Schwäbische Zeitung (Biberach)
Welche gesetzlichen Regeln aktuell gelten
Seit dem 1. Januar 2017 müssen PV-Anlagen mit einer Nennleistung größer 750 kWp erfolgreich an einer öffentlichen Ausschreibung der Bundesnetzagentur teilgenommen haben, um eine Vergütung nach §37 EEG 2017 zu erhalten. Freiflächenanlagen, die eine Leistung von maximal 750 kWp haben, werden wie PV-Dachanlagen nach §48 des EEG 2017 gesetzlich vergütet. In den Ausschreibungsverfahren wird die Höhe der Zahlungsansprüche für Strom aus Solaranlagen ab einer Größe von 750 kWp auf Basis von Geboten bestimmt. Die Gebote beziehen sich auf einen bestimmten anzulegenden Wert in Cent pro Kilowattstunde (Gebotswert) für den in den Anlagen erzeugten Strom und auf eine in Kilowatt anzugebende Anlagenleistung (Gebotsmenge). Die Gebote mit den niedrigsten Gebotswerten erhalten einen Zuschlag, bis das Volumen des jeweiligen Gebotstermins erreicht ist. Laut EnBW liegt die Vergütung für im Dezember ans Netz gegangene Parks bei 8,41 ct/kWh, ab 1. Januar 2019 dann bei 8,33. Sie sinkt seit dem 1. August 2018 monatlich um 1 Prozent (ausgehend von 8,84 Cent am 1. Juli 2018). Quelle: Bundesnetzagentur/EnBW