Schwäbische Zeitung (Biberach)
Miteigentümer müssen Gartenhaus zustimmen
MÜNCHEN (dpa) - Eigentum ist nicht immer frei nutzbar – zumindest gilt das für Wohneigentumsanlagen. Wollen Eigentümer dort ihr Sondereigentum verändern und verbessern, müssen sie im Zweifel um Erlaubnis fragen. Die Rechte anderer Eigentümer dürfen nicht beeinträchtigt werden. In der Praxis ist das mitunter eine Frage des Geschmacks. So darf zum Beispiel in dem Garten einer Wohnanlage ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer kein Gartenhaus errichtet werden, wenn sich dadurch das architektonische und ästhetische Bild der Wohnanlage verändert, entschied das Amtsgericht München (Az.: 484 C 22917/16 WEG), wie die „Neue Juristische Wochenschrift“berichtet.
Im verhandelten Fall waren innerhalb einer Wohnanlage in allen Gartenanteilen Lauben aufgestellt. Diese waren zum Teil durch Rankpflanzen bewachsen. Eine der Eigentümerinnen riss ihre Laube allerdings ab und baute stattdessen ein Gartenhaus auf.
Eine Mieteigentümerin störte das aber, weshalb sie klagte. Sie monierte, dass für den Bau des Gartenhauses ein Beschluss der Eigentümerversammlung nötig gewesen wäre. Die Beklagte erklärte hingegen, dass das Gartenhaus das ästhetische Bild der Wohnanlage nicht beeinträchtige. Es ersetze nur die dort schon früher vorhandene Laube. Die Klägerin habe auf ihrem Gartenanteil zudem selbst ein Glashaus errichtet.
Das Amtsgericht gab dann der Klägerin Recht: Das Gartenhaus musste entfernt werden. Nach Auffassung des Gerichts wirkte das dunkelbraune Gartenhaus groß und wuchtig. Dadurch werde das Erscheinungsbild der Wohnanlage erheblich verändert, denn dort wo vorher grüne Wiese war, stehe nunmehr ein massives Holzhaus.
Die geltende Gemeinschaftsordnung schreibe in diesem Fall außerdem vor, die Gartenanlage nur als Ziergarten zu nutzen. Ein Gartenhaus diene aber dem Aufbewahren von Gegenständen und nicht vorrangig gestalterischen Zwecken. Das von der Klägerin wohl ebenfalls unrechtmäßig errichtete Glashaus hindere ihren Anspruch nicht, sondern berechtige die Beklagte ihrerseits von der Klägerin dessen Beseitigung zu verlangen.