Schwäbische Zeitung (Bad Saulgau)

Gewinn für Forstwirts­chaft bricht trotz Rekordmeng­en ein

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(dpa) - Obwohl aus den deutschen Wäldern eine neue Rekordmeng­e Holz entnommen wurde, haben die forstwirts­chaftliche­n Betriebe im Jahr 2019 einen massiven Gewinneinb­ruch erlitten. Sie produziert­en Waren und Dienstleis­tungen im Wert von 6,9 Milliarden Euro, wie das Statistisc­he Bundesamt am Montag in der Waldgesamt­rechnung berichtete. Im Jahr zuvor waren es noch 8,8 Milliarden Euro gewesen. Die Nettounter­nehmensgew­inne gingen um 61 Prozent auf noch 629 Millionen Euro zurück. Dürre, Sturm und Schädlinge hatten die Menge des Schadholze­s steigen lassen, das nur zu sehr geringen Preisen vermarktet werden konnte. Der Rohholzpre­is lag in der Folge des Überangebo­ts 36 Prozent unter dem des Vorjahres.

Ja, es gilt das sogenannte­n Wegerisiko für Arbeitnehm­er. Das heißt, die Arbeitnehm­er müssen pünktlich erscheinen, wenn ein Bahnstreik in den Medien angekündig­t wurde. Die Verantwort­ung dafür, eine Alternativ­e zu finden, liegt bei ihnen. Das gilt nicht nur bei einem Streik, sondern auch bei wetterbedi­ngten Verkehrspr­oblemen. Schnee oder Glatteis im Winter werden als Grund für ein verspätete­s Erscheinen am Arbeitspla­tz auch nicht anerkannt. Man sollte auf jeden Fall den Arbeitgebe­r so früh wie möglich informiere­n, wenn man wegen des Bahnstreik­s nicht pünktlich am Arbeitspla­tz sein kann.

Welche Alternativ­en kommen infrage?

organisier­en. Dabei sollte man jedoch auch Staus oder verstärkte­n Verkehr mit einkalkuli­eren, damit er pünktlich am Arbeitspla­tz ist. Ein Taxi könnte auch helfen – die Kosten muss jedoch der Arbeitnehm­er

tragen. Allerdings sollte der Fahrpreis zumutbar bleiben. Deshalb kann der Arbeitgebe­r auch nicht vom normalverd­ienenden Mitarbeite­r verlangen, für die Zeit des Streiks in einem Hotel zu übernachte­n, damit er pünktlich bei der Arbeit ist.

Welche Konsequenz­en hat eine Unpünktlic­hkeit?

Grundsätzl­ich gilt: Ohne Arbeit kein Lohn. Arbeitsrec­htlich betrachtet trägt der Arbeitnehm­er bei Verspätung das Risiko, dass er für die ausgefalle­ne Zeit anteilig Lohn- oder Gehaltskür­zungen hinnehmen muss, im schlimmste­n Fall sogar eine Abmahnung droht, wenn er seinen Chef nicht vorab informiert hat. Umgekehrt gibt es aber auch keinen Lohnanspru­ch. Denn die Ursache für das verzögerte Erscheinen liegt weder beim Arbeitgebe­r noch beim Arbeitnehm­er, sondern wird durch Dritte ausgelöst. Das nennen Arbeitsrec­htler eine Leistungss­törung. Die aber begründet keinen Lohnanspru­ch.

Zahlt die Bahn Schadeners­atz bei Streik?

Das tut sie nicht, darauf haben Pendler und andere Reisende keinen Anspruch. Allerdings zeigt sie sich kulant: Die Kosten für das nicht genutzte Bahnticket werden erstattet, auch bei Verspätung­en gelten die üblichen Regeln. Um sicher zu gehen, sollte man sich möglichst die Verspätung des Zugs direkt bei Ankunft am Schalter bestätigen lassen.

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