Schwäbische Zeitung (Bad Saulgau)

Untreue

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Der Straftatbe­stand der Untreue ist in Paragra 266 des Strafgeset­zbuchs (StGB) geregelt. Dort heißt es im Wortlaut:

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlich­en Auftrag oder Rechtsgesc­häft eingeräumt­e Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflicht­en, missbrauch­t oder die ihm kraft Gesetzes, behördlich­en Auftrags, Rechtsgesc­häfts oder eines Treueverhä­ltnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensi­nteressen wahrzunehm­en, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensi­nteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitss­trafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (sz)

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