Schwäbische Zeitung (Biberach)
Subsidiärer Schutz und Familiennachzug
Auf subsidiären Schutz (vom Lateinischen „subsidiarius“: „helfend“) können Personen Anspruch haben, wenn der Flüchtlingsstatus nach der Genfer Konvention oder individuelles Asyl infolge politischer Verfolgung nicht greifen. Subsidiären Schutz erhalten Personen, denen in ihrem Herkunftsland ein persönlicher und ernsthafter Schaden droht, etwa Folter oder die Todesstrafe.
Der subsidiäre Schutz gilt in Deutschland und in anderen EUStaaten in der Regel für ein Jahr. Er kann gegebenenfalls um zwei Jahre verlängert werden und theoretisch nach fünf Jahren unter bestimmten Bedingungen in eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung münden. In Deutschland hat laut Aufenthaltsgesetz ein subsidiär Geschützter grundsätzlich einen Anspruch auf Nachzug der Kernfamilie – Ehepartner, minderjährige Kinder und Eltern bei minderjährigen Schutzberechtigten. Die EU-Familienzusammenführungsrichtlinie sieht per se den Familiennachzug für anerkannte Asylbewerber und Personen mit Flüchtlingsstatus vor; die Regelung bei subsidiär Ge- schützten obliegt den Mitgliedsstaaten.
Nachdem Anfang 2015 der Familiennachzug für subsidiär Geschützte erleichtert worden war und die Vorbedingungen verringert wurden, beschloss die Regierung im Frühjahr 2016 mit dem Asylpaket II, den Familiennachzug bei subsidiär geschützten Personen – oft aus Syrien – für zwei Jahre bis zum 17. März 2018 vollständig auszusetzen. Von Januar bis Oktober dieses Jahres haben rund 60 Prozent der syrischen Flüchtlinge subsidiären Schutz erhalten. (kna)