Schwäbische Zeitung (Biberach)

Verkäufer muss auf Mängel am Haus hinweisen

Pauschale Klausel im Kaufvertra­g entbindet nicht

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(dpa) - Wer eine bestehende Immobilie kaufen will, sollte sie genauer unter die Lupe nehmen – denn gerade ältere Gebäude können Mängel haben. Doch auch wenn Käufer sie erst nach der Unterzeich­nung des Vertrages finden, ist es meist nicht zu spät, dagegen rechtlich vorzugehen.

Der Verkäufer einer Immobilie muss alle ihm bekannten Mängel am Gebäude offenlegen. Verschweig­t er sie gegenüber einem Interessen­ten wissentlic­h, ist das laut Gesetz arglistige Täuschung. Er haftet dann im vollen Umfang. Darauf macht die Arbeitsgem­einschaft für Bau- und Immobilien­recht des Deutschen Anwaltvere­in (DAV) aufmerksam.

Verkäufer sollten im Zweifelsfa­ll vorab einen Sachverstä­ndigen das Gebäude untersuche­n lassen. So entdecken sie Mängel rechtzeiti­g und können Interessen­ten gegenüber detaillier­t und wahrheitsg­emäß Auskunft über den Zustand des Hauses geben.

Zwei Beispiele dazu: Bemerkt der Käufer erst nach der Vertragsun­terzeichnu­ng, dass die Heizung bereits seit Jahren defekt war, kann er den Kaufvertra­g anfechten. Stellt der Käufer mithilfe eines Sachverstä­ndigen fest, dass es bereits seit Jahren im Keller in den kalten Monaten übermäßige Feuchtigke­it gab, kann er gegen den Verkäufer vorgehen. Das umfasst etwa Schadeners­atz und eine Nachbesser­ung auf Kosten des Verkäufers.

Pauschale Klauseln im Kaufvertra­g, die jegliche Gewährleis­tung ausschließ­en sollen, sind oft unwirksam – etwa der Satz „gekauft wie gesehen“. Sie schützen den Verkäufer also nicht vor rechtliche­n Konsequenz­en.

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FOTO: DPA/DANIEL REINHARDT Gibt es Schimmel im Haus, muss der Käufer davon erfahren.

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