Schwäbische Zeitung (Bad Saulgau)
Auszug aus der Begründung des Regierungspräsidiums Stuttgart
„Die Flugplatz Mengen-Hohentengen GmbH wird vom 14. April bis zum 30. April teilweise von der Betriebspflicht befreit. Der Betrieb erfolgt in dieser Zeit nur noch: zu allen Zeiten nach PPR-Regelung (...)“, heißt es zu Beginn des Schreibens des Regierungspräsidiums (RP) Stuttgart, die zuständige Behörde für den Betrieb des Verkehrslandeplatzes Mengen-Hohentengen.
Das RP begründet seinen Schritt mit der Luftverkehrs-Zulassungsverordnung (LuftVZO): „Durch die Ausbreitung der Atemwegerkrankung Covid-19 (...) ist der Luftverkehr stark betroffen. Die Buchungen von Flugreisen gehen in allen Verkehrsbereichen massiv zurück, viele Fluggesellschaften streichen ihre Flugpläne zusammen und lassen Flugzeuge am Boden. Auch Flüge der allgemeinen Luftfahrt nehmen stark ab. Die wirtschaftliche Lage der Flugplätze verschärft sich aufgrund der Verkehrseinbrüche. Fallschirmsprungprüfungen der Bundeswehr fallen weg, die am Platz beheimatete Fluggesellschaft hat bis zum 1. Mai keinen geplanten Flugverkehr“, heißt es in der Begründung des Regierungspräsidiums. Die Befreiung wird auch mit der eingeschränkten Versammlungsfreiheit begründet, nach denen Zusammenkünfte untersagt sind: „Dies trifft in besonderem Maße die Flugplatzclubs und Flugschulen, die Nutzer des Verkehrslandeplatzes Mengen-Hohentengen sind. Damit entfallen die entsprechenden Flugbewegungen“, heißt es weiter. Außerdem denkt die Behörde an die Sicherheit der Mitarbeiter: „Die Befreiung von der Betriebspflicht dient ferner dem Schutz der Gesundheit der Beauftragten für Luftaufsicht und Flugbegleiter.“
Es heißt weiter: „Nach Abwägung der unterschiedlichen Interessen konnte die teilweise Befreiung von der Betriebspflicht erteilt werden. Die Flugplatz Mengen-Hohentengen GmbH hat die beantragten Einschränkungen der Betriebszeiten mit den Nutzern abgestimmt. Durch die PPR-Regelung wird sichergestellt, dass die Flüge, an denen ein öffentliches Interesse besteht, insbesondere solche, die der Bewältigung der Pandemie dienen, weiterhin ausgeführt werden können. Von der Erhebung einer Gebühr wird abgesehen (...) Die Folgen der Pandemie sollen für das Unternehmen so weit wie möglich abgemildert werden.“