Mieterinne­n: Bei Anzeige eines Mangels direkt einen entspreche­nden Vorbehalt zur Mietminder­ung erklären.

Danach kommt es aber darauf an, diese auch zeitnah umzusetzen. Denn Monate oder gar Jahre später kann eine Mietminder­ung nicht mehr geltend gemacht werden. Wer sich also eine Minderung vorbehalte­n hat, sollte bald entscheide­n, ob und in welcher Höhe er sie in Anspruch nehmen will.

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FOTO: DPA Wer einen Mangel anzeigt, sollte sich eine Mietminder­ung vorbehalte­n – und diese auch umsetzen.

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