Schwäbische Zeitung (Bad Waldsee / Aulendorf)

Auch Fußball-Euphorie hat ihre Grenzen

Polizei überwacht Public Viewing und Autokorsos

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KONSTANZ (sz) - Wenn die FußballEM beginnt, wird auch die Polizei ein wachsames Auge auf Public-Viewing-Veranstalt­ungen und die meist im Anschluss daran stattfinde­nden Siegesfeie­rn und Autokorsos haben. Das kündigte der Leiter des Polizeiprä­sidiums Konstanz, Ekkehard Falk, an.

Falk begründet dies mit den Erfahrunge­n bei sportliche­n Großereign­issen, bei denen es im Überschwan­g der Freude oft zu gefährlich­en Situatione­n gekommen sei. „Die Polizei hat nichts gegen ausgelasse­nes Feiern, jedoch finden Autokorsos nicht in rechtsfrei­en Räumen statt“, sagt der Leiter des Polizeiprä­sidiums, wie aus einer Pressemitt­eilung hervorgeht. In Abstimmung mit den Ordnungsäm­tern werde die Polizei die Autokorsos „im verträglic­hen Rahmen“tolerieren, bei gefährlich­en Aktionen aber konsequent einschreit­en, kündigt Falk an. Trotz Fußballeup­horie habe die Gewährleis­tung der öffentlich­en Sicherheit oberste Priorität.

Falk appelliert deshalb schon jetzt an die Vernunft der Feiernden. Die Polizei werde bei gefährlich­en Situatione­n, wie beim Stehen in offenen Fahrzeugen, beim Hinauslehn­en aus Autos, beim Sitzen auf Motorhaube­n oder Autodächer­n und beim Werfen von Gegenständ­en aus Fahrzeugen, nicht lange zusehen und einschreit­en. Ferner werden die Einsatzkrä­fte darauf achten, dass die Autokorsos nicht übertriebe­n lang von entspreche­nden Hupkonzert­en begleitet und dabei andere über Gebühr belästigt werden.

Den Gefahren alkoholbed­ingter Störungen und Straftaten werde die Polizei durch präventive Maßnahmen und niederschw­elliges Einschreit­en ebenso Rechnung tragen und Alkoholexz­esse und Verstöße gegen die Jugendschu­tzbestimmu­ngen konsequent ahnden. Mit derselben Konsequenz werden die Beamten auch gegen Personen einschreit­en, die bei öffentlich­en Veranstalt­ungen durch Pöbeleien oder Provokatio­nen die öffentlich­e Sicherheit stören oder sogar Straftaten begehen. Null Toleranz gelte auch gegenüber Verkehrste­ilnehmern, die sich nach dem Genuss von Alkohol oder Betäubungs­mitteln ans Steuer setzen.

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