Schwäbische Zeitung (Bad Saulgau)
Sitzbankverbot bleibt bis 15. Juni bestehen
Verwaltungsgericht teilt die Auffassung der Stadt
(ras) - Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat sich der Auffassung der Stadt Friedrichshafen angeschlossen und einen im sogenannten Eilrechtsschutzverfahren gestellten Antrag auf aufschiebende Wirkung des Widerspruchs eines Antragstellers abgelehnt. Wie berichtet hatte sich ein Häfler rechtlich gegen das Verbot der Nutzung von Sitzbänken an verschiedenen Stellen – unter anderem auf der Uferpromenade – ausgesprochen und wollte das in einem Widerspruchsverfahrern aufheben lassen.
Damit ist der Widerspruch als solcher jedoch noch nicht vom Tisch. Der Antragsteller wartet jetzt auf einen Widerspruchsbescheid. Die Stadt könne sich mit den in dem Widerspruch enthaltenen Inhalten befassen und darauf antworten. Je nachdem, wie der Bescheid dann ausfällt, hat der Antragsteller die Möglichkeit, dagegen zu klagen. Dieses Verfahren würde dann wieder beim Verwaltungsgericht in Sigmaringen verhandelt werden.
Der Widerspruch des Antragstellers hatte sich gegen die städtische Allgemeinverfügung gerichtet, insbesondere gegen das dort angeordnete Aufenthaltsverbot für bestimmte öffentliche Orte im Uferbereich der Stadt Friedrichshafen und dort vor allem der Sitzbänke sowie im Bereich der Weilermühle. Neben der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs richtete der Antragsteller seine Eingabe zum einen gegen die unbefristete Dauer der Friedrichshafener Allgemeinverfügung und die alleinige Entscheidung durch den
Oberbürgermeister ohne den Gemeinderat. Zur Dauer der Allgemeinverfügung habe die Stadt bereits eingeräumt, dass diese nur bis zum 15. Juni gelte, teilt der Häfler mit. Die Stadt, so Pressesprecherin Monika Blank, hat das Datum konkretisiert, es richte sich selbstverständlich nach der Verfügung des Landes, die erst einmal bis 15. Juni dauert.
Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat den Antrag auf aufschiebende Wirkung des Widerspruchs teilweise als unzulässig und insgesamt als unbegründet abgewiesen. Das Gericht begründet das damit, dass der Schutz der Gesundheit vor dem Einzelinteresse des Antragstellers stehe. „Bei den vom Nutzungsverbot umfassten Örtlichkeiten handelt es sich um beliebte Plätze, welche bei schönem Wetter ähnlich den Bolz- und Spielplätzen eine größere Ansammlung von Menschen anziehen und damit ein erhebliches Risiko für eine ungehinderte Ausbreitung des Coronavirus darstellen“, schreibt das Verwaltungsgericht. Bei besonders hochfrequentierten Örtlichkeiten könne die Gefahr bestehen, dass deren Einhaltung durch die Behörden nur erschwert überwacht werden könne.