Schwäbische Zeitung (Bad Waldsee / Aulendorf)
Wie verhält man sich an Bahnübergängen?
Paragraf 19 der Straßenverkehrsordnung besagt unter anderem:
Schienenfahrzeuge haben Vorrang
●
1. auf Bahnübergängen mit Andreaskreuz,
2. auf Bahnübergängen über Fuß-, Feld-, Wald- oder Radwege und
3. in Hafen- und Industriegebieten, wenn an den Einfahrten das Andreaskreuz mit dem Zusatzzeichen „Hafengebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang“oder „Industriegebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang“steht. Der Straßenverkehr darf sich solchen Bahnübergängen nur mit mäßiger Geschwindigkeit nähern.
Wer ein Fahrzeug fährt, darf an ●
Bahnübergängen von den ersten Hinweisschildern an bis einschließlich des Kreuzungsbereichs von Schiene und Straße Kraftfahrzeuge nicht überholen.
Fahrzeuge haben vor dem Andreaskreuz,
● Fußgänger in sicherer Entfernung vor dem Bahnübergang zu warten, wenn
1. sich ein Schienenfahrzeug nähert,
2. rotes Blinklicht oder gelbe oder rote Lichtzeichen gegeben werden,
3. die Schranken sich senken oder geschlossen sind,
4. ein Bahnbediensteter Halt gebietet oder
5. ein hörbares Signal, wie ein Pfeifsignal des herannahenden Zuges, ertönt.
Kann der Bahnübergang wegen des Straßenverkehrs nicht zügig und ohne Aufenthalt überquert werden, ist vor dem Andreaskreuz zu warten. (sz)