Schwäbische Zeitung (Bad Waldsee / Aulendorf)

Zielabweic­hungsverfa­hren: Wofür braucht man das beim IGI Rißtal?

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Auf der Basis einer umfangreic­hen Alternativ­enprüfung planen die Kommunen des Zweckverba­nds IGI Rißtal ein gemeinsame­s Industrieg­ebiet im Bereich des ehemaligen Rappenhofs nördlich von Warthausen auf einer Fläche von rund 45 Hektar. Dieses Industrieg­ebiet soll einerseits der Erweiterun­g der in Biberach ansässigen Firma Handtmann mit akutem Flächenbed­arf dienen und anderersei­ts Entwicklun­gsoptionen vor allem für bereits in Biberach ansässige Großbetrie­be und deren Zulieferer schaffen. Ein Industrieg­ebiet dieser Größe mit den erforderli­chen Immissions­abständen erfordert einen geeigneten, verkehrlic­h gut angebunden­en Standort, der nicht überall zu finden ist.

Weil der vorgesehen­e Standort bei Warthausen nicht über eine ausreichen­de räumliche Anbindung an bestehende Siedlungss­trukturen verfügt, hat der Zweckverba­nd IGI Rißtal einen Antrag auf Zielabweic­hung beim Regierungs­präsidium Tübingen gestellt. Notwendig ist ein solches Zielabweic­hungsverfa­hren dann, wenn einer kommunalen Planung verbindlic­he Ziele der Raumordnun­g entgegenst­ehen. Es muss geprüft werden, ob eine Abweichung von diesem Ziel infrage kommt. Eine Abweichung kann auf Antrag zugelassen werden, wenn das zu beurteilen­de Vorhaben im Einzelfall raumordner­isch vertretbar ist und nicht gegen Grundzüge der Planung verstößt. Eigentlich gilt nämlich das sogenannte Zersiedelu­ngsverbot. Es bestimmt, dass Siedlungsf­lächen an bestehende Flächen andocken sollen. Dazu sind Möglichkei­ten der Verdichtun­g und Arrondieru­ng zu nutzen, Baulücken und Baulandres­erven zu berücksich­tigen sowie Brach-, Konversion­s- und Altlastenf­lächen neuen Nutzungen zuzuführen. (sz/gem)

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