Schwäbische Zeitung (Biberach)
Gefährliches Grün an der Straße
Stadtverwaltung Biberach fordert Eigentümer auf, Hecken zurückzuschneiden
BIBERACH (sz) - Im Sommer grünt und gedeiht es allerorten, Pflanzen wuchern, Bäume breiten sich aus. Dadurch kommt es immer wieder vor, dass Bäume und Sträucher von Privatgrundstücken in den öffentlichen Verkehrsraum ragen. Die Verkehrssicherheit wird dadurch beeinträchtigt, wie die Stadtverwaltung Biberach mitteilte.
Fußgänger, Radfahrer und Kraftfahrer können dadurch behindert werden. Besonders gefährlich wird es, wenn an Eckgrundstücken die Sicht stark eingeschränkt wird oder Verkehrszeichen, Straßenlampen oder Straßennamensschilder von Bewuchs verdeckt werden. Auch stellt die Einengung der Gehsteige durch überwachsende Gehölze für Fußgänger nicht nur eine Erschwernis dar, sondern manchmal auch eine Gefahr.
Bei Geh- und Radwegen kann es nämlich zu brenzligen Situationen kommen, wenn Radfahrer, Fußgänger, Senioren mit Gehhilfen, Rollstuhlfahrer, Eltern mit Kinderwagen oder Kinder, die bis zum Alter von acht Jahren mit dem Fahrrad auf dem Gehweg fahren müssen, gezwungen sind, auf die Fahrbahn auszuweichen. Müllabfuhr, Busse und Rettungsfahrzeuge sind durch den die Sichtverhältnisse beeinträchtigenden Pflanzenbewuchs an Kreuzungen und Einmündungen gefährdet.
Im Straßengesetz für BadenWürttemberg ist festgehalten, dass Anpflanzungen nicht angelegt werden dürfen, wenn sie die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Die Stadt Biberach fordert daher alle Grundstückseigentümer auf, ihre Hecken, Bäume und Sträucher so weit zurückzuschneiden, dass sie keine Verkehrsteilnehmer gefährden.
Ordnungsamt greift durch
Bei öffentlichen Verkehrsflächen muss der Luftraum über der Fahrbahn bis mindestens 4,50 Meter, über Geh- und Radwegen bis mindestens 2,50 Meter Höhe freigehalten werden. Der Bewuchs entlang der Gehund Radwege ist bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden. Für Straßen ohne Gehweg ist ein seitlicher Sicherheitsraum von mindestens 75 Zentimetern vorgeschrieben. Wenn ein Randstein vorhanden ist, kann der Sicherheitsabstand auf 50 Zentimeter reduziert werden. An Straßeneinmündungen und -kreuzungen sowie im Innenkurvenbereich müssen Hecken, Sträucher und andere Anpflanzungen sowie Einfriedungen stets so niedrig gehalten werden, dass eine ausreichende Sicht für die Kraftfahrer gewährleistet ist. Diese Anpflanzungen und Einfriedungen dürfen, gemessen über der Fahrbahnoberkante, 80 Zentimeter nicht übersteigen.
Die Einhaltung dieser Bestimmung sollte im Interesse von Grundstückseigentümern sein, weil sie bei Unfällen oder Beschädigungen an Fahrzeugen unter Umständen haftbar gemacht werden können. Bei Missachtung der Bestimmungen ist das Ordnungsamt aus Gründen der Verkehrssicherheit unter Umständen dazu gezwungen, diese Arbeiten zu veranlassen und die dadurch entstehenden Kosten in Rechnung zu stellen.
Der notwendige Rückschnitt unterliegt übrigens nicht dem Verbot im Naturschutzgesetz, das untersagt, in der Zeit von 1. März bis 30. September Hecken und Gebüsche zu roden oder abzuschneiden.