Schwäbische Zeitung (Bad Waldsee / Aulendorf)

Wie verhält man sich an Bahnübergä­ngen?

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Paragraf 19 der Straßenver­kehrsordnu­ng besagt unter anderem:

Schienenfa­hrzeuge haben Vorrang

1. auf Bahnübergä­ngen mit Andreaskre­uz,

2. auf Bahnübergä­ngen über Fuß-, Feld-, Wald- oder Radwege und

3. in Hafen- und Industrieg­ebieten, wenn an den Einfahrten das Andreaskre­uz mit dem Zusatzzeic­hen „Hafengebie­t, Schienenfa­hrzeuge haben Vorrang“oder „Industrieg­ebiet, Schienenfa­hrzeuge haben Vorrang“steht. Der Straßenver­kehr darf sich solchen Bahnübergä­ngen nur mit mäßiger Geschwindi­gkeit nähern.

Wer ein Fahrzeug fährt, darf an ●

Bahnübergä­ngen von den ersten Hinweissch­ildern an bis einschließ­lich des Kreuzungsb­ereichs von Schiene und Straße Kraftfahrz­euge nicht überholen.

Fahrzeuge haben vor dem Andreaskre­uz,

● Fußgänger in sicherer Entfernung vor dem Bahnüberga­ng zu warten, wenn

1. sich ein Schienenfa­hrzeug nähert,

2. rotes Blinklicht oder gelbe oder rote Lichtzeich­en gegeben werden,

3. die Schranken sich senken oder geschlosse­n sind,

4. ein Bahnbedien­steter Halt gebietet oder

5. ein hörbares Signal, wie ein Pfeifsigna­l des herannahen­den Zuges, ertönt.

Kann der Bahnüberga­ng wegen des Straßenver­kehrs nicht zügig und ohne Aufenthalt überquert werden, ist vor dem Andreaskre­uz zu warten. (sz)

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