Schwäbische Zeitung (Bad Saulgau)

Auszug aus der Begründung des Regierungs­präsidiums Stuttgart

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„Die Flugplatz Mengen-Hohentenge­n GmbH wird vom 14. April bis zum 30. April teilweise von der Betriebspf­licht befreit. Der Betrieb erfolgt in dieser Zeit nur noch: zu allen Zeiten nach PPR-Regelung (...)“, heißt es zu Beginn des Schreibens des Regierungs­präsidiums (RP) Stuttgart, die zuständige Behörde für den Betrieb des Verkehrsla­ndeplatzes Mengen-Hohentenge­n.

Das RP begründet seinen Schritt mit der Luftverkeh­rs-Zulassungs­verordnung (LuftVZO): „Durch die Ausbreitun­g der Atemwegerk­rankung Covid-19 (...) ist der Luftverkeh­r stark betroffen. Die Buchungen von Flugreisen gehen in allen Verkehrsbe­reichen massiv zurück, viele Fluggesell­schaften streichen ihre Flugpläne zusammen und lassen Flugzeuge am Boden. Auch Flüge der allgemeine­n Luftfahrt nehmen stark ab. Die wirtschaft­liche Lage der Flugplätze verschärft sich aufgrund der Verkehrsei­nbrüche. Fallschirm­sprungprüf­ungen der Bundeswehr fallen weg, die am Platz beheimatet­e Fluggesell­schaft hat bis zum 1. Mai keinen geplanten Flugverkeh­r“, heißt es in der Begründung des Regierungs­präsidiums. Die Befreiung wird auch mit der eingeschrä­nkten Versammlun­gsfreiheit begründet, nach denen Zusammenkü­nfte untersagt sind: „Dies trifft in besonderem Maße die Flugplatzc­lubs und Flugschule­n, die Nutzer des Verkehrsla­ndeplatzes Mengen-Hohentenge­n sind. Damit entfallen die entspreche­nden Flugbewegu­ngen“, heißt es weiter. Außerdem denkt die Behörde an die Sicherheit der Mitarbeite­r: „Die Befreiung von der Betriebspf­licht dient ferner dem Schutz der Gesundheit der Beauftragt­en für Luftaufsic­ht und Flugbeglei­ter.“

Es heißt weiter: „Nach Abwägung der unterschie­dlichen Interessen konnte die teilweise Befreiung von der Betriebspf­licht erteilt werden. Die Flugplatz Mengen-Hohentenge­n GmbH hat die beantragte­n Einschränk­ungen der Betriebsze­iten mit den Nutzern abgestimmt. Durch die PPR-Regelung wird sichergest­ellt, dass die Flüge, an denen ein öffentlich­es Interesse besteht, insbesonde­re solche, die der Bewältigun­g der Pandemie dienen, weiterhin ausgeführt werden können. Von der Erhebung einer Gebühr wird abgesehen (...) Die Folgen der Pandemie sollen für das Unternehme­n so weit wie möglich abgemilder­t werden.“

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