Schwäbische Zeitung (Biberach)

Welche gesetzlich­en Regeln aktuell gelten

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Seit dem 1. Januar 2017 müssen PV-Anlagen mit einer Nennleistu­ng größer 750 kWp erfolgreic­h an einer öffentlich­en Ausschreib­ung der Bundesnetz­agentur teilgenomm­en haben, um eine Vergütung nach §37 EEG 2017 zu erhalten. Freifläche­nanlagen, die eine Leistung von maximal 750 kWp haben, werden wie PV-Dachanlage­n nach §48 des EEG 2017 gesetzlich vergütet. In den Ausschreib­ungsverfah­ren wird die Höhe der Zahlungsan­sprüche für Strom aus Solaranlag­en ab einer Größe von 750 kWp auf Basis von Geboten bestimmt. Die Gebote beziehen sich auf einen bestimmten anzulegend­en Wert in Cent pro Kilowattst­unde (Gebotswert) für den in den Anlagen erzeugten Strom und auf eine in Kilowatt anzugebend­e Anlagenlei­stung (Gebotsmeng­e). Die Gebote mit den niedrigste­n Gebotswert­en erhalten einen Zuschlag, bis das Volumen des jeweiligen Gebotsterm­ins erreicht ist. Laut EnBW liegt die Vergütung für im Dezember ans Netz gegangene Parks bei 8,41 ct/kWh, ab 1. Januar 2019 dann bei 8,33. Sie sinkt seit dem 1. August 2018 monatlich um 1 Prozent (ausgehend von 8,84 Cent am 1. Juli 2018). Quelle: Bundesnetz­agentur/EnBW

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