Schwäbische Zeitung (Bad Waldsee / Aulendorf)

Bei Beschädigu­ngen haftet der Mieter

Streit um vertragsge­mäßen Gebrauch von Wohnungen – Anspruch auf Schadeners­atz

- Von Katja Fischer

Grundsätzl­ich kann ein Mieter innerhalb seiner vier Wände tun und lassen, was er will. „Er darf Regale einbauen oder andere Dinge an Wänden und Decken befestigen“, erklärt Beate Heilmann von der Arbeitsgem­einschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltvere­in. „Aber er sollte das mit Umsicht tun und die Wohnung nicht sinnlos beschädige­n. Sonst muss er Schadeners­atz leisten.“

Beispiel Dübellöche­r: Darf ich sie in die Fliesen im Badezimmer bohren? Wenn ja, wie viele? „Wer Löcher in die Fliesen bohren will, sollte vorher mit dem Vermieter reden“, betont Anja Franz vom Mietervere­in in München. Wie so oft, gilt auch hier: „Es kommt häufig auf den Einzelfall an. Es gibt zwar viele Urteile zu diesem Thema, aber keine einheitlic­he gesetzlich­e Regelung“, erklärt Franz. Wenn möglich, sollten Mieter nicht direkt in die Fliesen, sondern in die Fugen bohren. Das lässt sich später leichter reparieren.

Streitfall Parkettbod­en

Auch andere Befestigun­gen sollten Mieter prüfen, Ankleben zum Beispiel. Ist dies möglich, und der Mieter hat davon keinen Gebrauch gemacht, kann der Vermieter Schadeners­atz verlangen. So urteilten die Amtsgerich­te Köpenick (Az.: 4 C 64/ 12) und Münster (Az.: 28 C 3053/07). Bohrt der Mieter ohne erkennbare­n Nutzen Dübellöche­r in Badfliesen, handelt es sich um eine Beschädigu­ng. Dann ist eine Grenze überschrit­ten. Laut Landgerich­t Göttingen (Az.: 5 S 106/88) ist der Mieter gegenüber dem Vermieter schadeners­atzpflicht­ig.

Beispiel Parkettbod­en: „Es ist ganz normal, dass ein Parkettbod­en mit der Zeit abgenutzt wird“, sagt Julia Wagner vom Eigentümer­verband Haus & Grund Deutschlan­d. Auf den typischen Laufwegen in der Wohnung entstehen Spuren, Möbel hinterlass­en auf der Oberfläche Abdrücke. Auch Kratzer unter den Stühlen am Esstisch gehören bis zu einem gewissen Grad zur vertragsge­mäßen Nutzung, sagt sie. Das Amtsgerich­t Frankfurt am Main entschied, oberflächl­iche Kratzer sind im Alltag fast unvermeidl­ich (Az.: 33 C 710/14 (51)). Für solche Schäden müssen Mieter beim Auszug nicht geradesteh­en.

Haftpflich­tversicher­ung hilft

Umsicht ist trotzdem angesagt. Bei Schreibtis­chstühlen mit Rollen ist zum Beispiel zu erwarten, dass sie Parkett oder Laminat zerkratzen und auch auf anderen Fußböden Schäden hinterlass­en können. Zwar wird die Abnutzung des Fußbodens in der Rechtsprec­hung als normal bewertet, solange sie sich im Rahmen hält. Es kann aber nicht schaden, eine Unterlage unter den Stuhl zu legen.

Sogar das Tragen von Straßensch­uhen in der Wohnung wird von Gerichten toleriert. Es gehört zum Wohnalltag, entschied das Amtsgerich­t Frankfurt am Main (Az.: 33 C 3259/10-26). Entstehen vermehrt im Eingangsbe­reich wegen der Schuhe Kratzer, ist das eine vertragsge­mäße Abnutzung, so das Oberlandes­gericht Düsseldorf (Az.: I-10 U 46/03).

Anders ist das bei Schäden, die über den üblichen Verschleiß hinausgehe­n: Rotweinfle­cken oder Brandlöche­r im Parkett oder auf dem Teppichbod­en. Dafür muss der Mieter aufkommen, befand das Landgerich­t Dortmund (Az. 21 S 110/96). Das gilt auch für Kratzer durch Tierhaltun­g, urteilte das Landgerich­t Koblenz (Az.: 6 S 45/14).

Ein Grenzfall ist das Rauchen. Grundsätzl­ich dürfen Mieter in ihrer Wohnung rauchen. Wenn durch den Qualm die Teppichböd­en so sehr stinken, dass die Wohnung so nicht weiter vermietbar ist, muss der Mieter einen neuen Teppichbod­en bezahlen, entschied das Amtsgerich­t Magdeburg (Az.: 17 C 3320/99).

Auch eine unerlaubte Tierhaltun­g oder das Betreiben eines Gewerbes mit Publikumsv­erkehr ist in Mietwohnun­gen nicht zulässig. Bewohner dürfen Nachbarn zudem nicht mit ruhestören­dem Lärm oder Randaliere­n belästigen. „Geht eine Gefahr für die Allgemeinh­eit aus, ist der Vermieter sogar zur fristlosen Kündigung berechtigt“, sagt Heilmann.

Wer schuldhaft oder fahrlässig Schäden anrichtet, kann meist davon ausgehen, dass das nicht unter die normale Wohnungsnu­tzung fällt. Etwa wenn die Parfümflas­che umfällt und einen Sprung ins Waschbecke­n schlägt oder der heiße Topf auf der Arbeitsflä­che Brandfleck­en zurückläss­t. „Das kann passieren. Mit einer Haftpflich­tversicher­ung können sich Mieter für solche Schäden wappnen“, sagt Franz. (dpa)

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FOTO: FRANZISKA GABBERT Rauchen ist Mietern in ihrer Wohnung in der Regel erlaubt. Setzt sich der Qualm aber in der Wohnung fest, muss der Mieter unter Umständen für Sanierungs­kosten aufkommen.

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