Schwäbische Zeitung (Bad Waldsee / Aulendorf)
Niederlage für Fahrdienstleiter Uber vor dem BGH
Frühere Mietwagen-App „Uber Black“unzulässig – Verstoß gegen das Personenbeförderungsgesetz
KARLSRUHE/BERLIN (dpa) - Ein Limousinenservice darf nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) keine Fahrten wie ein Taxi anbieten. Der I. Zivilsenat entschied in Karlsruhe, dass der inzwischen in dieser Form nicht mehr angebotene Service „Black“des Fahrdienst-Vermittlers Uber unzulässig ist. Der Dienst habe gegen das Personenbeförderungsgesetz verstoßen, weil ANZEIGEN mit Mietwagen nur Fahraufträge ausgeführt werden dürfen, die zunächst am Betriebssitz des Unternehmens eingegangen sind. Auch muss ein Mietwagen nach Fahrtende zum Unternehmen zurückkehren, wenn keine neue Fahrt anschließt. Taxifahrer dürfen dagegen Aufträge direkt vom Fahrgast annehmen.
Bei „Uber Black“konnten Kunden über eine App einen OberklasseMietwagen bestellen. Ein freier Fahrer in der Nähe erhielt über Uber dann den Fahrauftrag. Das Unternehmen gab die Bedingungen vor und wickelte den Zahlungsverkehr ab. Nach dem BGH-Urteil reicht es nicht, wenn der Fahrauftrag durch Uber gleichzeitig am Sitz des Mietwagenunternehmens und beim Fahrer eingeht. Bei dem zugrundeliegenden Paragrafen des Personenbeförderungsgesetzes handele sich um eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Berufsausübungsregelung, entschieden die Richter. Das Kammergericht Berlin hatte in „Uber Black“2015 einen Verstoß gesehen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte Ende 2017 entschieden, dass Ubers Angebot unter die Verkehrsdienstleistungen fällt und nicht unter den freien Dienstleistungsverkehr.