Schwäbische Zeitung (Bad Waldsee / Aulendorf)
Was drinstehen muss
Ab Januar 2019 müssen Banken, Sparkassen und andere Finanzdienstleister im Ex-post-Kostenblatt über die Rendite sowie über sämtliche tatsächlichen Kosten der Geldanlage im Vorjahr informieren. Konkret verlangt sind folgende Angaben:
Gesamtsumme der Kosten
der Wertpapierdienstleistung (Beratung, Vermögensverwaltung etc.) sowie der Kosten des Finanzinstruments. Diese Kosten müssen jeweils als Geldbetrag sowie als Prozentsatz des verwalteten Vermögens angegeben werden.
Eventuelle Zahlungen Dritter:
Das sind Zuwendungen, die der Berater etwa erhält, wenn er Produkte einer Fondsgesellschaft vermittelt.
Auswirkungen der angefallenen Kosten auf die Rendite der Geldanlage, auf Wunsch des Kunden Aufsplittung der Dienstleistungsund Produktkosten in einmalige Kosten, laufende Kosten, Transaktionskosten und Nebenkosten. (julu)