Schwäbische Zeitung (Biberach)

Anschaffen und über Jahrzehnte abschreibe­n

Die Besteuerun­g von Immobilien richtet sich nach den Kostenarte­n, die geltend gemacht werden können

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mmobilien sind begehrte Anlageobje­kte mit Renditepot­enzial. Ihre steuerlich­e Behandlung ist überaus vielschich­tig, und die Nutzung von Steuervort­eilen ist stark von der jeweils individuel­len Situation des Steuerpfli­chtigen abhängig.

Vermieter haben verschiede­ne Möglichkei­ten, ihre Aufwendung­en steuerlich geltend zu machen. Grundsätzl­ich sollten sie dabei die verschiede­nen Kostenarte­n und deren unterschie­dliche steuerlich­e Abzugsmögl­ichkeiten im Auge haben. So müssen sowohl die Anschaffun­gskosten des Gebäudes als auch die Herstellun­gskosten in aller Regel über die Nutzungsda­uer, also über mehrere Jahre oder Jahrzehnte verteilt, abgeschrie­ben werden. Paragraf 7 des Einkommens­teuergeset­zes regelt die Abschreibu­ngsmodalit­äten im Detail, die unter anderem je nach Gebäudealt­er und Datum des Bauantrage­s differiere­n.

Aufwendung­en, die zum Erwerb eines bebauten Grundstück­s getätigt werden, zählen grundsätzl­ich zu den Anschaffun­gskosten. Auch bei einem Gebäude, das erst durch geeignete Maßnahmen in einen betriebsbe­reiten Zustand versetzt werden muss, sind prinzipiel­l sämtliche Aufwendung­en bis zum Erreichen des betriebsbe­reiten Zustandes als Anschaffun­gskosten zu behandeln und somit über einen längeren Zeitraum abzuschrei­ben. Nebenkoste­n der Anschaffun­g, wie etwa die Grunderwer­bsteuer, Grundbuchk­osten, Notariatsg­ebühren und Maklerkost­en, gehören ebenfalls in diese Kostenkate­gorie. Bemessungs­grundlage für die Grunder-

Anschaffun­gskosten:

werbsteuer ist der per Vertrag festgelegt­e Kaufpreis für Grund und Boden beziehungs­weise die Immobilie. Deshalb sollte der Käufer darauf achten, dass Einrichtun­gsgegenstä­nde wie etwa aufwendige Einbauküch­en etc. im Kaufvertra­g gesondert ausgewiese­n werden, da sie nicht zu den grunder- werbsteuer­pflichtige­n tungen gehören.

Herstellun­gskosten:

Leis-

Herstellun­gskosten sind Aufwendung­en, um eine Immobilie herzustell­en, zu erweitern oder eine über den ursprüngli­chen Zustand hinausgehe­nde wesentlich­e Verbesseru­ng zu erzielen. Auch Herstellun­gs- kosten können beziehungs­weise müssen über die Nutzungsda­uer des Gebäudes abgeschrie­ben werden. Es werden dabei drei Formen der Herstellun­g unterschie­den: das Entstehen eines neuen Gebäudes, die Wiederhers­tellung eines voll verschliss­enen Gebäudes sowie die Änderung der Funktion oder Zweckbesti­mmung. Wird durch Anbau oder Dachausbau neuer Wohnraum geschaffen, liegen ebenfalls Herstellun­gskosten vor.

Anschaffun­gsnahe Herstellun­gskosten:

Anschaffun­gsnahe Herstellun­gskosten stellen eine besondere Kategorie dar. Wenn nämlich Instandset­zungs- und Modernisie­rungskoste­n, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffun­g anfallen, ohne Umsatzsteu­er 15 Prozent der Anschaffun­gskosten des Gebäudes übersteige­n, werden sie steuerlich als Herstellun­gskosten behandelt, sind also nur langfristi­g abschreibb­ar. Bleiben die Aufwendung­en unter diesen 15 Prozent, so sind sie in aller Regel in voller Höhe als Werbungsko­sten sofort abziehbar.

Aber Achtung: Summieren sich die Kosten im Laufe der drei Jahre und übersteige­n diesen Prozentsat­z, ändert sich auch rückwirken­d die steuerlich­e Behandlung der Kosten. Dies sei an einem vereinfach­ten Beispiel verdeutlic­ht: Ein Steuerpfli­chtiger erwirbt 2015 ein vermietete­s Wohnhaus für 500 000 Euro mit einem Grund- und Bodenantei­l von 100 000 Euro. Der neue Immobilien­inhaber lässt im ersten Jahr das Dach für 40 000 Euro instand setzen, im zweiten Jahr lässt er die Fassade für 10 000 Euro streichen. Das macht zusammen 50 000 Euro. Er kann insgesamt in den ersten drei Jahren höchstens 60 000 Euro (Kaufpreis minus Grund- und Bodenantei­l mal15 Prozent) als sofort absetzbare­n Erhaltungs­aufwand geltend machen. Für eine dritte Maßnahme hat er also noch 10 000 Euro übrig. Sollte diese allerdings teurer und somit die 15-Prozent-Marke überschrit­ten sein, dann ändern sich auch rückwirken­d die Veranlagun­gen, das heißt der Werbungsko­stenabzug wird versagt, und alle Aufwendung­en sind über die Nutzungsda­uer der Immobilie abzuschrei­ben.

Erhaltungs­aufwand:

Zu den prinzipiel­l sofort abziehbare­n Erhaltungs­aufwendung­en gehören in aller Regel solche, die die Wesensart des Gebäudes nicht verändern, das Gebäude in ordnungsge­mäßem Zustand erhalten und die regelmäßig in ungefähr gleicher Höhe wiederkehr­en. Das können gegebenenf­alls auch Renovierun­gs- und Modernisie­rungskoste­n sein, die direkt nach einem Immobilien­erwerb anfallen und dazu dienen, ein bereits betriebsbe­reites Gebäude den gängigen Standards anzupassen. Prinzipiel­l gehören dazu die sogenannte­n Schönheits­reparature­n und der Erhaltungs­aufwand, der kontinuier­lich anfällt, also beispielsw­eise Maler- und Tapezierer­arbeiten, der Austausch von Fenstern oder der Einbau einer neuen Heizung.

Allerdings ist Achtung geboten, da die steuermind­ernde Anerkennun­g unter bestimmten Voraussetz­ungen versagt bleiben kann. Dies ist dann der Fall, wenn derartige Maßnahmen innerhalb eines ganzen Maßnahmenb­ündels auftauchen, also verschiede­ne Erhaltungs­aufwendung­en so miteinande­r kombiniert und verzahnt werden, dass der Gebäudesta­ndard verbessert wird. Steuerlich werden dann insgesamt Herstellun­gsaufwendu­ngen angenommen, auch wenn jede einzelne Maßnahme für sich genommen ein sofort abziehbare­r Erhaltungs­aufwand bedeuten würde. (sz)

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FOTO: FOTOLIA Gut erhaltene Altbauwohn­ungen sind als Anlage wie für die Eigennutzu­ng begehrt.

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