Schwäbische Zeitung (Alb-Donau)
Kläger muss Streuobstwiese anlegen
Verhandlung des Verwaltungsgerichts in Rottenacker endet mit einem Vergleich
(reis) - Das Thema Hangrutsch geht beim Verwaltungsgericht Sigmaringen in die Verlängerung (wir berichteten), aber zu zwei weiteren Klagen von Eckhard Werner aus Rottenacker gegen die Gemeinde und das Landratsamt sind am Mittwoch bei der Verhandlung in Rottenacker die Entscheidungen gefallen: Einmal einigten sich die Kontrahenten auf einen Vergleich, einmal zog Werner seine Klage zurück.
Mit zweitgenannter Klage wollte er erreichen, dass ihm Landratsamt und Gemeinde den Bau eines Wohnhauses auf einem ehemaligen Gülletank genehmigen, der am östlichsten Rand seines Grundstücks am Fuchsberg steht. Die Behörden hatten einen positiven Bauvorbescheid abgelehnt mit der Begründung, dass die Fläche im Außenbereich liege, in dem eine Wohnbebauung nicht möglich sei. Werners Anwalt Andreas Staudacher führte ökologische Argumente ins Feld: Es sei doch sinnvoll, einem nicht mehr genutzten Klotz aus Beton eine sinnvolle Funktion zu geben, statt das wertvolle Baumaterial herumstehen zu lassen und gegebenenfalls andernorts Flächen zu versiegeln. Dem entgegnete der Anwalt der Gemeinde, Lorenz Neininger von der Kanzlei Iuscomm: „Man kann die Anlage auch zurückbauen und renaturieren.“
Das Gericht kam nach einer Ortsbesichtigung zum eindeutigen Ergebnis: Das Bauvorhaben ist nicht genehmigungsfähig. Werner und Staudacher akzeptierten das und zogen die Klage zurück.
Immerhin einen Vergleich erzielten sie bei einem anderen Verfahren, das sich ausschließlich gegen das Landratsamt richtete. Die Behörde hatte den Kläger mittels Verfügung verpf lichtet, eine im Bebauungsplan vorgesehene Streuobstwiese auf einer Grünf läche im westlichen Bereich seines Grundstücks anzulegen. Außerdem sollte er eine Zufahrt komplett und einen Zaun teilweise zurückbauen, weil in den jeweiligen Bereichen die Pf lanzgebote aus dem Bebauungsplan nicht umgesetzt worden seien. Darüber hinaus sei der Zaun teilweise auf Gemeindegrund errichtet worden und überschreite die zulässige Höhe. Weil die Pflanzgebote nicht eindeutig formuliert seien, schlug das Gericht einen Vergleich vor, in den beide Seiten einwilligten: Zufahrt und Zaun sollten vom Landratsamt geduldet werden, die Streuobstwiese samt zweier Blühstreifen muss der Kläger indes bis spätestens 30. September 2025 anlegen. Hierzu muss er bis 30. September 2024 einen Plan vorlegen, der die Standorte der etwa 15 bis 20 Bäume mit heimischen Obstsorten gemäß den Vorschriften des Bebauungsplans beinhaltet. Der Kläger hatte argumentiert, dass er auf seinem Grundstück – allerdings an anderer Stelle – bereits Streuobstbäume gepf lanzt habe. Bei einer Ortsbesichtigung stellte das Gericht fest, dass es sich lediglich um sieben Bäume handle, die nicht als Ersatz für die vorgesehene Streuobstwiese taugten.