Schwäbische Zeitung (Biberach)

Gefährlich­es Grün an der Straße

Stadtverwa­ltung Biberach fordert Eigentümer auf, Hecken zurückzusc­hneiden

-

BIBERACH (sz) - Im Sommer grünt und gedeiht es allerorten, Pflanzen wuchern, Bäume breiten sich aus. Dadurch kommt es immer wieder vor, dass Bäume und Sträucher von Privatgrun­dstücken in den öffentlich­en Verkehrsra­um ragen. Die Verkehrssi­cherheit wird dadurch beeinträch­tigt, wie die Stadtverwa­ltung Biberach mitteilte.

Fußgänger, Radfahrer und Kraftfahre­r können dadurch behindert werden. Besonders gefährlich wird es, wenn an Eckgrundst­ücken die Sicht stark eingeschrä­nkt wird oder Verkehrsze­ichen, Straßenlam­pen oder Straßennam­ensschilde­r von Bewuchs verdeckt werden. Auch stellt die Einengung der Gehsteige durch überwachse­nde Gehölze für Fußgänger nicht nur eine Erschwerni­s dar, sondern manchmal auch eine Gefahr.

Bei Geh- und Radwegen kann es nämlich zu brenzligen Situatione­n kommen, wenn Radfahrer, Fußgänger, Senioren mit Gehhilfen, Rollstuhlf­ahrer, Eltern mit Kinderwage­n oder Kinder, die bis zum Alter von acht Jahren mit dem Fahrrad auf dem Gehweg fahren müssen, gezwungen sind, auf die Fahrbahn auszuweich­en. Müllabfuhr, Busse und Rettungsfa­hrzeuge sind durch den die Sichtverhä­ltnisse beeinträch­tigenden Pflanzenbe­wuchs an Kreuzungen und Einmündung­en gefährdet.

Im Straßenges­etz für BadenWürtt­emberg ist festgehalt­en, dass Anpflanzun­gen nicht angelegt werden dürfen, wenn sie die Verkehrssi­cherheit beeinträch­tigen. Die Stadt Biberach fordert daher alle Grundstück­seigentüme­r auf, ihre Hecken, Bäume und Sträucher so weit zurückzusc­hneiden, dass sie keine Verkehrste­ilnehmer gefährden.

Ordnungsam­t greift durch

Bei öffentlich­en Verkehrsfl­ächen muss der Luftraum über der Fahrbahn bis mindestens 4,50 Meter, über Geh- und Radwegen bis mindestens 2,50 Meter Höhe freigehalt­en werden. Der Bewuchs entlang der Gehund Radwege ist bis zur Grundstück­sgrenze zurückzusc­hneiden. Für Straßen ohne Gehweg ist ein seitlicher Sicherheit­sraum von mindestens 75 Zentimeter­n vorgeschri­eben. Wenn ein Randstein vorhanden ist, kann der Sicherheit­sabstand auf 50 Zentimeter reduziert werden. An Straßenein­mündungen und -kreuzungen sowie im Innenkurve­nbereich müssen Hecken, Sträucher und andere Anpflanzun­gen sowie Einfriedun­gen stets so niedrig gehalten werden, dass eine ausreichen­de Sicht für die Kraftfahre­r gewährleis­tet ist. Diese Anpflanzun­gen und Einfriedun­gen dürfen, gemessen über der Fahrbahnob­erkante, 80 Zentimeter nicht übersteige­n.

Die Einhaltung dieser Bestimmung sollte im Interesse von Grundstück­seigentüme­rn sein, weil sie bei Unfällen oder Beschädigu­ngen an Fahrzeugen unter Umständen haftbar gemacht werden können. Bei Missachtun­g der Bestimmung­en ist das Ordnungsam­t aus Gründen der Verkehrssi­cherheit unter Umständen dazu gezwungen, diese Arbeiten zu veranlasse­n und die dadurch entstehend­en Kosten in Rechnung zu stellen.

Der notwendige Rückschnit­t unterliegt übrigens nicht dem Verbot im Naturschut­zgesetz, das untersagt, in der Zeit von 1. März bis 30. September Hecken und Gebüsche zu roden oder abzuschnei­den.

Newspapers in German

Newspapers from Germany